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§
152b StGB
Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, 1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Allgemeines |
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5 |
Das
deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene Taten nach
§ 152b StGB (einschließlich der Vorbereitungshandlungen nach
Abs. 5 - unabhängig vom Recht des Tatorts - (§ 6 Nr.
7 StGB). siehe auch: Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter, § 6 StGB |
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§ 152b Abs. 1 StGB |
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10 |
Die Tathandlungen entsprechen denen des § 152a Abs. 1 StGB (siehe dazu § 152a StGB, Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln Rdn. 15 ff.). | |
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15 |
Falsch
sind Zahlungskarten (mit Garantiefunktion), wenn sie
fälschlicherweise den Anschein erwecken, sie seien von demjenigen
ausgegeben worden, auf den die lesbaren Angaben auf der Karte oder die
auf ihr unsichtbar gespeicherten Informationen als Aussteller
hinweisen. Optische Wahrnehmungsmöglichkeit und digitale
Maschinenlesbarkeit müssen nicht gleichzeitig gegeben sein, so
dass eine "falsche" Karte nicht die kumulative Nachahmung beider
Komponenten voraussetzt. Es genügt, dass die Fälschung
entweder nur die Urkundenfunktion zum Gegenstand hat - was etwa bei
einer gefälschten Kreditkarte der Fall ist, die nur in ihrem
äußeren Erscheinungsbild einer echten Kreditkarte
entspricht, aber keinen funktionsfähigen Magnetstreifen oder
Mikrochip enthält - oder ein Magnetstreifen bzw. ein Mikrochip
zwecks ausschließlicher Verwendung an Automaten gefälscht
und auf ein unbedrucktes Stück Plastik oder Pappe geklebt ist
(BGH,
Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Erb in
MünchKomm-StGB § 152 a Rdn. 6; Fischer aaO § 152 a Rdn.
11; vgl. auch BGHSt 46, 146, 152). Auf die konkrete Einsatzart der Karte kommt es jedoch nicht an (vgl. Maier in Matt/Renzikowski StGB § 152b Rn. 6; Erb in MünchKomm StGB 2. Aufl. § 152b Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 152a a.F. kommt es darauf, ob die vom Täter nachgemachte oder verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefunktion tatsächlich ermöglicht oder diese Möglichkeit nur vortäuscht, nicht an (BGHSt 46, 146, 148). Trotz der in der Literatur hiergegen erhobenen Kritik (Erb aaO § 152b Rn. 9; vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. § 152b Rn. 5) hält der 2. Senat an dieser Rechtsprechung fest, weil § 152b den Zahlungsverkehr schon gegen den Anschein schützen will, der von Falsifikaten garantieauslösender Karten ausgeht (BGH, Urt. v. 4.12.2013 - 2 StR 2/13). Beispiel: Der Angeklagte buchte - im Auftrag Dritter - in 68 Fällen internationale Flüge der Deutschen Lufthansa und nutzte hierbei regelmäßig die Gelegenheit, Einkäufe aus dem an Bord mitgeführten Warensortiment - Spirituosen, Kosmetika, Schmuck, Uhren - zu tätigen. Hierzu setzte er vier verschiedene Kreditkarten ("Visa- und Mastercard") ein, die er nach den Geschäftsbedingungen der Lufthansa AG jeweils mit 750,-- € belasten konnte. Bei den Kreditkarten handelte es sich um von ukrainischen Banken ausgestellte, auf den Namen des Angeklagten lautende und mit seiner Unterschrift versehene Karten, auf deren Magnetstreifen falsche Daten gespeichert waren. Dies waren nicht echte, im Wege des "Scimming" gewonnene Bank- und Kontodaten tatsächlich existierender Personen, sondern nach Plausibilitätsgesichtspunkten ausgewählte Daten, die weder auf einen bestimmten Garantiegeber noch auf ein real existierendes Konto, also einen Zahlungspflichtigen verwiesen. Bei dem Einsatz der Karten nutzte der Angeklagte den Umstand aus, dass eine Online-Verbindung zu den Servern des Kreditkarten-Systems aus einem in der Luft befindlichen Flugzeug nicht besteht. Die Daten werden vielmehr während des Flugs nur eingelesen und erst nach der Landung an einem Datenterminal ausgegeben und weiter verarbeitet. Auf