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§
30 StGB
Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Der
Tatbestand der versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB
knüpft allein an die abstrakte
Gefährlichkeitdes
Tatverhaltens an, die darin liegt, dass derjenige, der einen
anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, Kräfte in
Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung setzt,
über
die er nicht mehr die volle Herrschaft behält (BGH, Urt. v.
5.2.2013 - 1 StR 405/12; vgl. BGH, Urt. v. 27.7.1951 - 1 StR 3/51 -
BGHSt 1, 305, 309 zu § 49a StGB aF; BGH, Urt. v. 29.10.1997 -
2
StR 239/97 - BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 3). Der
Grund
dafür, Tathandlungen nach § 30 StGB hinsichtlich der
Strafandrohung weitgehend dem Versuch gleichzustellen, liegt in der
Gefährlichkeit des konspirativen Zusammenwirkens mehrerer
Personen, das Gruppendynamik entfalten, die Beteiligten psychisch
binden und so die spätere Ausführung der Tat
wahrscheinlicher
machen kann (BGH,
Beschl. v. 8.12.2015 - 3 StR 438/15). § 30 StGB soll nicht gefährliche Täter, sondern besonders gefährliche Taten erfassen (vgl. BGHSt 6, 308, 309 ff.; BGH, Urt. v. 4.2.2009 - 2 StR 165/08 - BGHSt 53, 174 - wistra 2009, 187; so auch Hoyer in SK-StGB § 30 Rn. 21; Frister Strafrecht AT 3. Aufl. S. 414 f.; Jescheck/Weigend Lehrbuch des Strafrechts 5. Aufl. § 65 I 4; Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht AT I 5. Aufl. § 12 Rn. 173; i. E. ähnlich mit differenzierender Begründung Roxin in LK 11. Aufl. § 30 Rn. 40 ff.; ders. Strafrecht AT II § 28 Rn. 26 ff.; zur Gegenauffassung vgl. u.a. Fischer StGB 56. Aufl. § 30 Rn. 5 f.; Cramer/Heine in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 30 Rn. 14; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 30 Rn. 2, Joecks in MünchKomm-StGB § 30 Rn. 18, Zaczyk in NK-StGB 2. Aufl. § 30 Rn. 29; Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht AT Bd. 2, 7. Aufl. § 53 Rn. 29; Jakobs Strafrecht AT 2. Aufl. 27. Abschn. Rn. 6 jew. m. w. Nachw.). Fehlt dem Anstifter selbst das strafschärfende besondere persönliche Merkmal, das nach seiner Kenntnis bei der von ihm anzustiftenden Person vorliegen würde, so führt dies nicht zum Entfallen der rechtlichen Bewertung der Tat als Verbrechen. Rechtsfolge ist vielmehr die Bestrafung dessen, der sich zur Anstiftung bereit erklärt hat, aus dem Strafrahmen des Grund- an Stelle desjenigen des Qualifikationstatbestandes (BGH, Urt. v. 4.2.2009 - 2 StR 165/08 - BGHSt 53, 174 - wistra 2009, 187). siehe auch: § 28 StGB, Besondere persönliche Merkmale |
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(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. ... |
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15 |
Die versuchte Anstiftung zur Beihilfe ist von § 30 Abs. 1 StGB nicht erfaßt und damit nicht strafbar (BGHSt 7, 234 [237]; BGH, Urt. v. 16.12.2003 - 1 StR 297/03 - wistra 2004, 265; Fischer StGB 55. Aufl. § 30 Rdn. 8). Verbrechensverabredung erfordert den ernstlichen Willen, an der Verwirklichung der geplanten, bereits hinreichend konkretisierten Tat mittäterschaftlich mitzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 23.8.2007 - 4 StR 180/07; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 30 Rdn. 12 m.w.N.). Der Tatbestand der Verabredung zu einem Verbrechen ist nicht erfüllt, wenn der Beteiligte nur als Gehilfe tätig werden will (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74; BGH, Urt. v. 7.6.2006 - 2 StR 72/06; Roxin in LK, 11. Aufl. § 30 Rdn. 71, 72 m. w. N.). | |
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20 |
War
die Tat so weit konkretisiert, daß sie der Angestiftete
hätte begehen können, wenn er dies gewollt
hätte, liegen
die Voraussetzungen des § 30 StGB vor (vgl. BGHR StGB
§ 30
Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 3 und 4; BGH,
Urt. v. 14.6.2005 - 1 StR 503/04
- NStZ 2005, 626). |
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20.1 |
Die Verabredung eines Verbrechens
setzt nicht die Festlegung aller
Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat, sondern nur voraus, dass
diese in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist
(vgl. BGH,
Urt. v. 13.11.2008 - 3 StR 403/08 - NStZ 2009,
497).
Insoweit gilt nichts anderes als für die Absprache eines
Tatplans
von Mittätern nach § 25 StGB oder die Bestimmtheit
der zu
begehenden Tat bei der Anstiftung nach § 26 StGB (Roxin in LK
11.
