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§
235 StGB
Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder 2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger 1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder 2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder 2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern. (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Von § 235 StGB wird vorrangig das Sorgerecht der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht geschützt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.2.1999 - 4 StR 594/98 - BGHSt 44, 355, 357; BGH, Beschl. v. 17.9.2014 - 1 StR 387/14). | |
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Die Entziehung Minderjähriger ist eine Dauerstraftat (vgl. RG DR 1942, 438, 439; BGH NJW 1999, 1344, 1346; BGH, Urt. v. 9.2.2006 - 5 StR 564/05 - NStZ 2006, 447, 448; MüKoStGB/Wieck-Noodt aaO; NK-StGB-Sonnen aaO, § 235 Rn. 34; Gribbohm aaO Rdn. 128; Joecks, StGB 6. Aufl. § 235 Rdn. 2; Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil/1, 29. Aufl. Rdn. 437). Die Tat ist daher mit der Erfüllung der Merkmals „Entziehung„ zwar rechtlich vollendet, sie wird aber durch pflichtwidriges Aufrechterhalten des vom Täter geschaffenen rechtswidrigen Zustandes weiter verwirklicht. Durch die Verurteilung wegen Entziehung Minderjähriger in derselben Sache wird die Straftat nicht beendet; bei weiter andauernder Entziehung wäre mithin eine erneute Verurteilung möglich (vgl. RGSt 47, 154, 155; BGHSt 14, 280, 281; BGH, Urt. v. 9.2.2006 - 5 StR 564/05). | |
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10 |
Nach § 235
Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich
unter anderem
strafbar, wer eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt einem
Elternteil entzieht oder vorenthält. Das ist dann der Fall, wenn
die Personensorge, also die Pflicht und das Recht der Eltern oder des
sorgeberechtigten Elternteils zur Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung
und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine
gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so wesentlich
beeinträchtigt wird, dass sie nicht mehr ausgeübt werden kann
(BGH, Urt. v. 21.4.1961 - 4 StR 20/61 - BGHSt 16, 58, 61; BGH, Urt. v.
22.1.2015 - 3 StR 410/14; SSW-StGB/Schluckebier, 2. Aufl., § 235
Rn. 6). Den Eltern "entzogen" ist der Minderjährige schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1996 - 4 StR 35/96 - NStZ 1996, 333, 334 mwN; BGH, Beschl. v. 17.9.2014 - 1 StR 387/14). Eine Entziehung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn der Minderjährige unter den Voraussetzungen des § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB vom Elternteil entfernt wird, sondern auch, wenn der Elternteil unter diesen Voraussetzungen vom Minderjährigen entfernt und ferngehalten wird (BGH, Beschl. v. 17.9.2014 - 1 StR 387/14; vgl. hierzu auch Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 235 Rn. 6; MüKoStGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 235 Rn. 38; SK-StGB/Wolters, 8. Aufl., § 235 Rn. 4; LK-StGB/Gribbohm, 11. Aufl., § 235 Rn. 49 ff.). Denn das von § 235 StGB vorrangig geschützte Rechtsgut des Sorgerechts der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.2.1999 - 4 StR 594/98 - BGHSt 44, 355, 357) sind auch verletzt, wenn ein Elternteil selbst räumlich entfernt wird und seine Rechte deshalb nicht wahrnehmen kann (BGH, Beschl. v. 17.9.2014 - 1 StR 387/14: der Angeklagte hatte durch Todesdrohung erzwungen, dass seine Ehefrau in die Türkei flog und längere Zeit nicht zurückkehrte). Die Entziehung Minderjähriger nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein Erfolgsdelikt (vgl. Geppert, Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann, 1986, S. 759, 779; MüKoStGB/Wieck-Noodt aaO, § 235 Rn. 10, 101; iE auch SK-StGB/Wolters, 136. Lfg., § 235 Rn. 9). Die Tatbestandsmerkmale des Entziehens bzw. Vorenthaltens knüpfen an