diese Weise erlangte der Angeklagte Waren im Wert von insgesamt 143.654,-- €. In allen Fällen erfolgte beim Auslesen der Daten nach der Landung eine kurzfristige Gutschrift, dann jedoch eine sofortige automatische Rückbuchung ("Chargeback"), da ein Kreditkartenkonto nicht existierte (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.2013 - 2 StR 2/13). Das Vorhandensein einer Zahlungskarte (mit Garantiefunktion) wurde bei der vom Angeklagten vorgenommenen Einsatzart nicht nur vorgetäuscht. Die Karten wurden nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils in ein Handgerät eingelesen, der von diesem Gerät ausgegebene Beleg wurde vom Angeklagten - mit seinem richtigen Namen, auf welchen auch die Karten ausgegeben waren - unterschrieben. Nach der Landung wurden die Daten des Handgeräts an einem Online-Terminal übertragen. Das Verfahren entsprach also weitgehend dem üblichen Lastschrift-Verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.2013 - 2 StR 2/13). siehe auch: § 152a StGB - Rdn. 10 - Tatgegenstand |
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25 |
Ein
Versuch des (gewerbs- und bandenmäßigen) Nachmachens von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§§ 152b Abs. 1 und 2,
152a
Abs. 1 Nr. 1, 22,
23
Abs. 1 StGB) ist erst dann gegeben, wenn der
Täter vorsätzlich und in der tatbestandsmäßigen
Absicht mit der Fälschungshandlung selbst - also dem Herstellen
der falschen Karte (vgl. BGHSt 46, 146, 152) - beginnt. Zum Versuch des
Nachmachens setzt hingegen noch nicht an, wer sich lediglich darum
bemüht, Kartenrohlinge ausgehändigt zu erhalten, um zu einem
nicht festgestellten späteren Zeitpunkt mit der Manipulation zu
beginnen (vgl. BGH,
Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW
2010, 623;
OLG Jena wistra 2009, 204; Fischer StGB 57. Aufl. § 152 a Rdn.
16). Hierfür spricht auch, wie die Strafkammer zutreffend
anführt, die Wertung des Gesetzes in § 152b Abs. 5 i.V.m.
§ 149 Abs. 1 StGB (BGH,
Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW
2010, 623; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 338/10 - wistra
2011, 224). Ein Versuch des gewerbs- und bandenmäßigen Nachmachens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist erst dann gegeben, wenn die Täter vorsätzlich und in der tatbestandsmäßigen Absicht mit der Fälschungshandlung selbst beginnen (BGH NJW 2010, 623). Zum Versuch des Nachmachens setzt daher noch nicht an, wer die aufgezeichneten Datensätze noch nicht in seinen Besitz bringen und sie deshalb auch nicht an seine Mittäter, die die Herstellung der Kartendubletten vornehmen sollten, übermitteln konnte (BGH, Beschl. v. 14.9.2010 - 5 StR 336/10 - NStZ 2011, 89: insoweit aber Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 30 Abs. 2, § 152a Abs. 1 und § 152b Abs. 1 und 2 StGB)). Das bloße Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten in der Absicht, durch diese Daten zu erlangen, die später zur Herstellung von Kartendubletten verwendet werden sollen, stellt lediglich eine Vorbereitungshandlung zur Fälschung von Zahlungskarten dar (BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; BGH, Beschl. v. 14.9.2010 - 5 StR 336/10 - NStZ 2011, 89; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10; BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 15/11; BGH, Beschl. v. 11.8.2011 - 2 StR 91/11). Die Tat stellt daher ggfls. eine Verabredung zu dem Verbrechen der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten dar (BGH wistra 2011, 259, 261; BGH, Beschl. v. 11.8.2011 - 2 StR 91/11; BGH, Beschl. v. 31.5.2012 - 2 StR 74/12). Teils wird vertreten, § 149 StGB werde wegen seiner geringeren Strafandrohung (Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren) von dem Tatbestand des § 30 Abs. 2 3. Var., § 152a Abs. 1, § 152b Abs. 1 und 2 StGB, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten eröffnet, verdrängt (so BGH NJW 2010, 623, 624; Erb in MüKo StGB § 149 Rn. 10). Nach a.A. ist Tateinheit zwischen beiden Delikten möglich (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 