Aufl. § 30 Rdn. 66; Hoyer in SK-StGB § 30 Rdn. 54;
für
den Anstiftervorsatz BGHSt 34, 63, 66; BGH NStZ 1996, 434). Eine
strafbare Verabredung wird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass
Zeit, Ort und Modalitäten der geplanten Ausführung im
Einzelnen noch offen bleiben (BGH MDR 1960, 595; RGSt 69, 164; BGH,
Urt. v. 28.6.2007 - 3 StR 140/07 - NStZ 2007, 697; vgl. auch
BGH, Urt. v. 15.3.2012 - 5 StR 559/11). Notwendig
ist
jedoch, dass der Täter unbedingt zur Begehung einer Straftat
entschlossen ist (vgl. BGHR StGB § 30 Beteiligung 1;
Cramer/Heinze
in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 30
Rdn. 7); eine
bloße Tatgeneigtheit genügt nicht (vgl. BGH,
Urt. v.
13.11.2008 - 3 StR 403/08 - NStZ 2009, 497;
Schünemann in LK
12.
Aufl. § 30 Rdn. 62). Bleibt etwa lediglich offen, bei welcher geeigneten Gelegenheit und in welcher konkreten Arbeitsteilung die Ausführung erfolgen soll, vermag dies die Bestimmtheit der verabredeten Tat nicht in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2007 - 3 StR 140/07 - NStZ 2007, 697). So hat der Bundesgerichtshof es als ausreichend konkretisiert angesehen, dass die Angeklagten fest dazu entschlossen waren, in gemeinschaftlichem Zusammenwirken und im gemeinsamen Interesse (um eine gemeinsame Zukunft zu ermöglichen) also als Mittäter die Tötung der Ehefrau eines beteiligten Angeklagten herbeizuführen, wobei beide erwogen hatten, ihr Gift beizubringen. Damit waren Tatbeteiligte, Tatbestand (§ 212 bzw. § 211 StGB), Tatmittel, Tatopfer und Tatmotiv beschrieben (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2007 - 3 StR 140/07 - NStZ 2007, 697). Grundsätzlich ist auch bei unsicherer Tatsachengrundlage eine feste Verabredung (Tatbegehung auf welche Weise auch immer) möglich; ob sie im Einzelfall vorliegt, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 12, 306, 309; Roxin in LK 11. Aufl. § 30 Rdn. 61). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob das Ob der Tötung bereits fest beschlossen und nur noch das Wie der konkreten Tatausführung offen war, oder ob die Beteiligten nur allgemein tatgeneigt waren, sich aber vorbehalten hatten, erst dann endgültig den Tatentschluss zu fassen, wenn die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Erbringung der jeweiligen Tatbeiträge, feststehen (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2007 - 3 StR 140/07 - NStZ 2007, 697). |
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20.2 |
Bei der Prüfung - mit Blick auf den Rücktrittshorizont -, ob dem Angeklagten nach seiner Vorstellung noch andere erfolgversprechende einsatzbereite Mittel zur Verfügung standen, haben die denkbaren Möglichkeiten einer eigenhändigen Begehung des Verbrechens sowie die Bestimmung einer anderen Person zur Verbrechensbegehung von vornherein außer Betracht zu bleiben; denn dies wäre eine andere Tat. Es kommt bei einem Anstiftungsversuch nach § 30 Abs. 1 StGB, allein auf die in Rede stehende Anstiftungshandlung gerade gegenüber der vom Angeklagten ausgewählten Person an (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2001 - 1 StR 441/01). | |
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Die
versuchte Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB verlangt in
subjektiver Hinsicht ebenso wie die vollendete Anstiftung nach
§
26 StGB (lediglich) den doppelten
Anstiftervorsatz. Hierbei reicht -
ebenfalls nicht anders als im Fall des § 26 StGB - bedingter
Vorsatz aus (vgl. BGHSt 44, 99 - NStZ 1998, 615; BGH,
Urt. v. 27.7.2000
- 4 StR 185/00). Für die Verwirklichung des
subjektiven
Tatbestandes des § 30 Abs. 1 StGB genügt es also,
daß
der Anstifter es für möglich hält und
billigend in Kauf
nimmt, daß der präsumtive Täter die
Aufforderung ernst
nimmt und durch sie zu der als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung
bestimmt wird. Einer darüber hinausgehenden "Ernstlichkeit"
bedarf
es - anders als bei der Verbrechensverabredung nach § 30 Abs.
2
StGB (vgl. hierzu BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 5; BGH
NStZ
1998, 403) - nicht (vgl. BGHSt 44, 99 - NStZ 1998, 615; BGH,
Urt. v.
27.7.2000 - 4 StR 185/00). Der Tatbestand der versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB knüpft allein an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens an, die darin liegt, dass derjenige, der einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung setzt, über die er nicht mehr die volle Herrschaft behält (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2013 - 1 StR 405/12; BGH, Urt. v. 27.7.1951 - 1 StR 3/51 - BGHSt 1, 305, 309 zu § 49a StGB aF; BGH, Urt. v. 29.10.1997 - 2 StR 239/97 - BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 3; siehe auch oben Rdn. 5). Deswegen genügt es bereits, dass der Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nehmen und durch sie zur Tat bestimmt werden könnte (BGH, Urt. v. 5.2.2013 - 1 StR 405/12; BGH, Urt. v. 10.6.1998 - 3 StR 113/98 - BGHSt 44, 99; BGH, Urt. v. 27.7.2000 - 4 StR 185/00). |
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30 |
Maßgeblich
für die Verwirklichung des Tatbestandes
des
§ 30 Abs. 1 StGB ist das Vorstellungsbild des Täters.
