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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 9 StGB
Ort der Tat

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 9 Abs. 1 StGB
    Begehungsort
    Handlungsort
    Erfolgsort
       Zum Tatbestand gehörender Erfolg
          Konkrete und abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte
          Abstrakte Gefährdungsdelikte
          Zwischenerfolge
    Tatortbestimmung
       Gemeinschaftliche Tatbegehung
       Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
§ 9 Abs. 2 StGB
    Tatortzuständigkeit
    Beihilfe zur Auslandstat bei Tatbegehung im Inland





§ 9 Abs. 1 StGB

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. ...




Begehungsort

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Begehungsort nach dem Ubiquitätsprinzip ist nicht nur der Ort, an dem die Handlung begangen oder unterlassen wurde, sondern auch der Ort, an dem ein tatbestandsmäßiger Erfolg eingetreten ist oder nach dem Vorstellungsbild der Beteiligten eintreten sollte (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - 5 StR 494/97 - BGHSt 44, 52 - NJW 1998, 2610; BGH, Beschl. v. 15.12.2009 - StB 52/09 - NJW 2010, 2448). 




Handlungsort

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Der Handlungsort wird bei aktivem Tun durch den Aufenthaltsort des Täters bestimmt (BGH, Beschl. v. 19.8.2014 - 3 StR 88/14; MüKoStGB/Ambos, 2. Aufl., § 9 Rn. 8 mwN). Schon deshalb vermag die Ansicht nicht zu überzeugen, nach der ein Handlungsort auch dort gegeben sein soll, wo die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet (BGH, Beschl. v. 19.8.2014 - 3 StR 88/14; so aber KG, Urt. v. 16.3.1999 - 1 Ss 7/98 - NJW 1999, 3500, 3502; zustimmend S/S-Eser, StGB, 29. Aufl., § 9 Rn. 4). Der Radius der Wahrnehmbarkeit einer Handlung ist nicht Teil ihrer selbst (BGH, Beschl. v. 19.8.2014 - 3 StR 88/14; ebenso Heinrich, NStZ 2000, 533, 534; ablehnend auch MüKoStGB/Steinmetz, 2. Aufl., § 86 Rn. 8 f.). Aus denselben Erwägungen kommt es auch nicht in Betracht, den Standort des vom Täter angewählten Servers für ausschlaggebend zu erachten (so aber S/S-Eser, StGB, 29. Aufl., § 9 Rn. 7b).




Erfolgsort

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§ 9 Abs. 1 StGB bestimmt, dass die Straftat nicht nur am Ort der Handlung des Täters, sondern auch dort begangen ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. „Erfolg“ meint dabei nicht jede Auswirkung der Tat; angesichts der durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) eingefügten ausdrücklichen Anknüpfung an den gesetzlichen Tatbestand sind nur solche Tatfolgen erfolgsortbegründend, die für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes erheblich sind (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2006 - 1 StR 519/05 - BGHSt 51, 29 - NJW 2006, 1984; Gribbohm in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 9 Rdn. 19; vgl. bereits BGH, Urt. v. 9.10.1964 - 3 StR 34/64 - BGHSt 20, 45, 51 zu § 3 Abs. 3 StGB aF).

Der Erfolgsort liegt mithin im Inland, wenn dort die tatbestandlich vorausgesetzte Wirkung eingetreten ist (BGH, Urt. v. 22.1.2015 - 3 StR 410/14; MüKoStGB/Ambos, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Beim Dauerdelikt genügt es, wenn der durch die fortdauernde Handlung bewirkte tatbestandlich vorausgesetzte Erfolg nur während eines Teils der Tatzeit im Inland eintritt (vgl. LK/Werle/Jeßberger aaO, § 9 Rn. 55; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 9 Rn. 2; vgl. auch OLG München, Beschl. v. 4.12.2006 - OLGAusl 262/06 - NJW 2007, 788, 789).

Tatwirkungen, die für die Tatbestandsverwirklichung nicht oder nicht mehr relevant sind, begründen keinen Tatort (BGH, Beschl. v. 27.6.2006 - 3 StR 403/05 - NStZ-RR 2007, 48, 50; BGH, Urt. v. 22.1.2015 - 3 StR 410/14; OLG Köln, Beschl. v. 18.11.2008 - 82 Ss 89/08 - NStZ-RR 2009, 84; MüKoStGB/Ambos, 2. Aufl., § 9 Rn. 16).