149 Rn. 12; Hoyer in SK-StGB § 30 Rn. 60; Murmann in SSW StGB § 30 Rn. 29; offen gelassen von BGH wistra 2011, 259, 261), da dem Vergehen nach § 152a Abs. 5, § 152b Abs. 5, § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegenüber die Verbrechensverabredung nach § 152a Abs. 1, § 152b Abs. 1 und 2 StGB ein eigener Unrechtsgehalt zukomme (offen gelassen in BGH, Beschl. v. 11.8.2011 - 2 StR 91/11). Die Zusage seines Tatbeitrags erfüllt, soweit er rechtlich zugleich als Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug zu werten ist, die Voraussetzungen einer Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 31.5.2012 - 2 StR 74/12; BGHSt 53, 174, 176; BGH NStZ 1982, 244; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 30 Rn. 12 mwN; siehe zur Beihilfe auch unten Rdn. 27). siehe hierzu auch § 152a StGB Rdn. 33 - Versuch Leitsatz: Zu der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion bei Erlangung der Kartendaten mittels „Skimming“ wird durch das Auswerten und Systematisieren der Videoaufzeichnungen der PIN-Eingaben sowie dem Erfassen der ausgelesenen Kartendaten der Kunden auf einem Datenträger noch nicht unmittelbar zu der Tat angesetzt (BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 654/13 - Ls.). Demgegenüber kann ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB spätestens mit der Weitergabe der Daten zur Verwirklichung des Tatbestandes zu bejahen sein (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 338/10 - wistra 2011, 224 betr. enges Ineinandergreifen der einzelnen einem festen Ablaufplan folgenden Tatbeiträge und den nach dem Tatplan engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Tatbeitrag der Angeklagten und dem Beschreiben der Kartenrohlinge durch andere Bandenmitglieder als eigentlicher Fälschungshandlung; offen gelassen in BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 15/11). siehe auch: § 22 StGB, Begriffsbestimmung; § 30 StGB, Verabredung eines Verbrechens; § 149 StGB, Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen |
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27 |
Beispiel:
Der Angeklagte brachte gegen Entlohnung und Ersatz seiner Spesen im
Auftrag und nach Weisung nicht identifizierter Hintermänner
Kartenlesegeräte sowie Miniaturkameras an Geldautomaten an. Mit
den Kartenlesegeräten wurden die Kundendaten erfasst, mit der
Miniaturkamera die PIN-Nummern der Bankkunden abgefilmt. Nach einiger
Zeit entfernte der Angeklagte Lesegerät und Kamera wieder und gab
sie sodann zur Auswertung an eine Kontaktperson zurück. Mit den
ausgelesenen bzw. abgefilmten Daten wurden durch unbekannte Täter
Kartenrohlinge gefertigt und mit deren Hilfe durch in den USA
tätige Bandenmitglieder größere Geldbeträge
abgehoben (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2012 - 2 StR 123/12). Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2012 - 2 StR 123/12; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 338/10 - NStZ 2011, 517; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10 - NJW 2011, 2375; BGH, Beschl. v. 31.5.2012 - 2 StR 74/12). Dagegen stellt sich sein Tatbeitrag mit Bezug auf den tateinheitlichen Computerbetrug insoweit lediglich als Beihilfe dar, wenn der Angeklagte weder Kenntnis von noch irgendeinen tatherrschaftlichen Einfluss auf die konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten in den USA hatte und sich darüber hinaus sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil richtete, da er für seinen Beitrag unabhängig vom finanziellen Erfolg des Einsatzes der gefälschten Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mitwirkung stellt sich insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und damit als Beihilfe dar (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2012 - 2 StR 123/12; BGH, Beschl. v. 31.5.2012 - 2 StR 74/12). vgl. zur Abgrenzung auch BGH, Beschl. v. 4.12.2012 - 2 StR 395/12: Ausspähen der fremden Kartendaten im Vorfeld des Nachmachens derartiger Zahlungskarten (§ 152b Abs. 5 i.V.m. § 149 Abs. 1 StGB), kein Gewinn aus den einzelnen Taten, stattdessen geringe Entlohnung. |