ein Handeln des Täters an, das - gegebenenfalls mit den tatbestandlich vorausgesetzten Mitteln der Gewalt, Drohung oder List - den Erfolg, nämlich die durch räumliche Trennung bedingte wesentliche Beeinträchtigung der Personensorge, bewirkt (BGH, Urt. v. 22.1.2015 - 3 StR 410/14). Leitsätze StGB §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 240 Abs. 1, 52 Abs. 1 1. Entziehung Minderjähriger liegt auch dann vor, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil zwangsweise für eine gewisse Dauer von seinem unter achtzehnjährigen Kind entfernt wird. 2. Entziehung Minderjähriger und Nötigung können in Tateinheit stehen. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 1 StR 387/14 |
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10.5 |
Dass der Angeklagte selbst ebenfalls sorgeberechtigt war, steht der Anwendung des § 235 StGB nicht entgegen. Grundsätzlich kann eine Kindesentziehung auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem Elternteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht (BGH, Beschl. v. 17.9.2014 - 1 StR 387/14; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.2.1999 - 4 StR 594/98 - BGHSt 44, 355, 358). | |
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10.10 |
Maßstab der im Rahmen von § 235
StGB
erforderlichen Prüfung, ob dem
Geschädigten das Recht zur Personensorge für den Minderjährigen
zusteht, ist das deutsche Recht einschließlich des Internationalen
Privatrechts (BT-Drucks. 13/8587, S. 27; BGH, Urt. v.
22.1.2015 - 3 StR 410/14; LK/Werle/Jeßberger aaO, § 5 Rn. 107 mwN;
NK-StGB-Böse, 4. Aufl., Vorbemerkungen zu § 3 Rn. 63). Es kann dahinstehen, ob inländische gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen den Regelungen des Internationalen Privatrechts stets vorgehen (vgl. MüKoBGB/Helms, 6. Aufl., Art. 21 EGBGB Rn. 19; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 6. Aufl., Rn. 23, 1020), so dass sich eine Überprüfung anhand der Regelungen des Internationalen Privatrechts erübrigt. Denn auch nach den Art. 3 ff. EGBGB bemaß sich in BGH, Urt. v. 22.1.2015 - 3 StR 410/14 im Tatzeitpunkt die Bewertung des Sorgerechtsverhältnisses nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach Art. 21 EGBGB - gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB vorrangige Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen waren zur Tatzeit im Verhältnis zu Syrien nicht anwendbar - unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser gewöhnliche Aufenthalt richtet sich danach, an welchem Ort oder in welchem Land der Minderjährige seinen Daseinsmittelpunkt hat (BGH, Urt. v. 5.2.1975 - IV ZR 103/73 - NJW 1975, 1068 [zu Art. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht]; BGH, Beschl. v. 29.10.1980 - IVb ZB 586/80 - NJW 1981, 520 [zu Art. 13 Abs. 1 MSA]; Staudinger/Henrich (2014) Art. 21 EGBGB Rn. 16). Da mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes auch ein Wandel des Sorgerechtsstatuts verbunden ist, sind an die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts keine zu geringen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist stets ein Aufenthalt von einiger Dauer. Daneben ist zur Begründung eines neuen Aufenthaltsortes auch zu verlangen, dass bereits weitere Beziehungen insbesondere familiärer oder beruflicher Art bestehen, in denen der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist. Der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr der "faktische" Wohnsitz, der den Daseinsmittelpunkt darstellt (BGH, Urt. v. 5.2.1975 - IV ZR 103/73 - NJW 1975, 1068; BGH, Beschl. v. 29.10.1980 - IVb ZB 586/80 - NJW 1981, 520; BGH, Urt. v. 22.1.2015 - 3 StR 410/14). |
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10.5.5 |
