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§
129b StGB
Kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland; Einziehung
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen. (2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 129b Abs. 1 StGB |
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Zwar
enthält § 129b
Abs. 1 Satz 2 StGB nach herrschender
Ansicht keine die §§ 3
ff. StGB verdrängenden
Sonderregelungen über die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts
(Altvater, NStZ 2003, 179 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 129b Rdn.
4; Krauß in LK 12. Aufl. § 129 b Rdn. 13;
Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.
§ 129 b Rdn. 3; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB §
129b Rdn. 18). Zumindest für die zweite Alternative dieser
Vorschrift, die Auslandstaten eines Deutschen nach § 129b
Abs. 1
Satz 1 i. V. m. §§ 129, 129a
StGB betrifft, könnte dies
indes anders zu beurteilen sein. Denn besteht der Zweck der Bestimmung
darin, anknüpfend an den Personalitätsgrundsatz
Auslandstaten
von Ausländern straffrei zu stellen (Altvater aaO 181;
Miebach/Schäfer aaO), könnte dies vor dem Hintergrund von
Art. 9 Abs. 1 c des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen
Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (AblEG L 164/3
vom 22. 6. 2002) dafür sprechen, dass § 129b
Abs. 1 Satz 1
i. V. m. §§ 129, 129a
StGB für entsprechende
Auslandstaten eines Deutschen unabhängig vom Recht des Tatorts
Anwendung findet, auch wenn im Gegensatz etwa zu § 35 AWG oder
§ 21
KWKG das Tatortrecht nicht ausdrücklich für
unmaßgeblich erklärt wird (BGH,
Beschl. v. 31.7.2009 - StB
34/09 - BGHSt 54, 264 f.
- NJW 2010, 2448). Leitsätze 1. Eine im Ausland außerhalb der Europäischen Union begangene Tathandlung im Sinne von § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 129a Abs. 1 bis 5 StGB kann nicht über § 129b Abs. 1 Satz 2 1. Var. StGB unter dem Gesichtspunkt zur Anwendbarkeit dieser Strafvorschriften führen, dass ein eventuell durch die Handlung bewirkter Erfolg (§ 9 Abs. 1 StGB) im Inland eingetreten ist. 2. Der Begriff des Opfers im Sinne des § 129b Abs. 1 Satz 2 3. Var. StGB bezieht sich nicht auf die Organisationstaten nach § 129b Abs. 1 Satz 1, §§ 129, 129a StGB, sondern auf die von der Vereinigung in Verfolgung ihrer Zwecke oder Tätigkeiten begangenen Straftaten. (BGH, Beschl. v. 15.12.2009 - StB 52/09 (Ermittlungsrichter) - Ls. - BGHSt 54, 264 - NJW 2010, 2448) Die Ausweitung der Strafbarkeit nach §§ 129, 129a StGB auf ausländische kriminelle und terroristische Vereinigungen gemäß § 129b StGB sowie die Erstreckung des Anwendungsbereichs der Tatbestände zur Ahndung terroristischer Vorbereitungshandlungen gemäß §§ 89a, 89b StGB auf Auslandstaten (§ 89a Abs.3 Satz 1 bzw. § 89b Abs. 3 Satz 1 StGB) hat den Gesetzgeber veranlasst, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Taten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von spezifischen, den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich der Norm einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Zweck dieser Regelungen ist es, einer uferlosen Ausdehnung des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten von Ausländern Grenzen zu setzen (BTDrucks. 14/8893 S. 8 f.; BRDrucks. 69/09 S. 16; BTDrucks. 16/12428 S. 15 f.; BGH, Beschl. v. 15.12.2009 - StB 52/09 - NJW 2010, 2448). Eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im nicht der Europäischen Union zugehörigen Ausland erfordert gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB, dass entweder die Tat durch eine im Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ausgeübte Tätigkeit begangen wird, der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder der Täter oder das Opfer sich im Inland befindet. In Anlehnung an diese Regelung (BRDrucks. aaO; BTDrucks. 16/12428 aaO) setzt § 89a Abs. 3 Satz 2 StGB für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts einen spezifischen Bezug zu Deutschland, seinen Staatsangehörigen oder der inländischen Wohnbevölkerung in der Weise voraus, dass die Handlung entweder durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll (BGH, Beschl. v. 15.12.2009 - StB 52/09 - NJW 2010, 2448). Bei der Frage, ob § 129b Abs. 1 Satz 2 und § 89a Abs. 3 Satz 2 StGB spezielles und abschließendes Rechtsanwendungsrecht enthalten mit der Folge, dass die allgemeinen, zum Teil übereinstimmenden, zum Teil aber auch abweichenden allgemeinen Vorschriften des internationalen Strafrechts der §§ 3 bis 7 StGB nicht anwendbar