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... (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. ... |
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35 |
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35.2 |
Nach
§ 152b Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren bestraft, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Abs. 1 verbunden hat. Für das Handeln als Mitglied einer Bande gelten zunächt die allgemein für Bandentaten entwickelten Maßstäbe. siehe hierzu: Bandentaten Darüber hinaus erfordert § 152b Abs. 2 StGB, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Abs. 1 der Vorschrift verbunden hat. Sowohl für die bandenmäßige Begehung nach § 152b Abs. 2 StGB wie auch für die nach § 263 Abs. 5 StGB ist es erforderlich, dass der Täter die Straftaten fortgesetzt begeht. Damit ist die Begehung mehrerer selbständiger Taten gemeint (BGH, Beschl. v. 8.10.2013 - 2 StR 342/13 Rn. 3; siehe auch Fischer, StGB, 60. Aufl. § 244 Rn. 40). Auch die Annahme von Gewerbsmäßigkeit setzt das Bestreben voraus, sich durch die wiederholte Begehung entsprechender Taten eine Einnahmequelle zu erschließen (Fischer, StGB, 60. Aufl. Vor § 52 Rn. 61a). Zwar steht die Zusammenfassung verschiedener Einzelakte zu einer Tat im Rechtssinne der Qualifikation als gewerbs- und bandenmäßig nicht grundsätzlich entgegen. Jedoch muss sich in einem solchen Fall konkurrenzrechtlich verbundener Taten aus den Feststellungen zumindest ergeben, dass der Täter die Absicht hatte, das betroffene Delikt mehrfach zu begehen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2013 - 2 StR 342/13 Rn. 3; BGH, Beschl. v. 2.2.2011 - 2 StR 511/10 - NStZ 2011, 515; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148). Dies ist etwa nicht der Fall, wenn sich aus den Feststellungen lediglich ergibt, dass die Angeklagten sich die gefälschten Kreditkarten in einem Akt verschafft und sie dann ihrer vorgefassten Absicht entsprechend mehrfach eingesetzt haben und eine Absicht, sich über die eingesetzten Falsifikate hinaus weitere gefälschte Kreditkarten wiederholt in der Absicht zu verschaffen, diese zu gebrauchen nicht festgestellt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2013 - 2 StR 342/13 Rn. 3). vgl. zur Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 30 Abs. 2, § 152a Abs. 1 und § 152b Abs. 1 und 2 StGB) in Betracht (vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.9.2010 - 5 StR 336/10; BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 15/11 - StV 2012, 530; BGH, Beschl. v. 12.11.2015 - 2 StR 197/15). |
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§ 152b Abs. 3 StGB |
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... (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. ... |
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55 |
siehe hierzu etwa BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 15/11 - Vorliegen
mehrerer Milderungsgründe; siehe auch: Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB |
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§ 152b Abs. 4 StGB |
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... (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, 1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. ... |
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70 |
Taugliche Tatobjekte des § 152b StGB sind nach Absatz 4 der Vorschrift Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und die außerdem durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. | |
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70.5 |
Waren mit
den
ausgelesenen Daten Abhebungen an Geldautomaten im
außereuropäischen Ausland vorgenommen worden, handelte es
sich bei den Karten entweder um Kreditkarten oder um Maestro-Karten. Kreditkarten sind Zahlungskarten
mit Garantiefunktion
(vgl. BGH,
Beschl. v. 7.3.2008 - 2 StR 44/08 - NStZ 2008, 568; BGH,
Beschl. v. 17.6.2008 - 1 StR 229/08 - NStZ-RR 2008, 280; BGH,
Beschl.