[ Zum Tatbestand gehörender Erfolg ]

Die Auslegung des Merkmals "zum Tatbestand gehörender Erfolg" muß sich an der ratio legis des § 9 StGB ausrichten. Nach dem Grundgedanken der Vorschrift soll deutsches Strafrecht - auch bei Vornahme der Tathandlung im Ausland - Anwendung finden, sofern es im Inland zu der Schädigung von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen Strafvorschrift ist (BGH, Urt. v. 22.8.1996 - 4 StR 217/96 - BGHSt 42, 235, 242 - NJW 1997, 138; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 24). Daraus folgt, daß das Merkmal "zum Tatbestand gehörender Erfolg" im Sinne des § 9 StGB nicht ausgehend von der Begriffsbildung der allgemeinen Tatbestandslehre ermittelt werden kann (BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 - StV 2001, 395).




- Konkrete und abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte

7.1.5
Dass konkrete Gefährdungsdelikte - als Untergruppe der Erfolgsdelikte - dort, wo es zur konkreten Gefahr gekommen ist, einen Erfolgsort haben, ist weitgehend unbestritten (vgl. nur Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 20 und Hilgendorf NJW 1997, 1873, 1875 m.w.N.). Bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg im Sinne des § 9 StGB dort eingetreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann (BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 - StV 2001, 395).




- Abstrakte Gefährdungsdelikte

Z.1.10
Beispiel: Das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 86a StGB (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1970 - 3 StR 2/70 - BGHSt 23, 267, 268) umschreibt keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg, so dass eine Inlandstat über § 9 Abs. 1 Var. 3 oder 4 StGB nicht begründet werden kann (BGH, Beschl. v. 19.8.2014 - 3 StR 88/14).

Selbst wenn man der Ansicht zustimmen wollte, dass die Frage nach dem Erfolgsort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB normspezifisch am Schutzzweck der jeweiligen Strafvorschrift ausgerichtet werden muss (so BGH, Urt. v. 22.8.1996 - 4 StR 217/96 - BGHSt 42, 235, 242 zur objektiven Bedingung der Strafbarkeit des abstrakten Gefährdungsdelikts des § 323a StGB), die Regelung mithin nicht nur auf Erfolgsdelikte im Sinne der allgemeinen Deliktslehre abstellt, ist jedenfalls an dem Ort, an dem die hervorgerufene abstrakte Gefahr in eine konkrete umgeschlagen ist oder gar nur umschlagen kann, kein zum Tatbestand gehörender Erfolg eingetreten (BGH, Beschl. v. 19.8.2014 - 3 StR 88/14; ebenso S/S-Eser, StGB, 29. Aufl., § 9 Rn. 6a; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 9 Rn. 2; Satzger, NStZ 1998, 112, 114 f.; offengelassen für den Fall, dass sich die abstrakte Gefahr realisiert hat, von BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212, 221). Dieser muss vielmehr in einer von der tatbestandsmäßigen Handlung räumlich und/oder zeitlich abtrennbaren Außenweltsveränderung bestehen (Hilgendorf, NJW 1997, 1873, 1876). Das Argument, diese Auffassung konterkariere die Bemühung, den Schutz bestimmter Rechtsgüter durch die Schaffung von abstrakten Gefährdungsdelikten zu erhöhen (so Heinrich, GA 1999, 72, 81), vermag nicht zu überzeugen. Gerade die diesen Schutz ausmachende Vorverlagerung der Strafbarkeit kann Anlass sein, diese - schon mit Blick auf völkerrechtliche Fragen (vgl. hierzu Roegele, Deutscher Strafrechtsimperialismus, 2014, 53 ff., 132 ff.) - nicht ausnahmslos auf Sachverhalte mit internationalem Bezug zu erstrecken. Auch soweit die Gegenmeinung betont, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 9 StGB durch das 2. Strafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. I, S. 717) keine Einschränkung der bis dahin zu § 3 Abs. 3 StGB aF herrschenden Auffassung zum Begehungsort abstrakter Gefährdungsdelikte habe erreichen wollen (so LK/Werle/Jeßberger, StGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 33 mwN), steht dieser etwaige Gesetzgeberwille im diametralen Widerspruch zu der mit der Neufassung eingefügten Voraussetzung, dass der Erfolg zum Tatbestand der Strafnorm gehören muss (BGH, Beschl. v. 19.8.2014 - 3 StR 88/14; ebenso Satzger, NStZ 1998, 112, S. 115 f.).

§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 261 Rn. 23; SSW-StGB Jahn § 261 Rn. 39) keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf (vgl. LG Köln, NZWiSt 2012, 188). Tatort ist daher alleine der Ort (etwa in Spanien), an dem der Beschuldigte gehandelt hat (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB; BGH, Beschl. v. 23.4.2013 - 2 ARs 91/13).