Bei Minderjährigen ist der gewöhnliche Aufenthalt nach diesen Kriterien selbständig auf ihre Person bezogen zu ermitteln; er leitet sich nicht vom gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz des Sorgeberechtigten ab (BGH, Beschl. v. 29.10.1980 - IVb ZB 586/80 - NJW 1981, 520; BGH, Urt. v. 22.1.2015 - 3 StR 410/14). Da es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt des Minderjährigen ankommt, kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten (BGH, Beschl. v. 29.10.1980 - IVb ZB 586/80 - NJW 1981, 520, 521; OLG Hamm, Urt. v. 29.4.1988 - 5 UF 57/88 - NJW 1989, 672) oder des Minderjährigen begründet werden (BGH, Urt. v. 22.1.2015 - 3 StR 410/14). Allerdings kommt dem Willen des Minderjährigen - dessen Verstandesreife vorausgesetzt - bei der Beurteilung, ob er sich in seine neue Umgebung bereits sozial eingegliedert hat, eine Indizfunktion zu (BeckOK Bamberger/Roth/Lorenz, BGB, Art. 5 EGBGB Rn. 14; MüKoBGB/Sonnenberger, 5. Aufl., Einl. IPR Rn. 725; vgl. auch Staudinger/Bausback (2013) Art. 5 EGBGB Rn. 46). Durch zeitweilige Abwesenheit, auch von längerer Dauer, wird der gewöhnliche Aufenthalt nicht unbedingt aufgehoben, sofern die Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1975 - IV ZR 103/73 - NJW 1975, 1068; BGH, Urt. v. 22.1.2015 - 3 StR 410/14; BeckOK Bamberger/Roth/Lorenz aaO). | |
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15 |
Beispiel
(BGH, Urt. v.
22.1.2015 - 3 StR 410/14): Der von § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB
vorausgesetzte Erfolg (siehe oben Rdn. 10) kann auch im Inland
eingetreten sein, wenn die Trennung der Sorgeberechtigten von ihrer
Tochter bereits in Syrien geschah. Doch wurde der Inlandsbezug der Tat
begründet, als sich die sorgeberechtigte Mutter zurück nach
Deutschland begab, wo sie ihren Wohnsitz und auch die Tochter weiterhin
ihren familienrechtlich gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Denn zu
diesem Zeitpunkt dauerte der rechtswidrig geschaffene Zustand noch an.
Da die Geschädigte im Zeitpunkt ihrer Rückkehr weiterhin an
der Ausübung ihres Sorgerechts gehindert war, trat diese Wirkung
der Handlung des Angeklagten nunmehr im Inland ein. Hierbei handelte es
sich nicht nur um eine mittelbare Tatwirkung, die für die
Tatbestandsverwirklichung nicht mehr relevant war. Da § 235 Abs. 1
StGB ein Dauerdelikt darstellt (BGH,
Urt. v. 9.2.2006 - 5 StR
564/05 -
NStZ 2006, 447, 448 mwN; MüKoStGB/Wieck-Noodt aaO; NK-StGB-Sonnen
aaO, § 235 Rn. 34), setzte die Verwirklichung des
Straftatbestandes sich zum Zeitpunkt der Rückkehr der
Sorgeberechtigten in Deutschland fort. Die Vorschrift des § 5 Nr. 6a StGB drängt nicht zu einer anderen Beurteilung. Hiernach gilt das deutsche Strafrecht in den Fällen der Entziehung eines Kindes nach § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB stets, wenn sich die Tat gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe die Entziehung von Kindern oder Minderjährigen, bei denen die Tathandlung im Ausland vorgenommen wird, generell als Auslandstat einstufen und/oder den Anwendungsbereich von § 9 StGB einschränken wollen. Den Gesetzesmaterialen lässt sich hierzu lediglich entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung des § 5 Nr. 6a StGB in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Strafbarkeit auch bei Auslandstaten sichergestellt wissen wollte (BT-Drucks. 13/8587, S. 27). Selbst wenn man in Fällen, in denen - wie hier - die Tathandlung im Ausland vorgenommen wird, annimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen der fortdauernde Erfolg im Inland eintritt, verbleibt für § 5 Nr. 6a StGB ein eigenständiger Anwendungsbereich. Zu denken ist etwa an die Fälle, in denen die Kindesentziehung im Ausland geschieht und auch der Sorgeberechtigte während der gesamten Zeit bis zur Rückführung des Kindes nicht ins Inland zurückkehrt, aber auch an die einer Verletzung eines im Ausland zu erfüllenden Umgangsrechts (BGH, Urt. v. 22.1.2015 - 3 StR 410/14). |
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... (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger 1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder 2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat. ... |
