§ 243 StPO
Gang der Hauptverhandlung
(1) Die
Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende
stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die
Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und
Sachverständigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der
Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine
persönlichen Verhältnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.
Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue
Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs.
2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem
Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen
Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende
Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des
§ 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die
Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur
Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob
Erörterungen nach den §§ 202a, 212
stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit
einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja,
deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf
der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen
gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung
ergeben haben.
(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe,
sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der
Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2
zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der
Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor
dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung
voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der
Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage
abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der
Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung
schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich
verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen
des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für
die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden,
bestimmt der Vorsitzende.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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