- Zwischenerfolge

7.1.15
Erfolgsort ist auch der Ort sogenannter Zwischenerfolge, etwa Irrtum und Verfügung, beides tatbestandliche Voraussetzungen des Betrugs (vgl. BGH, Beschl. v. 11.9.2012 - 1 StR 154/12; SSW-StGB/Satzger, § 9 Rn. 5 mwN).




Tatortbestimmung

10
Tatort im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist jeder Ort, an dem der Täter gehandelt hat. Darunter ist jeder Ort zu verstehen, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit vorgenommen hat, sofern diese wenigstens bis ins Versuchsstadium gelangt ist (BGH, Beschl. v. 19.6.1986 - 4 StR 622/85 - BGHSt 34, 101 - NStZ 1987, 178).

Die Bestimmung des Handlungsorts beurteilt sich dabei nach der Tatsachengrundlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 31.3.2011 – 3 StR 400/10 Rn. 24; BGH, Beschl. v. 31.3.2011 – 3 StR 460/10; BGH, Beschl. v. 14.7.2011 - 4 StR 139/11; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 338 Rn. 31; Wiedner in Graf, StPO, § 338 Rn. 80).




[ Gemeinschaftliche Tatbegehung ]

10.1
Begehen Mittäter eine Straftat, so ist für jeden Mittäter ein Tatort dort begründet, wo einer von ihnen gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1992 – 2 StR 442/92 - BGHSt 39, 88, 91 m.w.N.; BGH, Urt. v. 8.3.2012 - 4 StR 629/11). Das gilt auch dann, wenn sich das Handeln eines Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen sind. Handlung i.S. des § 9 Abs. 1 StGB kann - neben der tatbestandsmäßigen Tätigkeit selbst und dem Versuch - auch eine Vorbereitungshandlung sein, sofern sie nur selbständig mit einer Strafsanktion bedroht ist (vgl. BGHSt 34,101,106; BGH, Beschl. v. 20.1.2009 - 1 StR 705/08 - NStZ-RR 2009, 197; BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 1 StR 458/10; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.3.2012 - 4 StR 629/11 für das Erreichen des Versuchsstadiums). Bei einem Mittäter, dessen Tatbeitrag sich in einer Vorbereitungshandlung erschöpft, bestimmt diese Vorbereitungshandlung den Tatort der Handlung, da eine andere Willensbetätigung als Anknüpfungspunkt für die Tatortbestimmung nicht Betracht kommen kann (BGH, Urt. v. 4.12.1992 - 2 StR 442/92 - BGHSt 39, 88 - wistra 1993, 142).

Beispiel: Die Fahrzeuge sind nicht in Deutschland, sondern in Italien oder Spanien in betrügerischer Absicht an gutgläubige Käufer veräußert worden. Diese Verkäufe wurden nach dem gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und des Mitangeklagten dadurch vorbereitet, dass der Mitangeklagte die Fahrzeuge unter Vorlage gefälschter Papiere in Deutschland zuließ, was nach der Vorstellung des Angeklagten für den späteren Verkauf ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Höhe des Kaufpreises war. Diesen für die Verwirklichung der Betrugstaten geleisteten Tatbeitrag des insoweit mittäterschaftlich handelnden Mitangeklagten muss sich der Angeklagte zurechnen lassen. Der gemeinschaftliche Angriff auf das geschützte Rechtsgut im Sinne des § 9 StGB ging daher von jedem Ort aus, an dem ein Mittäter seinen Tatbeitrag leistete. Dies gilt auch dann, wenn sich das Handeln des einen Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen sind (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1992 - 2 StR 442/92 - BGHSt 39, 88, 91 - NJW 1993, 1405; BGH, Beschl. v. 20.1.2009 - 1 StR 705/08 - NStZ-RR 2009, 197).

Deutsches Strafrecht ist auch dann anwendbar, wenn sich die Angeklagten jedenfalls in Deutschland zur Begehung eines Verbrechens - etwa nach § 263 Abs. 5 StGB - verabredet hatten. Diese selbständig gemäß § 30 Abs. 2 StGB als gegenüber der Ausführung (im Ausland) der verabredeten Tat subsidiär zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1992 - 2 StR 442/92 - NJW 1993, 1405; BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 1 StR 458/10).