v. 13.10.2011 - 3 StR 239/11). Diese Qualität kommt aber auch den Maestro-Karten zu (BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - 3 StR 239/11). Die Maestro-Karte ist 2002 an die Stelle der Euroscheck-Karte getreten. Für letztere war bis dahin anerkannt, dass es sich um eine Zahlungskarte im Sinne des § 152a Abs. 1, 4 StGB aF (Zahlungskarte mit Garantiefunktion) handelte. Für die Maestro-Karte gilt nichts anderes. Es handelt sich um eine Karte, die im "Drei-Partner-System" eingesetzt wird, also auch gegenüber anderen als dem Aussteller der Karte benutzt werden kann. Es besteht die Möglichkeit, mit der Karte den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen: Nutzt der Karteninhaber die Karte am Geldautomaten einer dritten Bank, so ist die kartenausgebende Bank verpflichtet, den abgehobenen Betrag an die Betreiberin des Geldautomaten zu erstatten (vgl. zur früheren ec-Karte BGH, Beschl. v. 21.11.2001 - 2 StR 260/01 - BGHSt 47, 160, 164 f.). Solche Karten sollten nach dem Willen des Gesetzgebers von § 152b Abs. 4 StGB erfasst werden (vgl. BT-Drucks. 15/1720 S. 9; BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - 3 StR 239/11). Dass es möglich ist, die Karte auch auf eine Weise zu nutzen, in der eine Zahlung von der ausgebenden Bank nicht garantiert wird, ist unerheblich (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146, 148; BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - 3 StR 239/11; siehe auch nachstehend Rdn. 75). |
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70.10 |
Nach der vertraglichen Ausgestaltung des Tankstellenverbunds handelte es sich bei den von den Verbundmitgliedern ausgegebenen Tankkarten um Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB (vgl. BT-Drucks. 15/1720, S. 10), wenn jedes Mitglied Tankkarten ausstellen konnte und das jeweils kartenausstellende Mitglied gegenüber den anderen wirtschaftlich selbständigen Mitgliedern für die mit der von ihm ausgestellten Karte verursachten Tankkosten haftete, das heißt, es garantierte die Zahlung des Gegenwerts der Betankung gegenüber den Betreibern der Tankautomaten. Die Tankkarten berechtigten damit nicht nur zum Kreditkauf beim kartenausgebenden Unternehmen, sondern wurden bei den von verschiedenen Verbundmitgliedern betriebenen Tankautomaten im Hinblick auf die garantierte Zahlung des Kartenausstellers akzeptiert (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2016 - 1 StR 422/16 Rn. 4; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 152b Rn. 6; MüKo-Erb, StGB, 2. Aufl., § 152b Rn. 6) und gingen damit durch die Einbeziehung eines Dritten über die Wirkungen im Zwei-Partner-System zwischen Tankkartenbenutzer und kartenausstellendem Unternehmen hinaus (vgl. hierzu LK-Ruß, StGB, 12. Aufl., § 152b Rn. 2; Schönke/Schröder/ SternbergLieben, StGB, 29. Aufl., § 152b Rn. 2; SK-Rudolphi/Stein, StGB, 8. Aufl., § 152b Rn. 2). | |
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75 |
Handelt es sich um Totalfälschungen von Visa-Karten, deren Originale an Nutzer ausgegeben worden waren, so kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob die Angeklagten die Karten auch im Rahmen der vorhandenen Garantiefunktion benutzen wollten oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146, 149 ff. - wistra 2001, 18 zu § 152a StGB a.F.; BGH, Beschl. v. 17.6.2008 - 1 StR 229/08). | |
... (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend. |
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100 |
§ 152b Abs. 5 i.V.m. § 149
Abs. 1 Nr. 1
StGB stellt sich nicht als privilegierende Spezialregelung in Bezug auf
Vorbereitungshandlungen der Tat gemäß § 152b StGB dar.