Es
kommt daher nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der
Anzustiftende tatsächlich zur Tatdurchführung bereit
war
(vgl. auch BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 1). Eine
Anstiftung kann auch dann "versucht" sein im Sinne des § 30
Abs. 1
StGB, wenn der zu Bestimmende schon vor dem Anstiftungsversuch zur
Tatbegehung fest entschlossen war (sog. "omnimodo facturus",
vgl. BGH,
Beschl. v. 20.12.2005 - 4 StR 410/05; MünchKommStGB/
Joecks
§
30 Rdn. 25; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 30 Rdn. 4). siehe auch: § 26 StGB Rdn. 5.1 |
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35 |
Durch § 30 StGB werden einzelne Vorbereitungshandlungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt; für eine Verurteilung nach § 30 StGB ist indes dann kein Raum mehr, wenn nach einer versuchten Anstiftung der Auffordernde selbst das Verbrechen begeht oder zu begehen versucht, zu dem er einen anderen vergeblich zu bestimmen versucht hat (BGHSt 8, 38 ff.; BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3 und 6). Die versuchte Anstiftung tritt dann als mitbestrafte Vortat zurück (BGH, Beschl. v. 14.4.2010 - 2 StR 87/10). | |
... (2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. |
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50 |
Strafgrund
des § 30 StGB ist die Gefährlichkeit eines zumindest
angestrebten Zusammenwirkens mehrerer bereits vor Eintritt in das
Versuchsstadium (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.1957 - 2 StR 366/57 - BGHSt 10,
388, 389 f.; BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - StB 10/14; Schröder,
JuS
1967, 289). Die Strafwürdigkeit der Verbrechensverabredung erklärt sich aus der Willensbindung der Beteiligten (Roxin, Strafrecht AT II [2003], S. 303 Rn. 43), durch die bereits vor Eintritt in das Versuchsstadium eine Gefahr für das durch die vorgestellte Tat bedrohte Rechtsgut entsteht (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 30 Rn. 2). Der von einer solchen quasi-vertraglichen Verpflichtung ausgehende Motivationsdruck sorgt oft dafür, dass es von einer bindenden Verabredung für einen Beteiligten kaum noch ein Zurück gibt, so dass bei Angriffen auf die wertvollsten und schutzbedürftigsten Rechtsgüter schon der Abschluss der Deliktsvereinbarung durch eine Strafdrohung verhindert werden muss (BGH, Beschl. v. 16.3.2011 - 5 StR 581/10; Schünemann in LK, 12. Aufl., § 30 Rn. 11). |
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55 |
Eine
Strafbarkeit setzt die vom ernstlichen Willen getragene Einigung von
mindestens zwei Personen voraus, an der Verwirklichung eines bestimmten
Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (BGH,
Urt. v. 4.2.2009 – 2 StR 165/08 - BGHSt 53, 174,
176 mN, BGH,
Urt. v. 13.11.2008 - 3 StR 403/08 - NStZ 2009, 497; BGH,
Beschl. v. 16.3.2011 - 5 StR 581/10). Eine Verabredung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB muss drei Elemente aufweisen: - den Entschluss von mindestens zwei Personen, - jeweils als Mittäter - ein bestimmtes Verbrechen zu begehen (vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 7; BGH, Urt. v. 28.6.2007 - 3 StR 140/07 - NStZ 2007, 697; BGH, Urt. v. 13.11.2008 - 3 StR 403/08 - NStZ 2009, 497). Einer Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB steht nicht entgegen, dass Zeit, Ort und Modalitäten der geplanten Straftaten im Einzelnen noch offen blieben, denn die Verabredung eines Verbrechens setzt nur voraus, dass sie in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - 3 StR 140/07 - BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 7 - NStZ 2007, 697; BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 1 StR 458/10; BGH, Urt. v. 13.11.2008 – 3 StR 403/08 - NStZ 2009, 497, 498; BGH, Urt. v. 15.3.2012 - 5 StR 559/11; siehe auch oben Rdn. 20.1). Die im Vorfeld getroffene Verabredung genügt nicht den an eine Verbrechensverabredung i.S.v. § 30 Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen, wenn die geplanten Straftaten mangels Vereinbarung von Ort, Zeit und Auswahl der potentiellen Opfer nicht hinreichend konkretisiert waren (vgl. BGH, Urt. v. 8.8.2012 - 2 StR 526/11). Einer Bandenabrede als Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB steht es nicht entgegen, wenn die dritte Person - ohne deren erklärte Mitwirkungsbereitschaft sich die Angeklagten nur zu mittäterschaftlichem Handeln, nicht aber zu einer bandenmäßigen Begehungsweise verabreden konnten - bei allen zu begehenden Taten nur Gehilfe sein soll (vgl. BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 1 StR 458/10). Denn Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.4.2006 - 4 StR 395/05 - NStZ 2007, 33; BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 1 StR 458/10; siehe zur Bandenabrede: Bandentaten, Rdn. 10.2). vgl. etwa zur ernsthaften und verlässlichen Zusage des Angeklagten, den Transport der Betäubungsmittel zu übernehmen, die auf eine spätere (mit-)täterschaftliche Beteiligung an deren Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG i. V. m. § 30 Abs. 2 StGB) gerichtet war BGH, Beschl. v. 22.12.2011 - 3 StR 371/11. |
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58 |
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58.5 |
Aus dem im Rahmen des § 30 StGB zu
stellenden
Erfordernis des Zusammenwirkens mehrerer folgt, dass die
bloße
Kundgabe, ein Verbrechen begehen zu wollen, den Tatbestand des
§
30 Abs. 2 Var. 1 StGB nicht erfüllt; vielmehr muss die
Erklärung darauf gerichtet sein, sich gegenüber
deren Adressaten zu binden, sei es in Form der Annahme einer
durch
diesen
gemachten Aufforderung, sei es in Form eines aktiven Sicherbietens
diesem gegenüber in der Erwartung, dass er dem Deliktsplan
zustimmen werde (BGH, Beschl. v.