sind, oder ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - sie neben die allgemeinen Regeln der §§ 3 ff. StGB treten und diese ergänzen, hat der Bundesgerichtshof dahinstehen lassen, ob es sich bei § 129b StGB insgesamt um eine den allgemeinen Vorschriften vorgehende Spezialregelung zum Strafanwendungsrecht handelt (BGH, Beschl. v. 15.12.2009 - StB 52/09 - NJW 2010, 2448). In BGH, Beschl. v. 2.7.2012 - 2 BGs 152/12 hat der Ermittlungsrichter des BGH entschieden, dass das allgemeine Strafanwendungsrechts der §§ 3 ff. StGB neben dem in § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB geregelten Inlandsbezug zu beachten ist. Nach § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB gelten die §§ 129 und 129a StGB auch für Vereinigungen im Ausland. Diese Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich der §§ 129, 129a StGB auf ausländische Vereinigungen, indem sie die in den §§ 129, 129a StGB tatbestandlich umschriebenen Tathandlungen auch dann für strafbar erklärt, wenn sie sich auf eine Vereinigung im Ausland beziehen. Bei einer Vereinigung außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt dies nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB nur, wenn die Tat durch eine im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. Durch diese Regelung sollte nach den Intentionen des Gesetzgebers die sich aus § 129b Abs. 1 Satz 1 ergebende Strafbarkeit von Beteiligungshandlungen, die sich auf Vereinigungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehen, in persönlicher und räumlicher Hinsicht beschränkt und vom Vorliegen eines spezifischen Inlandsbezugs abhängig gemacht werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8893 S. 8). § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB enthält seinem Regelungsgehalt nach keine Strafanwendungsregel (BGH, Beschl. v. 2.7.2012 - 2 BGs 152/12). Für Beteiligungshandlungen an kriminellen oder terroristischen Vereinigungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bleibt es daher bei der Geltung der allgemeinen Strafanwendungsnormen, so dass die Anwendung deutschen Strafrechts im Einzelfall davon abhängt, ob ein legitimierender Anknüpfungspunkt nach den §§ 3 ff. StGB gegeben ist. Da aber die Anwendung des deutschen Strafrechts auf Beteiligungshandlungen an Vereinigungen außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gegenüber solchen an Vereinigungen auf dem Gebiet der Europäischen Union nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers strengeren Anforderungen unterliegen sollte, können die in § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB normierten Geltungsvoraussetzungen, die zum Teil geringere Anforderungen stellen als die §§ 3 ff. StGB, nicht als spezifische, die allgemeinen Strafanwendungsvorschriften der §§ 3 ff. StGB verdrängende Rechtsanwendungsregelung ausgelegt werden. Die §§ 3 StGB finden vielmehr neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB kumulativ Anwendung mit der Folge, dass Beteiligungshandlungen an Vereinigungen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union auch bei gegebenem Inlandsbezug nur dann dem deutschen Strafrecht unterfallen, wenn ein Anknüpfungstatbestand des allgemeinen Strafanwendungsrechts erfüllt ist (vgl. BGH, Ermittlungsrichter, Beschl. v. 2.7.2012 - 2 BGs 152/12; BGH, Ermittlungsrichter, Beschl. v. 17.10.2008 – 2 BGs 449/08; OLG München, NJW 2007, 2786; Schäfer in MünchKomm-StGB, 2. Aufl. § 129b Rdn. 10; Krauß in LK-StGB, 12. Aufl., § 129b Rdn. 13; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 129b Rdn. 3; Lohse in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 129b Rdn. 5, Fischer, StGB, 59. Aufl., § 129b Rdn. 4; von Heintschel-Heinegg in von Heintschel-Heinegg StGB, § 129b Rdn. 5; Zöller, StV 2012, 364, 365 und Terrorismusstrafrecht S. 344 ff.; Altvater NStZ 2003, 179; a.A. Ostendorf in NK-StGB, 3. Aufl., §§ 129a,129b Rdn. 9; offengelassen in BGH, Beschl. v. 15.12.2009 - StB 52/09 - BGHSt 54, 264 Tz. 10; zweifelnd für Auslandstaten eines Deutschen BGH, Beschl. v. 31.7.2009 – StB 34/09 - BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1). Für die Anwendung deutschen Strafrechts auf die Auslandstat eines Ausländers ist daher erforderlich, dass neben dem Inlandsbezug nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB zusätzlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StGB oder des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen (BGH, Ermittlungsrichter, Beschl. v. 2.7.2012 - 2 BGs 152/12). Bedenken im Hinblick auf eine Anwendung des sich aus § 7 StGB ergebenden