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W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 129b StGB
Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
 
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
Überblick zur Darstellung § 129b StGB

 § 129b Abs. 1 StGB
    Geltung des deutschen Strafrechts bei Auslandstaten
       Inlandsbezug nach der ersten Alternative des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB
       Inlandsbezug nach der dritten Fallgruppe des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB
       Inlandsbezug nach § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB
    Gesamtwille bei inländischen Organisationen, die die Zwecke der ausländischen Vereinigung verfolgen
    Beteiligung als Mitglied
    In Deutschland tätige Teilorganisation einer ausländischen Vereinigung
    Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
    Verfolgungsermächtigung
       Überprüfbarkeit der Ermächtigung zur Strafverfolgung
       Rückwirkung der Ermächtigung
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Ermächtigung zur Strafverfolgung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
       Durchsuchung bei anderen Personen
       Kontrollstellen
    Ausschließung des Verteidigers
    Haftsachen
       Haftgrund
       Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten
       Wochenfrist
    Zuständigkeit
       Gericht
          Ermittlungsrichter
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 129b StGB
 
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