17.12.2014 - StB 10/14; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl.,
§ 30
Rn. 90; SK-StGB/Hoyer, 35. Lfg., § 30 Rn. 37;
S/S-Heine/Weißler, StGB, 29. Aufl., § 30 Rn. 22;
Schröder aaO, 291). Diese beabsichtigte Selbstbindung macht es
erforderlich, dass die Erklärung ernsthaft sein muss (BGH,
Urt. v.
11.5.1954 - StE 152/52 - BGHSt 6, 346, 347; BGH, Beschl. v.
17.12.2014 - StB 10/14). Im Fall des Sichbereiterklärens zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung kommt Folgendes hinzu: Die Beteiligung als Mitglied setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation und damit eine Beziehung voraus, die ihrer Natur nach der Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Die mitgliedschaftliche Beteiligung muss von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 29.7.1992 - 3 StR 132/92 - NStZ 1993, 37, 38; BGH, Urt. v. 14.8.2009, aaO, S. 113). Zwar schließt die Notwendigkeit einer Mitwirkung anderer an der Verbrechensbegehung die Variante des Sichbereiterklärens nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1962 - 1 StR 71/62 - GA 1963, 126, 127 zur Erklärung gegenüber einer Schwangeren, an dieser einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen). Die dargelegten deliktsspezifischen Besonderheiten sind jedoch auch im Vorbereitungsstadium des § 30 StGB zu beachten. Hieraus folgt, dass die erforderliche Selbstbindung erst und nur dann angenommen werden kann, wenn die Erklärung demjenigen gegenüber abgegeben wird, dessen Mitwirkung notwendig ist, im Falle der § 129a Abs. 1, 2 und 4, § 129b StGB mithin gegenüber einem Repräsentanten der terroristischen Vereinigung (BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - StB 10/14). |
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58.10 |
Der 3. Strafsenat hat in BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - StB 10/14 offen gelassen, ob der Zugang einer Erklärung Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB ist (vgl. zu den verschiedenen Ansichten MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., § 30 Rn. 48). | |
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60 |
Die Zusage zu einer
Verbrechensbeihilfe
ist keine strafbare Verabredung i.S.d. § 30 StGB (vgl. BGH,
Urt.
v. 27.1.1982 - 3 StR 437/81 - NStZ 1982, 244; BGH, Beschl. v.
12.11.2015 - 2 StR 197/15; Joecks, in: Münchener Kommentar,
StGB,
2. Aufl., § 30 Rn. 67; Heine/Weißer, in:
Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 30 Rn.
34;
Feldmann, wistra 2015, 41, 48). § 30 Abs. 2 StGB stellt nur die Einigung, an der Begehung eines Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken unter Strafe, nicht die Zusage, sich lediglich als Gehilfe zu beteiligen (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1982, 244; 1993, 137 f.; BGH, Urt. v. 31.10.2001 - 2 StR 315/01 - NStZ-RR 2002, 74; BGH, Beschl. v. 26.6.2007 - 4 StR 115/07; BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - 2 StR 58/15). Tathandlung des § 30 Abs. 2 3. Alt. StGB ist die Verabredung, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. Unter einer Verabredung ist die vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen zu verstehen, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (BGH, Urt. v. 19.11.2009 - 3 StR 87/09; Fischer, StGB 57. Aufl. § 30 Rdn. 12). Eine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB (Verabredung eines Verbrechens mit einem anderen) setzt die vom ernstlichen Willen getragene Einigung mehrerer Personen voraus, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich, also nicht nur als Gehilfen, mitzuwirken (BGH, Urt. v. 27.1.1982 - 3 StR 437/81 - NStZ 1988, 406; BGH, NStZ 1993, 137, 138; NStZ-RR 2002, 74, 75; BGH, Urt. v. 4.2.2009 - 2 StR 165/08 - BGHSt 53, 174 - wistra 2009, 187; Fischer StGB 56. Aufl. § 30 Rn. 12 m. w. Nachw.). Die Zusage eines Tatbeitrags, der rechtlich als Beihilfe zu einem Verbrechen zu werten ist, ist nicht nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar (BGH NStZ 1982, 244 und 1993, 138; BGH, Urt. v. 30.1.2001 - 1 StR 423/00 - NStZ 2001, 323). |
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65 |
L E I T S A T Z Für die Einordnung der gemäß § 30 StGB beabsichtigten Tat als Verbrechen oder Vergehen kommt es auch in Fällen des Sich-Bereiterklärens zur Anstiftung gemäß § 30 Abs. 2 StGB nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf die des Anzustiftenden an (im Anschluss an BGHSt 6, 308; BGH, Urt. v. 4.2.2009 - 2 StR 165/08 - Ls. - BGHSt 53, 174 - wistra 2009, 187). | |
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66 |
Der Tatbestand des § 30 Abs. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Teilnehmer an der Verabredung mehrere Begehungsmöglichkeiten ins Auge fassen und in ihren Willen aufnehmen, jedoch nur eine von ihnen ein Verbrechen ist (BGH NStZ 1998, 510; BGH, Beschl. v. 27.4.2010 - 1 StR 153/10; Schünemann in LK 12. Aufl. § 30 Rdn. 70 jew. m.w.N.). | |
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68 |
Der
Gesetzeswortlaut
lässt offen, in welchem Umfang ein Verabredender die
Identität seines präsumtiven Mittäters
kennen muss. Dies
schließt die Annahme einer Verabredung zwischen Personen, die
sich lediglich über einen Tarnnamen in einem Internetchatforum
kennen, nicht aus. Allerdings hat sich die bisherige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, ausschließlich mit
Fällen von den präsumtiven Mittätern
bekannten
Identitäten der jeweils anderen befasst (BGH, Beschl. v.