Erfordernisses einer Tatortstrafbarkeit auf Fälle, in denen der Täter einer Auslandstat im Sinne des § 129b Abs. 1 StGB Deutscher ist, hat der 3. Strafsenat bereits in BGH, Beschl. v. 31.7.2009 – StB 34/09 - BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1 zum Ausdruck gebracht. Unabhängig hiervon sind jedoch einer kumulativen Anwendung der allgemeinen Vorschriften der §§ 3 ff. StGB zumindest insoweit Grenzen gesetzt, als § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB Ausnahmen vom allgemeinen Rechtsanwendungsrecht enthält und dessen Anwendungsbereich ausdrücklich einschränkt. Die allgemeinen Regeln der §§ 3 ff. StGB können daher allenfalls zu einer weiteren Beschränkung, nicht aber zu einer Erweiterung der spezifischen Geltungsregelung des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB herangezogen werden. Jedes andere Verständnis einer kumulativen Anwendung der allgemeinen Vorschriften neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB wäre mit dem Willen des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Beteiligungshandlungen an Vereinigungen im Nicht-EU-Ausland im Vergleich zu Taten im EU-Gebiet strengeren Anforderungen zu unterstellen, nicht vereinbar (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2009 - StB 52/09 - NJW 2010, 2448). vgl. zum sog. Kombattantenprivileg in Art. 43 i.V.m. Art. 1 Abs. 4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler Konflikte vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II, S. 1551) sowie den Maßgaben des Völkergewohnheitsrechts als Rechtfertigungsgrund im Zusammenhang mit der PKK: BGH, Beschl. v. 6.5.2014 - 3 StR 265/13 |
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5.1 |
§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB enthält in seiner ersten Alternative (Tatbegehung durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit) einen ausdrücklichen Ausschluss des Erfolgsorts als Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Nicht-EU-Ausland. Die Regelung stellt insoweit eine vom Gesetzgeber gewollte Ausnahme von § 9 StGB dar und schränkt dessen Anwendungsbereich ein (BGH, Beschl. v. 15.12.2009 - StB 52/09 - NJW 2010, 2448; ebenso zu § 91 StGB aF: Laufhütte/Kuschel in LK 12. Aufl. § 91 Rdn. 1). | |
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5.2 |
Nach dem Bericht des Rechtsausschusses (BTDrucks. 14/8893 S. 9) wollte der Gesetzgeber mit der Rechtsanwendungsregel der dritten Fallgruppe des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (Opfer ist Deutscher oder das Opfer befindet sich im Inland) die Beteiligung an Vereinigungen erfassen, die Anschläge gegen deutsche Staatsangehörige oder gegen Ausländer im Inland begangen und dadurch deutsche Interessen im besonderen Maße beeinträchtigt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2009 - StB 52/09 - NJW 2010, 2448; ebenso Krauß in LK 12. Aufl. § 129 b Rdn. 23; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 b Rdn. 20; Altvater NStZ 2003, 179, S. 181). Der Begriff des Opfers bezieht sich danach nicht auf die Organisationstat, sondern auf die von der Vereinigung begangene Ausführungstat. Eine mitgliedschaftliche Betätigung oder Unterstützung einer Vereinigung im nicht der Europäischen Union zugehörigen Ausland, die noch keine konkrete Ausführungstat zum Nachteil eines deutschen Staatsangehörigen begangen hat, wird von der dritten Fallgruppe des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB daher nicht erfasst (BGH, Beschl. v. 15.12.2009 - StB 52/09 - NJW 2010, 2448; Krauß aaO). | |
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5.4 |
Der für das Delikt der Mitgliedschaft in
einer
terroristischen Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gemäß § 129b
Abs. 1 Satz 2 StGB
erforderliche spezifische
Inlandsbezug (vgl. BT-Drucks. 14/8893, S. 8
f.; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 15 ff.;
S/S-SternbergLieben, StGB, 29. Aufl., § 129b Rn. 7) liegt vor, wenn
sich der Beschuldigte im Inland befindet (§ 129b
Abs. 1 Satz 2
Variante 4 StGB). Diese Regelungsvariante knüpft allein daran an,
dass sich der Täter in der Bundesrepublik Deutschland
aufhält, ohne hier - wie der Vergleich mit § 129b
Abs. 1 Satz
2 Variante 1 StGB zeigt - mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen
vorzunehmen. Der Inlandsaufenthalt
eröffnet damit die
Anwendbarkeit der §§ 129, 129a, 129b
Abs. 1 Satz 1 StGB
für sämtliche Taten, die der Täter früher im
Ausland begangen hat. Da die Ausübung mitgliedschaftlicher
Betätigungshandlungen im Inland bereits durch den § 129b
Abs.
