§ 146a StPO
Zurückweisung eines Wahlverteidigers
(1) Ist
jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die
Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des §
146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen,
sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des
§ 146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in den Fällen
des § 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre
Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren
Verteidiger überschritten, so sind sie alle
zurückzuweisen. Über die Zurückweisung
entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist
oder das für das Hauptverfahren zuständig
wäre.
(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor
der Zurückweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb
unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2
oder des § 146 vorlagen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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