16.3.2011
- 5 StR 581/10; vgl. Roxin, JA 1979, 169; 171 f.; Schünemann
in
LK, 12. Aufl. § 30 Rn. 60 und 62; BGH,
Urt. v. 28.6.2007 – 3 StR 140/07 - BGHR StGB
§ 30 Abs. 2 Verabredung 7, BGH,
Urt. v. 13.11.2008 – 3 StR 403/08 - NStZ
2009, 497; BGH,
Urt. v. 4.2.2009 – 2 StR 165/08 - BGHSt
53, 174). Aus den Erwägungen zum Strafgrund der Verbrechensverabredung - siehe vorstehend Rdn. 50 - erfordert eine solche auf die Begehung des intendierten Verbrechens bezogene bindende Verabredung, dass jeder an ihr Beteiligte in der Lage sein muss, bei dem jeweils anderen präsumtiven Mittäter die von jenem zugesagten verbrecherischen Handlungen (vgl. Schröder, JuS 1967, 289, 291) auch einfordern zu können. Dies kann auch zwischen Personen geschehen, die lediglich unter Verwendung eines Tarnnamens kommunizieren. Solches wird sogar in etlichen Fallkonstellationen, in denen es gilt, hierdurch eine Entdeckung zu vermeiden, für die sich Verabredenden sinnvoll sein und nötigt nicht dazu, dass – etwa bei unbekannt bleiben wollenden Angehörigen verbrecherischer Organisationen – Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Verabredung überwunden werden müssten. Gleiches wird naheliegend anzunehmen sein, wenn anonym getroffene Absprachen durch weitere Vorbereitungshandlungen oder deren Verabredung bestätigt worden sind. In Fällen, in denen die verabredete Tat die gleichzeitige Präsenz der Mittäter bei Tatbegehung voraussetzt, ist eine verbleibende völlige Anonymität freilich ausgeschlossen. Deren spätere Auflösung muss Teil des konkreten Tatplans sein (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.2011 - 5 StR 581/10). |
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69 |
Die getroffene Vereinbarung beinhaltete noch keine tateinheitliche Verabredung zu fünf Verbrechen der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, wenn zu diesem Zeitpunkt weder die Anzahl der Tankstelen feststand, in denen durch Skimming die zur Fälschung notwendigen Daten von Kredit- oder Maestrokarten erlangt werden sollten, noch auch nur eine dieser Tankstellen schon näher ins Auge gefasst war. Es lag daher nur eine allgemeine Absprache über die künftige Begehung von Straftaten einer bestimmten Deliktsart im Sinne einer Bandenabrede vor, die das für die Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 StGB erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Verbrechensabrede(n) nicht erfüllte (vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.2012 - 2 StR 266/12). | |
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70 |
In
den Fällen, in denen sich keine Verabredung im Sinne des
§
30 Abs. 2 StGB feststellen läßt, etwa weil
mittäterschaftliches Handeln nicht anzunehmen ist, kann sich
für beide Angeklagte durch die einzelnen
Äußerungen
gegenüber dem jeweils anderen eine Strafbarkeit wegen
versuchter
Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB ergeben (vgl. BGH,
Urt. v.
28.6.2007 - 3 StR 140/07 - BGHR StGB § 30 Abs. 2
Verabredung 7 - NStZ 2007, 697). |
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80 |
§ 30 Abs. 2 Var. 1 StGB ist auf den
Verbrechenstatbestand der Beteiligung an einer (ausländischen)
terroristischen Vereinigung als Mitglied nach § 129a Abs. 1
Nr. 1,
§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB anwendbar (BGH, Beschl. v.
17.12.2014 - StB 10/14 - NJW 2015, 1032, 1033; BGH, Beschl. v.
18.2.2016 - AK 3/16 Rn. 13). Dies steht mit dem
Wortlaut der Normen im Einklang; insbesondere nimmt § 30 StGB
nicht einzelne Verbrechen aus seinem Anwendungsbereich heraus. Auch aus
Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich im Ergebnis nichts anderes:
Zwar darf nicht aus dem Blick geraten, dass sowohl § 30 StGB
als
auch die §§ 129 ff. StGB bereits jeweils für
sich
genommen die Strafbarkeit in das Vorfeld der eigentlichen
Rechtsgutsverletzung verlagern und durch die Kumulation dieser
Wirkungen im Einzelfall die Grenze zwischen der verfassungsrechtlich
noch zu rechtfertigenden Verfolgung strafbaren Unrechts und diesen
Bereich verlassenden reinem Präventionsrecht erreicht werden
kann.