1 Satz 2 Variante 1 StGB erfasst wird, die bloße Mitgliedschaft
in der (terroristischen) Vereinigung allein noch keine Strafbarkeit
begründet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - 3 StR
537/14 - BGHSt 60, 308, 313) und bei den Tathandlungen des
Unterstützens und Werbens (§ 129a Abs. 5, § 129b
Abs. 1
Satz 1 StGB) überdies fehlt, erhält § 129b
Abs. 1 Satz 2
Variante 4 StGB nur bei dieser Auslegung einen eigenständigen
Anwendungsbereich (BGH, Beschl. v. 6.10.2016 - AK 52/16
Rn. 34;
MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 20;
S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129b Rn. 7; Kress JA
2005, 220, 227). Der 3. Senat konnte in BGH, Beschl. v. 6.10.2016 - AK 52/16 offen lassen, ob sich die Anwendbarkeit der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit allein aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB ergibt oder ob entsprechend der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschend vertretenen Ansicht zusätzlich auch die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB vorliegen müssen (so BGH, Beschl. v. 2.7.2012 - 2 BGs 152/12 - BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 5; Altvater NStZ 2003, 179, 181; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129b Rn. 8 ff.; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 10; SK-StGB/Stein, 63. Lfg., § 129b Rn. 3; ders. GA 2005, 433, 455 f.; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129b Rn. 5, 7; Zöller, Terrorismusstrafrecht, S. 344 ff.; aA Kress JA 2005, 220, 226 f.; NK-StGBOstendorf, 4. Aufl., §§ 129a, 129b Rn. 9). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, dass sich § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB seinem Wortlaut nach ausschließlich auf Vereinigungen in Nicht-EU-Staaten beziehe und deshalb auf Vereinigungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union nicht anwendbar sei. Für Beteiligungshandlungen an kriminellen oder terroristischen Vereinigungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelte daher das allgemeine Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB, da diese sonst unbegrenzt innerstaatlicher Strafgewalt unterlägen, was insbesondere mit völkerrechtlichen Grundsätzen zur Rechtsgeltungserstreckung nicht zu vereinbaren sei (hierzu umfassend Zöller, Terrorismusstrafrecht, S. 337 ff.). Da aber die in § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB aufgestellten Geltungsvoraussetzungen für sich betrachtet teilweise großzügiger seien als diejenigen der §§ 3 ff. StGB - etwa anders als § 7 StGB keine Tatortstrafbarkeit erforderten -, der Rechtsanwendungsbereich der §§ 129, 129a StGB für Vereinigungen im Nicht-EU-Ausland aber nicht weiter sein könne als derjenige für Beteiligungshandlungen an Vereinigungen in EUStaaten, könne § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht im Sinne einer abschließenden, die §§ 3 ff. StGB verdrängenden Spezialregelung verstanden werden (SKStGB/Stein, 63. Lfg., § 129b Rn. 3; ders. GA 2005, 433, 453 ff.). Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Ansatz, dass § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB seinem Regelungsgehalt nach keine Strafanwendungsregel enthält (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 2.7.2012 - 2 BGs 152/12 - BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 5; SK-StGB/Stein, 63. Lfg., § 129b Rn. 3). Hiergegen spricht indes, dass die Regelung des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB - nach allgemeiner Auffassung - dem Strafanwendungsrecht zuzuordnen ist, diese sich aber sowohl ihrem eindeutigen Wortlaut nach als auch inhaltlich auf Satz 1 der Vorschrift bezieht und diesen einschränkt. Diese Einschränkung ist nur verständlich, wenn § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB neben der vom Gesetzgeber bezweckten Tatbestandserweiterung der §§ 129, 129a StGB in Bezug auf den Vereinigungsbegriff (vgl. BT-Drucks. 