§ 244 StPO
Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von
Beweisanträgen
(1) Nach
der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die
Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu
erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung
des Beweises unzulässig ist.
Im übrigen darf ein Beweisantrag nur
abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit
überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen
werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon
erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder
wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der
Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche
Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so
behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines
Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist,
auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche
Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren
Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch
das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache
bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des
früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von
unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das
Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue
Sachverständige über Forschungsmittel
verfügt, die denen eines früheren Gutachters
überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins
kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung
der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann
auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden,
dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Nach
Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der
Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen
bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können
im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des
Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag
nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der
Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017