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§ 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung (1) Die
§§ 129 und 129a gelten auch für
Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf
eine Vereinigung außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies
nur, wenn sie durch eine im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit
begangen wird oder wenn der
Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im
Inland befindet. In den Fällen des Satzes
2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die
Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein
auch für die Verfolgung
künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte
Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung
über die Ermächtigung zieht das Ministerium
in Betracht, ob die Bestrebungen der
Vereinigung gegen die Grundwerte einer die
Würde des Menschen achtenden
staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben
der Völker gerichtet sind und
bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland; Einziehung Überblick zur Darstellung § 129b StGB |
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