§ 147 StPO
Akteneinsichtrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
(1) Der
Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen
oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen
wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte
Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten
vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne
Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten
Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den
Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen
von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft
oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt,
sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen
Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der
Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung
des Beschuldigten und über solche richterlichen
Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit
gestattet worden ist oder hätte gestattet werden
müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen
darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige
Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der
Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine
Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben
werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet
im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss
des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der
Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die
Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der
Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach
Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem
Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach
§ 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die
§§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a
gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit
Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der
Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht
vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung
spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf.
Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur
Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen
Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen,
soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der
Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht
gefährdet werden kann und nicht überwiegende
schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz
2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten
entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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