Maßgebend ist jedoch, dass § 30 StGB einerseits und
die
§§ 129 ff. StGB andererseits unterschiedliche
Strafzwecke
verfolgen. Strafgrund des § 30 StGB ist die
Gefährlichkeit
eines zumindest angestrebten Zusammenwirkens mehrerer bereits vor
Eintritt in das Versuchsstadium (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.1957 - 2 StR
366/57, BGHSt 10, 388, 389 f.; BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - StB 10/14 -
NJW 2015, 1032, 1033;
Schröder, JuS 1967, 289). Demgegenüber sollen die
§§ 129 ff. StGB die erhöhte kriminelle
Intensität
erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer
festgefügten, auf die Begehung von Straftaten angelegten
Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden
Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit in sich
birgt; denn
diese Eigendynamik führt typischerweise dazu, dass dem
einzelnen
Beteiligten die Begehung von Straftaten erleichtert und bei ihm das
Gefühl der persönlichen Verantwortlichkeit
zurückgedrängt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt.
v.
14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69, 110; BGH, Beschl. v.
17.12.2014 - StB 10/14 - NJW 2015, 1032, 1033). Allerdings folgt aus dem im Rahmen des § 30 StGB zu stellenden Erfordernis des Zusammenwirkens mehrerer, dass die bloße Kundgabe, ein Verbrechen begehen zu wollen, den Tatbestand des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB nicht erfüllt; vielmehr muss die Erklärung darauf gerichtet sein, sich gegenüber deren Adressaten zu binden, sei es in Form der Annahme einer durch diesen gemachten Aufforderung, sei es in Form eines aktiven Sicherbietens diesem gegenüber in der Erwartung, dass er dem Deliktsplan zustimmen werde. Diese beabsichtigte Selbstbindung macht es erforderlich, dass die Erklärung ernsthaft sein muss. Im Fall des Sichbereiterklärens zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung kommt Folgendes hinzu: Die Beteiligung als Mitglied setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation und damit eine Beziehung voraus, die ihrer Natur nach der Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Die mitgliedschaftliche Beteiligung muss von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein. Zwar schließt die Notwendigkeit einer Mitwirkung anderer an der Verbrechensbegehung die Variante des Sichbereiterklärens nicht aus. Die dargelegten deliktsspezifischen Besonderheiten sind jedoch auch im Vorbereitungsstadium des § 30 StGB zu beachten. Hieraus folgt, dass die erforderliche Selbstbindung erst und nur dann angenommen werden kann, wenn die Erklärung demjenigen gegenüber abgegeben wird, dessen Mitwirkung notwendig ist, im Falle der § 129a Abs. 1, 2 und 4, § 129b StGB mithin gegenüber einem Repräsentanten der terroristischen Vereinigung (BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - StB 10/14 - NJW 2015, 1032, 1033 mwN; BGH, Beschl. v. 18.2.2016 - AK 3/16 Rn.). |
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K.1 |
L E I T S
A T Z Bei der Verabredung mehrerer
Verbrechen
gemäß § 30 Abs. 2 StGB richtet sich die
Beurteilung der
Konkurrenz nach dem Konkurrenzverhältnis der vereinbarten und
später zu begehenden Taten (BGH,
Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR
439/09
- Ls. - NJW 2010, 623). Bereits die Verabredung der Verbrechen ist der Beginn des Rechtsgutsangriffs (vgl. BGHSt 9, 131, 134; 10, 388, 389; Fischer StGB 57. Aufl. § 30 Rdn. 2 a); daher ist für das Verhältnis der Taten zueinander darauf abzustellen, was verabredet ist (BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623). L E I T S A T Z Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses richtet sich auch bei der Verabredung mehrerer Verbrechen für jeden Tatbeteiligten allein nach dessen Tathandlung(en) im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB und nicht danach, in welchem konkurrenzrechtlichen Verhältnis die verabredeten Taten im Falle ihrer Verwirklichung gestanden hätten (BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10 - Ls. -). Beispiel: Es liegt eine Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in drei tateinheitlichen Fällen vor, wenn die Angeklagten lediglich eine Verabredung getroffen, mithin nur eine Tathandlung begangen haben. Demgegenüber kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass diese Verabredung sich auf die Begehung mehrerer - im Falle ihrer Verwirklichung in Tatmehrheit stehender - Verbrechen bezog. Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen verschiedenen Straftaten richtet sich - auch bei der Mitwirkung mehrerer Tatbeteiligter - für jeden Beteiligten allein danach, welche Tathandlungen er im Hinblick auf die jeweilige Tat vorgenommen hat; dies gilt unabhängig davon, ob die einzelne Tat nur verabredet, versucht oder vollendet worden ist, und in welcher Form der jeweilige Tatbeteiligte an ihr mitgewirkt hat (BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10; BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 15/11). siehe hierzu auch: § 52 StGB Rdn. 50 ff. - Mehrere Tatbeteiligte |
