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§ 30 StGB
Versuch der Beteiligung

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Versuch der Beteiligung
Überblick zur Darstellung § 30 StGB

Allgemeines
    Strafgrund
§ 30 Abs. 1 StGB
    Versuchte Anstiftung zur Beihilfe
    Bestimmtheit der zu begehenden Tat
       Entscheidung, ob die Tat begangen werden soll
       Vorstellung betr. alternativer Begehungsweise
    Subjektiver Tatbestand
    Omnimodo facturus
    Gescheiterter Anstiftungsversuch und eigenhändige Tatbegehung
§ 30 Abs. 2 StGB
    Strafgrund
    Voraussetzungen der Verabredung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB
    Sichbereiterklären
       Beabsichtigte Selbstbindung
       Zugang der Erklärung
    Gehilfenzusage
    Einordnung als Verbrechen oder Vergehen
    Mehrere Begehungsmöglichkeiten
    Anonymität des Mittäters
    Verabredung und Bandenabrede
    Alternativstrafbarkeit
    Anwendbarkeit bei mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
Konkurrenzen
    Verabredung mehrerer Verbrechen
    Versuch der Beteiligung und unter Strafe gestellte Vorbereitung dieses Verbrechens
       Verbrechensverabredung und Vorbereitung der Fälschung
    Mitbestrafte Vortat
    Subsidiarität
Strafzumessung
    Strafrahmenwahl
    Strafzumessungserwägungen
Urteil
    Urteilsformel
    Urteilsgründe
       Verbotsirrtum
Prozessuales
    Einziehung
       Dritteinziehung bei Beteiligten
    Gesetze
       Verweisungen

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