Vielmehr dient sie gerade dazu, unter den Voraussetzungen von
§ 149
StGB Vorbereitungshandlungen des Verbrechens der Fälschung von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion selbst dann bestrafen zu
können, wenn die über § 30
StGB bei jedem Verbrechen
strafbaren Verhaltensweisen vor Versuchsbeginn nicht gegeben sind. Eine
andere Betrachtung würde die gesetzgeberische Entscheidung, § 152b - anders als § 152a
StGB bei Zahlungskarten ohne
Garantiefunktion - als Verbrechenstatbestand auszugestalten, zuwider
laufen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 654/13). Für den Fall, dass auf dem verwendeten Skimmer tatsächlich Kartendaten eingelesen und gespeichert worden sind, kommt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion gemäß § 152b Abs. 5, § 149 Abs. 1 Nr. 1 nF, § 27 StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.2015 - 2 StR 197/15; vgl. auch Erb, in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 149 Rn. 8 und § 152a Rn. 13; Puppe, in: Kindhäuser/ Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 149 Rn. 9; Sternberg-Lieben, in: Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 149 Rn. 4; Weidemann, in: Beck'scher Online Kommentar, StGB, 29. Edition, § 149 Rn. 6; Maier, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 149 Rn. 6, jeweils mwN; vgl. auch - noch offengelassen - BGH, Urt. v. 16.12.2003 - 1 StR 297/03 - wistra 2004, 265, 266 [zu § 149 Abs. 1 Nr. 1 aF StGB]; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10 - BGHSt 56, 170, 171 f.; BGH, Beschl. v. 11.8.2011 - 2 StR 91/11 - NStZ-RR 2011, 367, 368; BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 654/13 - NJW 2014, 1463, 1464; aA Feldmann, wistra 2015, 41, 46). |
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Die
Beschaffung gefälschter Kreditkarten bildet als
Vorbereitungsakt mit deren Einsatz als Ausführungsakt eine einzige
Tat, wenn der Täter sich die Kreditkarte mit der Absicht
verschafft, diese alsbald einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der
Täter sich mehrere gefälschte Zahlungskarten in einem
Vorbereitungsakt verschafft hat (vgl. BGH NJW 2010, 623; NStZ 2008,
568; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 5 StR 383/10 - wistra 2010, 482). Hat der Angeklagte mehrere Karten bei einer Gelegenheit in der Absicht erworben, sie alsbald einzusetzen, bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung BGH, Beschl. v. 25.8.2000 - 2 StR 314/00 - NStZ-RR 2001, 240 zu § 152a StGB a.F. ausgeführt hat, bestimmt sich das Verhältnis zwischen den beiden tatbestandsmäßigen Handlungsformen hier ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Sichverschaffen und dem Inverkehrbringen von Falschgeld bei der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB; hierzu: BGHSt 34, 108, 35, 21, 27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4). Mit dieser Tat steht der durch den Gebrauch der Karten verübte Betrug jeweils in Tateinheit. Hingegen kommt eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter Urkundenfälschung durch Vorlage der gefälschten Kreditkarten nicht in Betracht. Das insoweit verwirklichte Unrecht wird durch den Tatbestand des § 152b Abs. 1 StGB miterfaßt, der gegenüber § 267 Abs. 1 StGB das speziellere Delikt ist (vgl. Begründung zum 35. StrÄndG BTDrucks. 