§ 9 StGB
Ort der Tat
(1)
Eine
Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat
oder im Falle des Unterlassens hätte
handeln
müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende
Erfolg eingetreten ist oder nach der
Vorstellung des
Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort
begangen, an
dem die Tat begangen ist, als auch an jedem
Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder
im Falle des Unterlassens hätte handeln
müssen oder an dem nach seiner
Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat
der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland
gehandelt, so gilt für die Teilnahme das
deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem
Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017