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30 |
Beispiel: Hatte die Mutter als alleinige Sorgeberechtigte ihre Zustimmung zur Ausreise und dem vorübergehenden Aufenthalt ihrer Tochter in Syrien erteilt, scheidet, auch wenn die Minderjährige durch eine List nach Syrien gelockt wurde, eine Strafbarkeit wegen Entziehung Minderjähriger aus (BGH, Urt. v. 22.1.2015 - 3 StR 410/14; S/S-Eser/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 235 Rn. 8; LK/Krehl, StGB, 12. Aufl., § 235 Rn. 91 ff.). | |
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35 |
Das
deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene Taten in den
Fällen des § 235
Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dann -
unabhängig vom Recht des Tatorts -, wenn die Tat sich gegen eine
Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat (§ 5
Nr. 6a StGB). siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB |
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...(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt ... |
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55 |
Erforderlich
ist, dass durch die Tat die konkrete
Gefahr (vgl. BGH,
Urt. v. 9.2.2006 - 5 StR
564/05; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 235
Rdn. 84; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 235 Rdn. 16a;
Horn/Wolters in SK-StGB 7. Aufl. [Stand: Oktober 2003] § 235 Rdn.
18) einer erheblichen
Schädigung der körperlichen oder
seelischen Entwicklung des Opfers verursacht wird. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, kann eine konkrete Gefahr, soll die Grenze zur abstrakten Gefahr nicht verwischt werden, nur dann angenommen werden, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt hat; in dieser Situation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass "das noch einmal gut gegangen sei" (vgl. BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 3 und § 306a Abs. 2 Gesundheitsschädigung 1; BGH, Urt. v. 9.2.2006 - 5 StR 564/05; vgl. auch Sonnen in Nomos-Kommentar, StGB 2. Aufl. § 235 Rdn. 23). Diese Erwägungen gelten auch für die von § 235 Abs. 4 StGB vorausgesetzte konkrete Gefahr. Danach kann die bloße Kindesentziehung, auch wenn sie mit einem Verbringen des Kindes in das Ausland verbunden ist, für die Annahme einer solchen Gefahr nicht ausreichen. Freilich birgt ein solches Verhalten ein besonders hohes Risiko für die Entwicklung des Kindes. Die Steigerung dieses Risikos stellt sich aber - nicht anders als dieses selbst -, auch wenn sie erheblich ist, lediglich als eine abstrakte, für § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht ausreichende Gefahr dar. Das Verbringen in einen fremden Kulturkreis kann aber den Qualifikationstatbestand dann erfüllen, wenn eine konkrete Gefahr für die körperliche, seelische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen damit verbunden ist, etwa wenn unter massivem Einfluss einer fremden Religion die Gefahr einer Entwicklungsschädigung droht (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2006 - 5 StR 564/05; Tröndle/Fischer aaO; Wieck-Noodt in Münch-Komm § 235 Rdn. 80). |
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65 |
Opfer im Sinne von § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist der von der Tat betroffene Minderjährige, nicht jedoch der Sorgeberechtigte. Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, Opfer könne auch der beteiligte Sorgeberechtigte sein (vgl. Gribbohm aaO Rdn. 82; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 235 Rdn. 23; Sonnen in Nomos-Kommentar aaO; Sonnen, Strafrecht Besonderer Teil, 2005, S. 64), weil dieser Inhaber eines der durch § 235 StGB geschützten Rechtsgüter sei. Diese Ansicht vermag jedoch nicht zu überzeugen (so Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil TB 2, 9. Aufl. § 63 Rdn. 67; wohl auch Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 235 Rdn. 8; Horn/Wolters aaO Rdn. 20). Die Vorschrift