14/7025, S. 1) auch der Charakter einer Strafanwendungsvorschrift zukommt. Die Gesetzesmaterialen sprechen dafür, dass dieses Ergebnis auch dem Verständnis des Rechtsausschusses entsprach: Der Regierungsentwurf beschränkte sich auf die Einführung des jetzigen § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB. Dies hielt der Rechtsausschuss für zu weitgehend und sah es als erforderlich an, die Beschränkungen des § 129b Abs. 1 Sätze 2 bis 5 StGB aufzunehmen, um "einer uferlosen Ausdehnung deutschen Strafrechts Grenzen" zu setzen (vgl. BT-Drucks. 14/8893 S. 8 f.). Diese Begründung legt nahe, dass der Rechtsausschuss wenngleich - sich dieses Verständnis auf Grundlage des Regierungsentwurfs nicht aufdrängte (Kress JA 2005, 220, 226; Stein GA 2005, 433, 450; Zöller, Terrorismusstrafrecht, S. 337) - die §§ 3 ff. StGB durch § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB in dessen Anwendungsbereich für außer Kraft gesetzt sah. Kommt § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB aber der Charakter einer Strafanwendungsregel zu, liegt es nahe, deren Regelungsgehalt dahin zu verstehen, dass sie die allgemeinen Vorschriften der §§ 3 ff. StGB verdrängt. Hiermit ist auch stimmig, dass § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB gegenüber den §§ 3 ff. StGB sowohl engere als auch weitere Voraussetzungen statuiert (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2009 - StB 52/09 - BGHSt 54, 264, 267, 270; zu weiteren Bedenken gegen die hM in Bezug auf § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB: BGH, Beschl. v. 31.7.2009 - StB 34/09 - NStZ-RR 2011, 199). Unabhängig von der Frage, ob § 129b Abs. 1 StGB abschließende strafanwendungsrechtliche Spezialregelungen enthält, würden diese sich - ebenso wie die §§ 5, 6 StGB den Geltungsbereich nur hinsichtlich der dort aufgeführten Strafvorschriften eröffnen (MüKoStGB/Ambos, 2. Aufl., § 3 Rn. 6) - ausschließlich auf die Anwendbarkeit der §§ 129, 129a StGB beziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2016 - AK 52/16 Rn. 38). Die mit der mitgliedschaftlichen Betätigung in der (kriminellen oder terroristischen) Vereinigung tateinheitlich zusammenfallenden Delikte unterliegen daher - vorbehaltlich bestehender Sonderregelungen - nur dann der deutschen Strafgewalt, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2016 - AK 52/16 Rn. 38). Beispiel: Insoweit sind in Bezug auf die Verstöße des Beschuldigten gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben. Die Taten sind insbesondere nach syrischem Recht gemäß § 39 i.V.m. § 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 mit Strafe bedroht (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2016 - AK 52/16 Rn. 38; SAO Bd. 3, Bl. 343 ff., 378 ff., 383; OLG Hamburg, Urt. v. 5.7.2016 - 3 St 2/16). |
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10 |
Leitsatz: Haben sich Mitglieder einer ausländischen kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Inland zu einer organisatorischen Struktur zusammengeschlossen, deren Zwecke oder Tätigkeit der Zielsetzung der ausländischen Vereinigung entsprechen, so können sie sich nur dann tateinheitlich auch wegen Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen Vereinigung strafbar machen, wenn ihre inländische Organisation einen eigenständigen, von der ausländischen Vereinigung unabhängigen Gesamtwillen bildet (BGH, Beschl. v. 14.4.2010 - StB 5/10 - Ls.). | |
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15 |
Die
Frage, ob ein
Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als
Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt,
bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH,
Urt. v.
14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69, 112 f.) regelmäßig
bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im
unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation
aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der
Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem
Vereinigungsstrukturen bestehen, und ihn nur der Kontakt zu einem in
Deutschland befindlichen Mitglied mit der Organisation
verbindet.
Allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch
besonders intensiv sein, reicht hierfür nicht aus; denn ein
Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der
Vereinigung zu deren Mitglied. Vielmehr setzt die Mitgliedschaft ihrer
Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung
regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre
Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb
aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem
einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am
Verbandsleben getragen sind. Erforderlich ist, dass der Täter die
Vereinigung nicht nur von außen, sondern, getragen von einem
einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am
Verbandsleben, von innen her fördert und damit eine Stellung
innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der
Mitglieder gehörend kennzeichnet (BGH, Beschl. v. 5.7.2012 - AK
19/12). siehe auch: § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen - Rdn. 20 - Mitgliedschaftliche Beteiligung |
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20 |
L
E I T S Ä T Z E:
1. Eine in Deutschland tätige Teilorganisation einer
ausländischen Vereinigung
ist nur dann als eigenständige inländische Vereinigung im Sinne der §§
129, 129a
StGB anzusehen, wenn die Gruppierung für sich genommen alle
für eine Vereinigung notwendigen personellen, organisatorischen,
zeitlichen und voluntativen Voraussetzungen erfüllt. 2. Hieraus folgt, dass die inländische Teilgruppierung ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweisen und einen eigenen, von der ausländischen (Haupt-)Organisation unabhängigen Willensbildungsprozess vollziehen muss, dem sich ihre Mitglieder unterwerfen. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Mitglieder der inländischen Teilgruppe lediglich Einigkeit darüber erzielen, sich dem Willen der Gesamtorganisation unterzuordnen; erforderlich ist vielmehr, dass sich der für eine Vereinigung konstitutive, auf deren Zwecke bezogene Willensbildungsprozess in seiner Gesamtheit in der inländischen Gruppierung vollzieht (BGH, Urt. v. 28.10.2010 - 3 StR 179/10 - BGHSt 56, 28 - NStZ-RR 2011, 174). |
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50 |
Die
zur
Rädelsführerschaft (§§ 129, 129a
Abs. 4 StGB)
entwickelten Grundsätze gelten auch bei Betätigungen für
Vereinigungen im Ausland, die seit Einfügung des § 129b
in
das Strafgesetzbuch durch das 34. StrÄndG vom 22. August 2002
(BGBl. I S. 3390) unter Strafe gestellt sind; denn § 129b
Abs. 1
Satz 1 StGB verweist insoweit ohne Einschränkung auf die
§§ 129
und 129a
StGB. In diesen Fällen ist den
gesetzlichen Anforderungen deshalb nicht ohne Weiteres allein dadurch
Genüge getan, dass der Täter auf eine möglicherweise
bestehende inländische Teilorganisation der Vereinigung (zur
Abgrenzung zwischen in- und ausländischer Vereinigung vgl. BGH,
Beschl. v. 13.9.2011 - 3 StR 231/11 - NJW 2012, 325) maßgebenden
Einfluss hat, mag dieser auch in dem Gesamtgefüge der Vereinigung
eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen. Erforderlich ist vielmehr,
dass der Täter in dem näher umschriebenen Sinne als
Führungskraft der Gesamtorganisation anzusehen ist oder durch sein
Tun in sonstiger Weise gleichsam an der Führung der
Gesamtvereinigung teilnimmt (BGH, Urt. v. 16.2.2012 - 3 StR 243/11). siehe zur Rädelsführerschaft: § 129a StGB Rdn. 95 - Rädelsführer |
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60.5 |
Der 3. Strafsenat hat in BGH, Beschl. v. 6.5.2014 - 3 StR 265/13 und BGH, Beschl. v. 6.5.2014 - 3 StR 407/13 offen gelassen, ob die Ermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB inhaltlich jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BT-Drucks. 14/8893 S. 9; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129b Rn. 30; NK-StGB/Ostendorf, 4. Aufl., § 129b Rn. 12; Altvater, NStZ 2003, 179, 182; Stein, GA 2005, 433, 457 f.; Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 311) oder - ähnlich wie dies für einen von einer hoheitlich handelnden Behörde gestellten Strafantrag vertreten wird (vgl. SKStGB/Rudolphi/Wolter, 39. Lfg., § 77 Rn. 20; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 77 Rn. 17) - jedenfalls in begrenztem Maße auf Willkür überprüfbar ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 8.5.2007 - 6 St 1/07 - NJW 2007, 2786, 2789; offen gelassen in MK/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 26). | |
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60.10 |
Der Ansicht, § 129b
Abs. 1 Satz 3
StGB gestatte
eine Ermächtigung in allgemeiner Form nur für die Verfolgung
künftiger Taten, während sie bei zurückliegenden Taten
(ausdrücklich) auf den konkreten Sachverhalt bezogen sein
müsse, folgt der 3. Senat nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.10.2014 -
AK 27-28/14). Die Erwägung, dass einige der vorgeworfenen Fälle vor Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB datieren, relativiert das Gewicht der mutmaßlichen Taten nicht. Deren Unrechtsgehalt ist unabhängig von der Ermessensentscheidung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (vgl. dazu Fischer, StGB, 64. Aufl., § 129b Rn. 14 mwN) über die Erteilung der bis zum Verfahrensabschluss nachholbaren Prozessvoraussetzung zu bewerten (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2017 - StB 6/17 Rn. 35). |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.2 |
In
den Fällen des § 129b
Abs. 1 Satz 2 StGB wird nach § 129b
Abs. 1 Satz 3 StGB die Tat nur mit Ermächtigung des
Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann
für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung
künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte
Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die
Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die
Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde
des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche
Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung
aller Umstände als verwerflich erscheinen (vgl. hierzu BGH,
Beschl. v. 14.4.2010 - StB 5/10). Beispiel: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 13. Oktober 2015 unter Neufassung seiner bisherigen Erklärungen die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" sowie als "Islamischer Staat" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung erteilt (II B 1 zu 4030 E (1326) - 21 495/2015; vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2016 - AK 52/16 Rn. 39). |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Straftaten
gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129
bis 130
StGB stellen Katalogtaten nach § 100a
Abs. 2 Nr. 1 d StPO
dar, bei denen unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch
ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und
aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1
StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von
Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen
Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer
technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer
Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h
StPO
unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,
insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat,
begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu
begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so
dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.2.5 |
Die
Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a
Abs. 1, 2,
4, 5 Satz 1 Alternative 1 StGB, jeweils auch in Verbindung mit
§ 129b
Abs. 1 StGB, gehört zu den in § 100c
Abs. 2 StPO
genannten besonders schweren Straftaten (Katalogtaten), bei denen unter
den Voraussetzungen des § 100c
Abs. 1 StPO die akustische
Wohnraumüberwachung angeordnet werden darf. siehe auch: Akustische Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Z.2.6 |
Gemäß
§ 103
Abs. 1 Satz 2 StPO ist zum Zwecke der
Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine
Straftat nach § 129a
StGB, auch in Verbindung mit § 129b
Abs.
