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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 234a StGB Verschleppung (1) Wer
einen anderen durch
List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon
abhält, von
dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus
politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
Widerspruch
zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu
erleiden, der
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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