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W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 235 StGB
Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
 
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
 
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
 
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Entziehung Minderjähriger

Überblick zur Darstellung § 235 StGB
 
 Allgemeines
    Geschütztes Rechtsgut
    Dauerstraftat
 § 235 Abs. 1 StGB
    Entziehung oder Vorenthaltung
       Kindesentziehung von einem Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil
       Anwendbares Sorgerecht bei Auslandsbezug
         Gewöhnlicher Aufenthalt bei Minderjährigen
    Tathandlung im Ausland
 § 235 Abs. 2 StGB
    Zustimmung des allein Sorgeberechtigten
    Auslandsbezug
 § 235 Abs. 4 StGB
    Konkrete Gefahr
    Opfer
 § 235 Abs. 6 StGB
    Minder schwere Fälle
Konkurrenzen
    Entziehung Minderjähriger und Nötigung
Strafzumessung
    Strafrahmen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Fehlender Strafantrag / Fehlende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Zuständigkeit
       Sachliche Zuständigkeit
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
       Örtliche Zuständigkeit
          Konkurrierende örtliche Zuständigkeit
          Richterliche Untersuchungshandlungen
    Gesetze
       Verweisungen

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