des § 235 StGB ist durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 umgestaltet worden. Dabei wurden unter anderem auch Abs. 4 und Abs. 5 neu eingefügt und der Begriff des „Opfers„ in § 235 StGB erstmals verwendet. Nach den Gesetzesmaterialien zum 6. StrRG (vgl. Entwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 13/8587 S. 39) ist durch Abs. 4 die Strafdrohung vor allem im Hinblick auf das erweiterte Schutzgut des § 235 verschärft worden (Schutz nicht nur der elterlichen Sorge, sondern auch der ungestörten Entwicklung des jungen Menschen). Dementsprechend wird in der Entwurfsbegründung hervorgehoben, die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung könne gegeben sein, wenn der Täter ein Kind für längere Zeit in ein asoziales Milieu bringt, er auf unabsehbare Zeit einen Zustand erhöhter Schutzlosigkeit des Kindes herbeiführt oder sich aus egoistischen Motiven hemmungslos über die berechtigten Interessen des Kindes und der Mutter hinwegsetzt. Ebenfalls ist die Strafschärfung durch den Qualifikationstatbestand des Abs. 5 (Tod des Opfers) damit begründet worden, dass der neu gefasste § 235 StGB auch dem Kinder- und Jugendschutz diene (BGH, Urt. v. 9.2.2006 - 5 StR 564/05). | |
... (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
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75 |
siehe hierzu: Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB | |
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K.5 |
Erschöpft sich der Nötigungserfolg in der
Kindesentziehung, so tritt nach verbreiteter Meinung § 240
StGB hinter § 235
StGB zurück (vgl. u.a. LK-StGB/Gribbohm,
§ 235 Rn. 135; MüKo-StGB/Wieck-Noodt, § 235 Rn.
105; SSW-StGB/Schluckebier, 2. Aufl., § 235 Rn. 18;
SK-StGB/Wolters, § 235 Rn. 21; grds. für Gesetzeskonkurrenz
Lackner/Kühl, StGB, 8. Aufl., § 235 Rn. 10). Anders liegt es, wenn der Nötigungserfolg über die Kindesentziehung hinausgeht, etwa weil der Angeklagte insbesondere auch das Ziel verfolgte, sich seiner Ehefrau durch deren zwangsweise Entfernung "gänzlich zu entledigen" (vgl. BGH, Beschl. v. 17.9.2014 - 1 StR 387/14). Er wollte also insoweit nicht nur eine räumliche Trennung von gewisser Dauer, die bei § 235 StGB unter Umständen einige Stunden betragen kann (vgl. u.a. BGHSt 10, 376 ff.). Jedenfalls wenn der angestrebte Nötigungserfolg über die Tatbestandserfüllung der Kindesentziehung hinausreicht, ist von Tateinheit auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.9.2014 - 1 StR 387/14; MüKoStGB/Wieck-Noodt, aaO; SSW-StGB/Schluckebier, 2. Aufl., § 235 Rn. 18; SK-StGB/Wolters, § 235 Rn. 21; LK-StGB/Gribbohm, § 235 Rn. 135; für grundsätzliche Tateinheit Fischer, StGB, 61. Aufl., § 235 Rn. 22; Eser/Eisele, aaO, § 235 Rn. 26). Leitsätze StGB §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 240 Abs. 1, 52 Abs. 1 1. Entziehung Minderjähriger liegt auch dann vor, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil zwangsweise für eine gewisse Dauer von seinem unter achtzehnjährigen Kind entfernt wird. 2. Entziehung Minderjähriger und Nötigung können in Tateinheit stehen. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 1 StR 387/14 |
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S.1 |
Strafrahmen § 235 Abs. 1 u. 2 StGB:
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis
360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Strafrahmen § 235 Abs. 4 StGB: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 235 Abs. 5 StGB: 3 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 235 Abs. 6 StGB: minder schwere Fälle des Absatzes 4: 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe minder schwere Fälle des Absatzes 5: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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U.1 |
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U.1.1 |
Die
Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall
entfällt, weil allein für die Strafzumessung von Bedeutung.
Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der
angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287,
289; 23, 254, 256; BGH,
Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH,
Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH,
Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR
243/03; BGH,
Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08). siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, § 260 StPO |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für die Entziehung Minderjähriger
beträgt in den Fällen des § 235
Abs. 1 u. 2 StGB
fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB), in den Fällen des
Absatzes 4 zehn Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 3 StGB) und bei § 235
Abs. 5 StGB zwanzig Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 2 StGB). Die (weiteren) Strafrahmen des § 235 Abs. 6 StGB betreffen minder schwere Fälle und sind daher für die Bestimmung der Verjährungsfrist ohne Bedeutung (§ 78 Abs. 4 StGB). Gleiches gilt für § 235 Abs. 3 StGB, der die Versuchsstrafbarkeit zum Gegenstand hat und nur über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 49 StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens führen kann. |
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Z.1.2 |
Die Entziehung Minderjähriger wird gemäß § 235 Abs. 7 StGB in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 17.9.2014 - 1 StR 387/14). | |
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Z.5 |
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Z.5.1 |
Der
durch eine rechtswidrige Tat nach § 235
StGB Verletzte kann
sich der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im
Sicherungsverfahren mit der Nebenklage anschließen (§ 395
Abs. 1 Nr. 4 StPO). siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss |
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Z.5.2 |
Dem
Nebenkläger ist nach § 397a
Abs. 1 Nr. 3 StPO auf seinen
Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er durch ein
Verbrechen nach § 235
StGB verletzt ist, das bei ihm zu schweren
körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder
voraussichtlich führen wird, oder wenn er (§ 397a
Abs. 1 Nr.
4 StPO) durch eine rechtswidrige Tat nach § 235
StGB verletzt ist
und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand |
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Z.6 |
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Z.6.1 |
Für Verbrechen der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 StGB) ist (erstinstanzlich) das Schwurgericht zuständig (§ 74 Abs. 2 Nr. 9 GVG). | |
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Z.6.1.1 |
Seine
Zuständigkeit prüft das Schwurgericht als besondere
Strafkammer nach § 74
Abs. 2 GVG bis zur Eröffnung des
Hauptverfahrens gemäß § 6a
Satz 1 StPO von Amts wegen.
Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen (§ 6a Satz 2 und 3 StPO). siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO |
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Z.6.2 |
Ist
durch die Tat, wegen der ermittelt wird, das durch § 235
StGB
geschützte Sorgerecht der Mutter verletzt worden, ist Tatort im
Sinne des § 7
StPO auch deren Wohnsitz (vgl. BGH, Beschl. v.
16.5.2001 - 2 ARs 105/01; 2 AR 55/01). siehe auch: Gerichtsstand des Tatorts, § 7 StPO Zur Vorschrift des amerikanischen Bundesrechts 18 U.S. Code § 1204 ('International parental kidnapping') und ('interference with custody', s. 787.03(2) der 2015 Florida Statutes) im Zusammenhang mit Entziehung Minderjähriger sowie weiterer Tatbestände des US-amerikanischen Rechts vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2016 - 2 ARs 4/16. |
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Z.6.2.1 |
Unter
mehreren nach den §§ 7
bis 11
StPO zuständigen
Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst
eröffnet hat. Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem
anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere
Gericht übertragen werden (§ 12
StPO). siehe auch: Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände, § 12 StPO Der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges folgt diejenige der Staatsanwaltschaft. siehe auch: § 143 Abs. 1 GVG |
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Z.6.2.2 |
Unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges kann sich eine hiervon abweichende örtliche gerichtliche Zuständigkeit für einzelne richterliche Untersuchungshandlungen aus dem Gesetz selbst ergeben. So etwa für § 98 Abs. 2 StPO, wonach der Betroffene einer Beschlagnahmeanordnung jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen kann und, solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, das nach § 162 Abs. 1 StPO zuständige Gericht entscheidet. Ist die öffentliche Klage erhoben, entscheidet das damit befasste Gericht. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf § 235
StGB wird verwiesen in: § 5 Nr. 6a StGB siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB § 395 StPO siehe auch: Befugnis zum Anschluss, § 395 StPO § 397a StPO siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand § 74 GVG siehe auch: Zuständigkeiten, § 74 GVG |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) |
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