1 StGB, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift
bezeichneten Straftaten begangen zu haben, eine Durchsuchung von
Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich
in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen
anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält. siehe auch: Durchsuchung bei anderen Personen, § 103 StPO |
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Z.2.7 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine
Straftat nach § 129a
StGB, auch in Verbindung mit § 129b
Abs.
1 begangen worden ist, so können gemäß § 111
Abs.
1 Satz 1 StPO auf öffentlichen Straßen und Plätzen und
an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen
eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur
Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der
Aufklärung der Straftat dienen können. An einer
Kontrollstelle ist gemäß § 111
Abs. 1 Satz 2 StPO
jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie
mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen. siehe auch: Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten, § 111 StPO |
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Z.3 |
Von
der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach
§ 129a
StGB, auch in Verbindung mit § 129b
Abs. 1 StGB, zum
Gegenstand hat, ist ein Verteidiger - mit einem gegenüber
§
138a
Abs. 1 StPO geringeren Verdachtsgrad - auch
auszuschließen,
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß
er eine
der in § 138a
Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO bezeichneten Handlungen
(Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet
(Nr. 1), Mißbrauch des Verkehrs mit dem inhaftierten
Beschuldigten zur Begehung von Straftaten oder erhebliche
Gefährdung der Sicherheit der Vollzugsanstalt (Nr. 2) begangen
hat
oder begeht (§ 138a
Abs. 2 StPO). siehe auch: Ausschließung des Verteidigers, § 138a StPO |
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Z.5 |
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Z.5.1 |
Nach
§ 112
Abs. 3 StPO darf gegen den Beschuldigten, der einer
Straftat nach § 129a
Abs. 1 oder Abs. 2 StGB, auch in
Verbindung
mit § 129b
Abs. 1 StGB, dringend verdächtig ist, die
Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach § 112
Abs. 2
StPO
(Flucht / Fluchtgefahr / Verdunkelungsgefahr) nicht besteht. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragend hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift verfassungskonform dahin ausgelegt, dass Umstände vorliegen müssen, die die Gefahr begründen, dass ohne Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat in Frage gestellt sein könnte (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 - BVerfGE 19, 342 - NJW 1966, 243; BVerfG, Beschl. v. 16.3.1966 - 1 BvR 675/65; 1 BvR 55/66 - NJW 1966, 772). Der zwar nicht mit "bestimmten Tatsachen" belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsverdacht kann unter Umständen bereits ausreichen. Ebenso kann die ernstliche Befürchtung, daß der Beschuldigte weitere Verbrechen ähnlicher Art begeht, für den Erlaß eines Haftbefehls genügen. § 112 Abs. 3 StPO ist in engem Zusammenhang mit Absatz 2 zu sehen; er läßt sich dann damit rechtfertigen, daß mit Rücksicht auf die Schwere der hier bezeichneten Straftaten die strengen Voraussetzungen der Haftgründe des Absatzes 2 gelockert werden sollen, um die Gefahr auszuschließen, daß gerade besonders gefährliche Täter sich der Bestrafung entziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 - BVerfGE 19, 342 - NJW 1966, 243; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 112 Rdnr. 37; Graf in KK-StPO, 6. Aufl. § 112 Rdnr. 42 jeweils m.w.N.). siehe auch: Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe, § 112 StPO |
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Z.5.2 |
Befindet
sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß und ist
Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach § 129a,
auch in
Verbindung mit § 129b
Abs. 1 StGB, so sieht § 148
Abs. 2 StPO
Beschränkungen des freien Verkehrs zwischen Verteidiger und
dem
Beschuldigten vor. siehe auch: Verkehr mit dem Verteidiger, § 148 StPO |
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Z.5.5 |
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist nach § 130 StPO der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 StPO ist anzuwenden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.4.2010 - StB 5/10). | |
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Z.6 |
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Z.6.1 |
Bei
Bildung terroristischer Vereinigungen in den Fällen des §
129a
StGB, auch in Verbindung mit § 129b
StGB, sind
gemäß § 120
Abs. 1 Nr. 6 GVG erstinstanzlich die
Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz
haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die
Verhandlung und Entscheidung. siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG |
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Z.6.1.1 |
Nach
§ 169
Abs. 1 StPO können in Sachen, die nach § 120
GVG zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug
gehören, die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim
Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter
dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der
Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. Der für
eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts
kann gemäß § 169
Abs. 2 StPO Untersuchungshandlungen
auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind. siehe auch: § 169 StPO, Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes |
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Z.6.2 |
Der
Generalbundesanwalt übt gemäß §
142a Abs.1 GVG in
den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten
Rechtszug
gehörenden Strafsachen (§ 120
Abs. 1 und 2 GVG) das
Amt der
Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Ihm obliegt die
Entscheidungskompetenz für den Fall, dass in den
Fällen des
§ 120
Abs. 1 GVG die Beamten der Staatsanwaltschaft eines
Landes
und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen
können, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen
hat
(§ 142a Abs. 1 Satz 2 GVG). Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren gemäß § 142a Abs. 2 GVG vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 StPO) an die Landesstaatsanwaltschaft ab, 1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat: a) Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 StGB, b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 StGB, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet, c) Straftaten nach § 138 StGB in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 PatG, nach § 9 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 PatG oder nach § 4 Abs. 4 HalblSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 GebrMG und § 52 Abs. 2 PatG; 2. in Sachen von minderer Bedeutung. Nach § 142a Abs. 3 GVG unterbleibt eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft, 1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder 2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt. Gemäß § 142a Abs, 4 GVG gibt der Generalbundesanwalt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GVG oder § 74a Abs. 2 GVG übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt. RiStBV Nr. 202 - Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören: (1) Vorgänge, aus denen sich der Verdacht einer zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Straftat (§ 120 GVG, Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes) ergibt, übersendet der Staatsanwalt mit einem Begleitschreiben unverzüglich dem Generalbundesanwalt. (2) Das Begleitschreiben soll eine gedrängte Darstellung und eine kurze rechtliche Würdigung des Sachverhalts enthalten sowie die Umstände angeben, die sonst für das Verfahren von Bedeutung sein können. Erscheinen richterliche Maßnahmen alsbald geboten, so ist hierauf hinzuweisen. Das Schreiben ist dem Generalbundesanwalt über den Generalstaatsanwalt, in dringenden Fällen unmittelbar bei gleichzeitiger Übersendung von Abschriften an den Generalstaatsanwalt, zuzuleiten. (3) Der Staatsanwalt hat jedoch die Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist; dringende richterliche Handlungen soll er nach Möglichkeit bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (§ 169 StPO) beantragen. Vor solchen Amtshandlungen hat der Staatsanwalt, soweit möglich, mit dem Generalbundesanwalt Fühlung zu nehmen; Nr. 5 findet Anwendung. (4) Die Pflicht der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, ihre Verhandlungen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören, unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 142a Abs. 1 GVG), wird durch Absatz 1 nicht berührt. |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 129b
StGB wird verwiesen auf: § 73d StGB siehe auch: Erweiterter Verfall, § 73d StGB § 74a StGB siehe auch: Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung, § 74a StGB § 129 StGB siehe auch: Bildung krimineller Vereinigungen § 129 § 129a StGB siehe auch: Bildung terroristischer Vereinigungen, § 129a StGB Auf § 129b StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 89b StGB § 138 StGB siehe auch: Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB § 261 StGB siehe auch: Geldwäsche, § 261 StGB § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation § 100c StPO siehe auch: Akustische Wohnraumüberwachung, § 100c StPO § 103 StPO siehe auch: Durchsuchung bei anderen Personen, § 103 StPO § 111 StPO siehe auch: § 111 StPO, Kontrollstellen § 112 StPO siehe auch: Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe, § 112 StPO § 138a StPO siehe auch: Ausschließung des Verteidigers, § 138a StPO § 148 StPO siehe auch: Verkehr mit dem Verteidiger, § 148 StPO § 120 GVG siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG |
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Z.8.2 |
§ 129b StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen. (2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden." ------------- § 129b StGB wurde geändert durch Artikel 220 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen. (2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden." |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) |
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