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K.2 |
Der Versuch der Beteiligung an einem
Verbrechen im
Sinne von
§ 30 Abs. 2 StGB steht mit einer unter Strafe gestellten
Vorbereitung dieses Verbrechens jedenfalls dann in Tateinheit, wenn die
sich aus § 30 Abs. 1 StGB ergebende Strafandrohung diejenige
für die Vorbereitungshandlung übersteigt (BGH,
Beschl. v. 8.12.2015 - 3 StR 438/15 - Ls.; vgl. im Ergebnis bereits
BGH, Urt. v. 24.1.2001 - 3 StR 324/00 - BGHSt 46, 266, 267; im Ergebnis
ebenso LK/Wolff aaO, § 310 Rn. 19; Fischer, StGB, 63. Aufl.,
§ 310 Rn. 9). Zwar erfordert die Vorbereitung einer Straftat - etwa gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB - weitergehende, über deren bloße Verabredung hinausgehende Schritte in Richtung auf die Vollendung. Die Annahme eines Stufenverhältnisses mit der Folge einer Verdrängung der Verabredung (so NK-StGB-Zaczyk, 4. Aufl., § 30 Rn. 80) verbietet sich in den genannten Fällen jedoch schon aufgrund der in der höheren Strafandrohung für die Verabredung - etwa nach § 308 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB - zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Der Grund dafür, Tathandlungen nach § 30 StGB hinsichtlich der Strafandrohung weitgehend dem Versuch gleichzustellen, liegt in der Gefährlichkeit des konspirativen Zusammenwirkens mehrerer Personen, das Gruppendynamik entfalten, die Beteiligten psychisch binden und so die spätere Ausführung der Tat wahrscheinlicher machen kann. Allein eine Vorbereitungshandlung, die tatbestandlich keine Mitwirkung eines weiteren Beteiligten erfordert, weist diesen besonderen Unrechtsgehalt nicht auf. Umgekehrt tritt aber auch die Vorbereitung nicht hinter die Verabredung zurück (so aber S/S-Heine/Bosch aaO, § 310 Rn. 11; MüKoStGB/Krack aaO, § 310 Rn. 15; Lackner/Kühl aaO, § 310 Rn. 5), denn § 30 StGB erfasst seinerseits nicht den anders gelagerten Unrechtsgehalt derjenigen Tatbestände, in denen der Gesetzgeber unterhalb der Versuchsschwelle liegende Vorbereitungshandlungen wegen darin enthaltener tatsächlicher Schritte hin zur Vollendung des Verbrechens als strafwürdig eingestuft hat (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2015 - 3 StR 438/15). |
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K.2.5 |
Die
Strafbarkeit nach § 149 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m.
§ 152b
Abs. 5 StGB tritt hinter § 30 Abs. 2 i.V.m. § 152b
Abs. 1 und
2 StGB zurück (vgl. BGH,
Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR
439/09 -
NJW
2010, 623; Erb in MünchKomm-StGB § 149 Rdn. 10). Der 3. Strafsenat konnte in BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10 offen lassen, ob der Rechtsprechung des 2. Strafsenats (BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623, 624) und Teilen der Literatur (MünchKomm-StGB Erb, § 149 Rn. 10) gefolgt werden kann, wonach dieses Delikt gegenüber der Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2, § 152a Abs. 1 Nr. 1, § 152b Abs. 1, 2 und 4 StGB zurücktritt (vgl. etwa Fischer, StGB, 58. Aufl., § 30 Rn. 18 einerseits: Zurücktreten des § 30 gegenüber § 149; § 149 Rn. 12 andererseits: Idealkonkurrenz möglich). siehe auch: § 149 StGB, Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen; § 152b StGB, Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion |
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K.3 |
siehe hierzu oben --> Rdn. 35 | |
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K.4 |
Neben der Haupttat (Ausführung der verabredeten Tat) tritt die Verabredung zu einem Verbrechen als subsidiär zurück (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1992 – 2 StR 442/92 - BGHSt 39, 88, 89; BGH, Beschl. v. 11.3.1999 – 4 StR 56/99 - BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 4; BGH, Beschl. v. 23.5.2012 - 5 StR 185/12). | |
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S.1 |
Die
Strafe für die Verabredungstat kann ggfls. dem
für einen
minder schweren Fall geltenden Strafrahmen (etwa § 250 Abs. 3
StGB) zu entnehmen sein, etwa wenn der Tat in Anbetracht der
vorhandenen Milderungsgründe nicht ein solches Gewicht
beigemessen
werden kann, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens geboten ist.
Bereits der zentrale vertypte Strafmilderungsgrund des § 30
StGB
kann zur Annahme eines minder schweren Falls (z.B. im Sinne des
§
250 Abs. 3 StGB) führen (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1983
–
2 StR 485/83 - BGHSt 32, 133, 136; BGH, Beschl. v. 16.5.1986
– 2
StR 242/86 - NStZ 1986, 453; BGH, Urt. v. 20.9.1989 – 2 StR
232/89 - BGHR StGB § 20 Abs. 1 Satz 2 Strafzumessung 1; BGH,
Beschl. v. 12.2.2014 - 4 StR 494/13). Der Strafrahmen des §
250
Abs. 3
StGB wäre für den Angeklagten aber günstiger
gewesen als
der nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs.
