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W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 244 StPO
Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist.
Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen
Überblick zur Darstellung § 244 StPO
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Allgemeines
    Abgrenzung Beweisantrag - Beweisermittlungsantrag
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          Bestimmte Tatsachenbehauptung zur Konnexität
          Folgen fehlender Konnexität
       Negativtatsachen
       Beweisziel ohne Beweistatsachen
      Entscheidung über Beweisbegehren
       Gemeinschaftlicher Beweisantrag
       Unabhängiges Beweisantragsrecht des Verteidigers
       Missbrauch des Beweisantragsrecht durch den Angeklagten
    Behauptung ohne tatsächliche u. argumentative Grundlage
       "Ins Blaue hinein" gestellte Anträge
    Beweisbehauptung
    Auslegung des Beweisantrags
       Antrag auf Durchführung einer Tatrekonstruktion
       Negativtatsachen
    Behauptung mangelnder Personenidentität
    Revisionsrechtlicher Prüfungsmaßstab
 § 244 Abs. 2 StPO
    Aufklärungspflicht
       Bedeutung der Beweistatsache
       Schein-Beweisanträge
       Sachferneres und sachnäheres Beweismittel
       Widersprüche zwischen Urteils- und Akteninhalt
       Sachverständigengutachten
          in Kapitalstrafsachen
       Beweiserhebung nach Geständnis
       Schriftliche Einlassung des Angeklagten
          Widersprüche in Einlassungen
       Ankündigung des Gebrauchmachens vom Zeugnisverweigerungsrecht im Vorfeld
       Terminsteilnahme der Jugendgerichtshilfe
       Verzicht auf unmittelbare Vernehmung des Hauptbelastungszeugen
       Hinreichende Sachkunde des Sachverständigen
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       Beweisantrag außerhalb der Hauptverhandlung
       Beweisantrag und Aufklärungspflicht
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 § 244 Abs. 3 StPO - Ablehnung des Beweisantrags
    Allgemeines
       Vorsorgliche Ablehnung aus mehreren Ablehnungsgründen
       Beweisanträge des Nebenklägers
       Zeitpunkt der Entscheidung
      Doppelrelevante Tatsachen
Unzulässige Beweiserhebungen, § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Unzulässige Beweisanträge
       Prozeßfremde Ziele
       Rechtskräftige Feststellungen
       Vernehmung Mitangeklagter[
      Fehlendes Einverständnis
 Wegen Offenkundigkeit überflüssige Beweiserhebung, § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 StPO
    Allgemein- und gerichtskundige Tatsachen
 Bedeutungslose Tatsache, § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO
    Eignung der Tatsache
       Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen
       Bedeutungslosigkeit aus Rechtsgründen
       Inhalt des ablehnenden Beschlusses
Erwiesene Tatsachen, § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 StPO
       Erwiesensein und Wahrunterstellung
 Völlig ungeeignetes Beweismittel, § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 4 StPO
    Erschöpfung der Beweiserhebung in reiner Förmlichkeit
       Zeitliche Eingrenzung von Blutspuren
       Unklare DNA-Situation
       Polygraphische Untersuchung
 Unerreichbarkeit, § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 5 StPO
    Unerreichbares Beweismittel
       Auslandstaten
       Informanten
 Verschleppungsabsicht, § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 StPO
    Prozessverschleppung
       Fristsetzung für Beweisanträge
          Indizwirkung
       Späte Antragstellung
       Sonstiges
       Begründung des Ablehnungsbeschlusses
 Wahrunterstellung, § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 7 StPO
    Wahrunterstellung
       Erörterung in den Urteilsgründen
       Keine Hinweispflicht
 § 244 Abs. 4 StPO
    Eigene Sachkunde, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO
    Freibeweis
    Weiterer Sachverständiger, § 244 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. StPO
 § 244 Abs. 5 StPO
    Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen
    Verhältnismäßigkeit
    Freibeweisverfahren und Selbstbindung
    Folgen der Ablehnung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO
§ 244 Abs. 6 StPO
    Beschlussbegründung
    Nichtbescheidung von Beweisanträgen
       Beweisantrag und spätere Einstellung von Verfahrensteilen
       Hilfsbeweisantrag
       Beweismittelaustausch
    Unvollständige Bescheidung von Beweisanträgen
    Stillschweigende Rücknahme des Ablehnungsbeschlusses
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