§ 251 StPO
Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen
(1) Die
Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder
Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung einer
Niederschrift über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die
eine von ihm stammende schriftliche
Erklärung enthält, ersetzt werden,
1. wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der
Staatsanwalt, der Verteidiger und der
Angeklagte damit einverstanden sind;
2. wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung
eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der
keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3. wenn der Zeuge,
Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem
anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden
kann;
4. soweit die Niederschrift oder Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.
(2) Die Vernehmung eines Zeugen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die
Verlesung der Niederschrift über seine frühere
richterliche Vernehmung auch ersetzt werden,
wenn
1. dem Erscheinen des Zeugen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung
für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit
oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2. dem Zeugen oder Sachverständigen das
Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen
großer Entfernung unter Berücksichtigung der
Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden
kann;
3. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der
Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als
unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere
zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die
Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen
sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften, Urkunden
und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch sonst
verlesen werden.
(4) In den Fällen der
Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die
Verlesung angeordnet wird. Der Grund der
Verlesung wird bekanntgegeben. Wird die Niederschrift über
eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der
Vernommene vereidigt worden ist. Die
Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint
und noch ausführbar ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017