§ 249 StPO
Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung;
Selbstleseverfahren
(1)
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke
werden in der Hauptverhandlung verlesen. Dies
gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurteilen, von
Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und
Personenstandsregistern und findet auch
Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen
Augenscheins.
(2) Von der Verlesung kann,
außer in den Fällen der §§ 253 und
254, abgesehen werden, wenn die Richter und
Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des
Schriftstücks Kenntnis genommen haben
und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.
Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte
oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden,
nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des
Vorsitzenden, die Feststellungen
über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der
Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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