Bei Fällen mit Auslandsbezug sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts zu prüfen (§§ 3 ff. StGB). Aus den Feststellungen der Urteilsgründe muss sich insoweit etwa ergeben, dass ein von einem der Mittäter im Inland begangener Teilakt (§ 9 Abs. 1 StGB) ersichtlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2003 - 3 StR 386/02 - wistra 2003, 351).
 

   siehe auch:  Inlandstaten, § 3 StGB

L E I T S A T Z    Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind (BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - Ls. - BGHSt 46, 212 - StV 2001, 395).

   siehe auch: 
§ 130 StGB, Volksverhetzung




[ Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ]

10.2
Der auf den Absatz gerichtete Transport von Betäubungsmitteln ist als Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar (Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 294; BGH, Urt. v. 27.6.1984 - 3 StR 143/84; BGH, Beschl. v. 1.8.2006 - 3 StR 149/06 - NStZ 2007, 287), wobei der Tätigkeitsort bei Begehungsdelikten überall dort gegeben ist, wo der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat (Weber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 63; LK-Gribbohm StGB 11. Aufl. § 9 Rdn. 7 und zur Zuständigkeit auch für die "Durchlauforte" bei so genannten Transitdelikten bei Rdn. 22; offen gelassen von BGHR StPO § 9 Ergreifungsort 1).

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeits- und kein Erfolgsdelikt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.1981 - 3 StR 408/81 - BGHSt 30, 277, 278 - NJW 1982, 708; BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 ARs 77/02 - NJW 2002, 3486; BGH, Beschl. v. 31.3.2011 - 3 StR 400/10 - StraFo 2011, 271; BGH, Beschl. v. 31.3.2011 - 3 StR 460/10), so dass für die Frage, ob der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB begründet ist, allein auf den Handlungsort abzustellen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 AR 77/02; BGH, Beschl. v. 31.3.2011 - 3 StR 460/10: BGH, Beschl. v. 14.7.2011 - 4 StR 139/11; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 9 Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 9 Rdn. 6; Hoyer in SK-StGB § 9 Rdn. 8; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 83; vgl. aber auch Fischer, StGB 56. Aufl. § 9 Rdn. 5a). Durch die Übertragung des Besitzes an dem Rauschgift gegen Bezahlung ist jedenfalls das tatbestandliche Endziel des Handeltreibens in den Niederlanden bereits erreicht worden. Weitergehende Tatwirkungen, die für die Verwirklichung des Tatbestands nicht oder nicht mehr relevant sind, können keinen Tatort begründen (BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 AR 77/02; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 19; Eser aaO).


Im Hinblick auf das eigene - täterschaftliche - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln des Angeschuldigten liegt in Deutschland kein Tatort i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB, wenn der Angeschuldigte in den Niederlanden aufgesucht und einem Erwerber dort gegen sofortige Bezahlung das Rauschgift übergeben wurde. Die Tat war damit nicht nur voll-, sondern auch beendet (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.1997 - 1 StR 791/96 - BGHSt 43, 158, 162 - NJW 1997, 3323; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.8.1997 - 1 Ws 229/97 - NStZ-RR 1998, 314). Handlungsort war damit allein in den Niederlanden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 AR 77/02).

Ein Tatort in Deutschland läßt sich hierbei auch nicht mit einer Beteiligung des Angeschuldigten an dem Handeltreiben des Erwerbers durch dessen Weiterverkauf der Drogen in Deutschland begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 AR 77/02). Mittäterschaftliches Handeln, bei dem die Tat an jedem Ort begangen ist, an dem einer der Mittäter gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1992 - 2 StR 442/92 - BGHSt 39, 88, 91; siehe hierzu vorstehend Rdn. 10.1), liegt beim Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln nicht vor. Es stellt sich grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft dar, da sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegenteilige Interessen verfolgen, so daß ihr Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist (BGHSt 42, 255, 259; BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 AR 77/02; BGH, Urt. v. 30.9.2008 - 5 StR 215/08 - NStZ 2009, 221; BGH, Beschl. v. 31.3.2011 - 3 StR 400/10 - StraFo 2011, 271; BGH, Beschl. v. 14.7.2011 - 4 StR 139/11; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.8.1997 - 1 Ws 229/97 - NStZ-RR 1998, 314; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rdn. 46 ff.). Aus dem gleichen Grund kann in dem täterschaftlichen Handeltreiben des Verkäufers auch nicht zugleich eine Beihilfehandlung zu dem durch den Erwerb und die Weiterveräußerung der Betäubungsmittel begründeten Handeltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 AR 77/02; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.7.2011 - 4 StR 139/11; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.8.1997 - 1 Ws 229/97 - NStZ-RR 1998, 314; Körner, BtMG 5. Aufl., § 29 Rdn. 645 a.E.; a.A. Oehler Anm. zu BGHSt 27, 30 ff., JR 1977, 424, 426).


