§ 148 StPO
Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger
(1) Dem
Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß
befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem
Verteidiger gestattet.
(2) Ist ein nicht auf freiem Fuß
befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in
Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend
verdächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit
Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände
zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit
einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach
§ 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. Besteht
kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in
Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, trifft
die Entscheidung das Gericht, das für den Erlass eines
Haftbefehls zuständig wäre. Ist der schriftliche
Verkehr nach Satz 1 zu überwachen, sind für
Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die
Übergabe von Schriftstücken und anderen
Gegenständen ausschließen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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