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W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 250 StPO
Grundsatz der persönlichen Vernehmung

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der
Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Grundsatz der persönlichen Vernehmung
Überblick zur Darstellung § 250 StPO
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 § 250 StPO
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