§ 5 StGB
Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
Das
deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts,
für folgende Taten, die im Ausland
begangen werden:
1.
(aufgehoben)
2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des
§ 90b,
wenn der Täter Deutscher ist
und seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
b) in den Fällen der §§ 90
und 90a Abs. 2;
4. Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit (§§ 94
bis 100a);
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
a) in den Fällen der §§ 109
und 109e bis 109g und
b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der
Täter Deutscher ist und seine
Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
6. Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a) in den Fällen der §§ 234a
und 241a,
wenn die Tat sich
gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b) in den Fällen des § 235
Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat
sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und
c) in den Fällen des § 237,
wenn der Täter zur Zeit der
Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die
zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat;
7. Verletzung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes liegenden Betriebs,
eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat,
oder eines Unternehmens mit Sitz
im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz
im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und
mit diesem einen Konzern bildet;
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in
den Fällen des § 174
Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176
bis 178 und des §
182, wenn
der Täter zur Zeit der Tat
Deutscher ist;
9. Straftaten gegen das Leben
a) in den Fällen des § 218
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und
Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b) in den übrigen Fällen des § 218,
wenn der Täter
zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9a. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
a) in den Fällen des § 226
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b) in den Fällen des § 226a,
wenn der Täter zur Zeit der
Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die
zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat;
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid
und falsche
Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem
Verfahren,
das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
bei einem Gericht oder einer anderen
deutschen Stelle anhängig ist, die zur
Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen
Versicherungen zuständig ist; 10a.
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§
265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im
Inland stattfindet;
11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen
der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im
Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone begangen werden, soweit
völkerrechtliche
Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten
gestatten;
11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und
4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330,
wenn der Täter zur Zeit der Tat
Deutscher ist;
12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
während eines dienstlichen
Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst
begeht;
13. Taten, die ein Ausländer als
Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter begeht;
14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,
einen für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder einen Soldaten der
Bundeswehr während der Ausübung ihres
Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst
begeht;
15. Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
a) der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b) der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine
Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
c) die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten
der Bundeswehr begangen wird oder
d) die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder
Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach
§ 335a
gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat
Deutsche ist;
16. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
a) der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung
oder Deutscher ist oder
b) die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen
Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist,
begangen wird;
17. Organ- und Gewebehandel (§ 18
des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat
Deutscher ist.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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