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§ 248 StPO
Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
Überblick zur Darstellung § 248 StPO
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