Beispiel: Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts X kann deshalb für den gemeinschaftlich mit dem Zeugen auf Veräußererseite handelnden Angeklagten auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Erwerber der Betäubungsmittel in X eine auf die Verwirklichung der Tat gerichtete Handlung vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 31.3.2011 - 3 StR 400/10 - StraFo 2011, 271).

Beispiel: Dass das vom Angeklagten erworbene Rauschgift von dem Lieferanten des Angeklagten zuvor in X. gelagert worden war, vermag daher keinen Handlungsort für die Tat des Angeklagten zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2011 - 4 StR 139/11).

Beispiel: Eine Tatortzuständigkeit nach § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB kann sich etwa daraus ergeben, dass dem Angeklagten in einem aus der Stadt X. geführten Telefonat ein Kilogramm Haschisch zum Kauf angeboten und der Angeklagte das Angebot sogleich angenommen hatte. Damit hat der Angeklagte auch im Bezirk des Landgerichts X eine auf die Tatbestandsverwirklichung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gerichtete Tätigkeit entfaltet. Denn die in der Annahme des Lieferangebots liegende Tathandlung des vollendeten Handeltreibens schließt den Zugang der Erklärung bei dem Adressaten mit ein (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2011 - 4 StR 139/11; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 380, 364; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 331, 300; Rahlf in MK-StGB, § 29 BtMG Rn. 282) mit der Folge, dass ein Handlungsort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB auch an dem Ort gegeben ist, an dem die Annahmeerklärung den Adressaten erreicht (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2011 - 4 StR 139/11; Werle/Jeßberger in LK, 12. Aufl., § 9 Rn. 82).


Beispiel: Der Transport der verpackten Betäubungsmittel durch den gesondert Verurteilten X zum Zwecke gewinnbringenden Weiterverkaufs die Haupttat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Diese Tat wurde jedenfalls auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts ... begangen (§ 7 Abs. 1 StPO), weil X mit dem Kokain zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs unterwegs war (vgl. auch BGH, Beschl. v. 31.3.2011 - 3 StR 400/10, insoweit in NStZ 2011, 596 nicht abgedr.). An diesem Geschehen hat sich der Angeklagte durch die Verpackung des Kokains beteiligt, denn erst hierdurch war es zum Transport und auch zum Versteck in den Radkästen des Wagens geeignet. Tatort der Beihilfe zum Handeltreiben ist auch der Ort des Handeltreibens (§ 9 Abs. 2 StGB) (BGH, Urt. v. 1.10.2013 - 1 StR 403/13).

   siehe auch:  § 29 BtMG, Straftaten

Nach § 6 Nr. 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht für im Ausland begangene Taten des unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln - unabhängig vom Recht des Tatorts.

   siehe hierzu:  § 6 StGB, Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
 



§ 9 Abs. 2 StGB
   
... (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.




Tatortzuständigkeit

30
Die für die Haupttäter begründete Tatortzuständigkeit gilt gemäß § 7 Abs. 1 StPO, § 9 Abs. 2 Satz 1 1. Var. StGB in gleicher Weise für den Teilnehmer der Tat (vgl. BGH, Beschl. v. 31.3.2011 - 3 StR 460/10).




Beihilfe zur Auslandstat bei Tatbegehung im Inland

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Ob im Ausland das Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten strafbar ist, ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegen, so dass deutsches Strafrecht für die Beihilfehandlung gilt (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1999 - 3 StR 22/99 - StV 1999, 432, 433; BGH, Beschl. v. 18.1.1983 - 3 StR 415/82 (S); Körner BtMG 5. Aufl. § 29 BtMG Rdn. 148; BGH, Urt. v. 25.10.2001 - 4 StR 208/01 - BGHSt 47, 134 - NJW 2002, 452: Übersendung einer Tablettiermaschine nach Großbritannien).

Inländische täterschaftliche Tatbeiträge eines früheren Mitangeklagten können nach §§ 3, 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB zur Anwendung deutschen Strafrechts führen (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2016 - 2 StR 96/14 Rn. 5).

   siehe auch:  § 29 BtMG Rdn. 905 ff.  - Handeltreiben mit sowie Abgeben und Veräußern von Stoffen und Zubereitungen

 
 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 1. Abschnitt (Das Strafgesetz) 1. Titel (Geltungsbereich)
 
  




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