1 Nr. 2,
3 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (vgl. BGH,
Beschl. v. 24.2.2009 - 5 StR 8/09 - NStZ 2009, 382; BGH,
Beschl. v. 12.2.2014 - 4 StR 494/13). Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 2 StR 24/15): Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Strafzumessung der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt wurde, ohne dabei erkennbar zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund im Sinne des § 49 StGB vorliegt, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2013 - 2 StR 494/13; Fischer StGB, 62. Aufl., § 50 Rn. 3 f., jeweils mwN). Dies gilt auch für den nach § 30 StGB strafbaren Versuch der Beteiligung, der nach den Vorschriften über den Versuch eines Verbrechens bestraft wird (BGH, Beschl. v. 7.8.1987 - 1 StR 337/87; BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 3 StR 521/14 - NStZ-RR 2015, 155, 156; vgl. auch BGH, Urt. v. 4.2.2009 - 2 StR 165/08 - BGHSt 53, 174, 178). Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weiteren Prüfung der Frage, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrunds gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 2 StR 24/15). |
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S.2 |
Bei
Taten nach § 30 StGB muss neben dem Gewicht der
verabredeten Tat sowohl der Grad der objektiven Rechtsgutsgefährdung
als auch die subjektiv aufgewendete
kriminelle Energie des Täters berücksichtigt werden
(vgl.
BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafzumessung 1). Das in der Tat
enthaltene geringe Bedrohungspotential kann daher strafmildernd
berücksichtigt werden (vgl. BGH,
Urt. v. 11.4.2001 - 3 StR
534/00). Bei der Strafzumessung wegen Verbrechensverabredung muss vor allem das von der Verabredung ausgehende „Bedrohungspotential“ und das Ausmaß, in dem die Verabredung bereits durch das Verhalten der daran Beteiligten „aktiviert“ worden ist, berücksichtigt werden; zudem ist zu beachten, wie nahe die bereits zur Ausführung gekommenen Akte dem Stadium des Tatbeginns gekommen sind (BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 654/13; BGH, Beschl. v. 13.8.1996 - 1 StR 453/96, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1997, 83). Bei der Strafzumessung kann strafschärfend die - insoweit vorwerfbare - Folge der Verbrechensverabredung berücksichtigt werden, etwa wenn die Tat durch die Mitangeklagten begangen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25; auch BGH NStZ-RR 2006, 372 m.w.N.). |
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U.1 |
In
die Urteilsformel ist die Bezeichnung des Verbrechens, auf das sich
die Tat nach § 30 StGB bezieht, zum Ausdruck zu bringen (vgl.
BGH,
Beschl. v. 10.2.1989 - 4 StR 3/89; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz
1
Tatbezeichnung 1, 4; BGH,
Beschl. v. 6.4.2004 - 3 StR 29/04; BGH,
Beschl. v. 8.6.2010 - 4 StR 219/10; BGH, Beschl. v. 14.8.2012
- 3 StR 252/12; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 30 Rn. 3). Beispiel: "Der Angeklagte ist der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung schuldig" (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25). Die Benennung eines Vergehens, das mit dem verabredeten Verbrechen tateinheitlich zusammentreffen soll, kommt hingegen nicht in Betracht, da dieser Umstand für die Ausfüllung des Tatbestands ohne Belang ist (BGH, Beschl. v. 14.8.2012 - 3 StR 252/12). Wenn mangels näherer Feststellungen zum genauen Tatablauf die Verabredung der Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung in Betracht kommt, sollte das allgemeinere Delikt, demnach die (schwere) räuberische Erpressung (vgl. BGHSt 14, 386, 390) in der Urteilsformel genannt werden, zumal bei einem Banküberfall deren Begehung dem Regelfall entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2004 - 3 StR 29/04). siehe auch: Urteil, § 260 StPO --> Abs. 4 |
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U.2 |
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U.2.5 |
Haben
die beiden Angeklagten nach ihren Einlassungen es für
nicht
strafbar gehalten, am Telefon die Durchführung eines
Banküberfalls zu
vereinbaren, kann eine fehlende Auseinandersetzung hiermit
rechtsfehlerhaft sein. Ob diese Angaben glaubhaft sind, sich die beiden
Angeklagten aufgrund dessen in einem Verbotsirrtum befanden, dieser
vermeidbar und gegebenenfalls von der Möglichkeit der
Strafmilderung
nach § 17 Satz 2 StGB Gebrauch zu machen ist, muss insoweit
erörtert
werden (vgl. BGH,
Beschl. v. 9.2.2010 - 3 StR 17/10 - NStZ 2010, 390). siehe auch: § 17 StGB, Verbotsirrtum |
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Z.4 |
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Z.4.1 |
Beispiel: Die Angeklagte C stellte die Digitalkamera dem Angeklagten A, der telefonisch die Durchführung eines Banküberfalls mit B vereinbart hatte (§ 30 Abs. 2 StGB), zur Ausspähung möglicher Tatobjekte zur Verfügung. Da die Angeklagte an der Verabredung des Überfalls (§ 30 Abs. 2 StGB) nicht als Täterin beteiligt war und Beihilfe hierzu nicht leisten konnte (Fischer, StGB 57. Aufl. § 30 Rdn. 14), kommt lediglich eine Dritteinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht, deren Voraussetzungen festgestellt sein müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2010 - 3 StR 17/10 - NStZ 2010, 390). | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 30 StGB wird auf §§ 49; 23 StGB
verwiesen. Strafbarkeit des Versuchs, § 23 StGB; Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB Auf § 30 StGB wird verwiesen in § 31 StGB Rücktritt vom Versuch der Beteiligung, § 31 StGB |
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Strafgesetzbuch -
Allgemeiner Teil - 2. Abschnitt (Die Tat) 3. Titel
(Täterschaft und Teilnahme)
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