§ 58a StPO
Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
(1) Die
Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet
werden. Sie soll nach
Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen
Umstände aufgezeichnet werden
und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn
1. damit die schutzwürdigen
Interessen von Personen unter 18 Jahren
sowie von Personen, die als
Kinder oder Jugendliche durch eine
der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt
worden sind, besser gewahrt werden können oder
2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der
Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur
Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
(2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur
für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit
zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich
ist. § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. Die §§
147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass
den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung
überlassen werden können. Die Kopien dürfen
weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Sie sind an
die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes
Interesse an der weiteren Verwendung besteht. Die Überlassung
der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die
vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
(3) Widerspricht der Zeuge der Überlassung
einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so
tritt an deren Stelle die Überlassung einer
Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an
die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der
§§ 147, 406e. Wer die Übertragung
hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass
die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. Das
Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der
§§ 147, 406e bleibt
unberührt. Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz
1 hinzuweisen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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