§ 247a StPO
Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
(1) Besteht die dringende Gefahr
eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn
er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird,
so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich
während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält;
eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des §
251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit
erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird
zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen.
Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der
Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann
und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
§ 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines
Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an
einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung
zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der
Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer
übertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen des
§ 246a. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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