15/1720 S. 9, zu § 152a StGB; für § 152b Abs. 1 StGB mit höherer Strafdrohung, der seinerseits als das speziellere Delikt § 152a StGB verdrängt, kann - entgegen Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 152 b Rdn. 7 - nichts anderes gelten; BGH, Beschl. v. 26.1.2005 - 2 StR 516/04 - NStZ 2005, 329 - wistra 2005, 177). Dies gilt auch dann, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Zahlungskarten verschafft hat. Die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 21. September 2000 (BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 147, 153 - wistra 2001, 18) steht dem nicht entgegen, da im dort zugrunde liegenden Fall keine einheitlichen Vorbereitungsakte des Verschaffens, sondern mehrere tatbestandliche Ausführungsakte vorlagen, die nicht in einem für sämtliche Tatbestandverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch waren (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2008 - 2 StR 44/08 - wistra 2008, 220). Die Beschaffung einer gefälschten Zahlungskarte und deren anschließender Gebrauch bilden eine einzige Tat der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, wenn der Täter sie in der Absicht erwirbt, sie alsbald einzusetzen (BGH, Beschl. v. 25.8.2000 – 2 StR 314/00 - BGHR StGB § 152a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 26.1.2005 – 2 StR 516/04 - NStZ 2005, 329; BGH, Beschl. v. 7.3.2008 – 2 StR 44/08 - NStZ 2008, 568; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 – 5 StR 383/10 - wistra 2010, 482; BGH, Beschl. v. 27.2.2013 - 4 StR 6/13; BGH, Beschl. v. 8.10.2013 - 2 StR 342/13), und zwar auch bei mehrfacher absichtsgemäßer Verwendung (BGH, Beschl. v. 25.8.2000 – 2 StR 314/00 aaO; BGH, Beschl. v. 27.2.2013 - 4 StR 6/13; Erb in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 152a Rn. 17; vgl. NK-Puppe, StGB, 3. Aufl., § 152b Rn. 28). Ebenso stellt der gleichzeitige Erwerb mehrerer gefälschter Zahlungskarten in Gebrauchsabsicht nur eine einzige Tat im Rechtssinne dar (BGH, Beschl. v. 27.2.2013 - 4 StR 6/13; BGH, Beschl. v. 25.8.2000 – 2 StR 314/00 aaO; BGH, Beschl. v. 7.3.2008 – 2 StR 44/08 aaO; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 – 5 StR 383/10 aaO). Zur einheitlichen Tat des Fälschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion steht der durch den Einsatz der Karte verwirklichte Betrug jeweils in Tateinheit (BGH, Beschl. v. 27.2.2013 - 4 StR 6/13; BGH, Beschl. v. 25.8.2000 – 2 StR 314/00 aaO; vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2012 – 4 StR 458/12, Tz. 4). |
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K.2 |
Tathandlung
im Sinne des § 152b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 152a
Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist, das (banden- und gewerbsmäßige)
Nachmachen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie das
anschließende Gebrauchen solcher falscher Karten. Der banden- und
gewerbsmäßige Computerbetrug nach § 263a
Abs. 1 und 2
i.V.m. § 263
Abs. 5 StGB wird durch die unbefugte Verwendung der
durch den Einsatz der Skimming-Technik erlangten Daten verwirklicht.
Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur
eine Tat im Sinne der §§ 152a, 152b StGB, wenn es jeweils in
einem durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang erfolgt (BGH, Beschl. v. 20.12.2012 - 4 StR 458/12; BGH,
Urt. v. 10.5.2005 – 3 StR 425/04 - NStZ 2005, 566; BGH,
Beschl.
v. 11.8.2011 – 2 StR 91/11 - NStZ-RR 2011, 367, 368). Werden die
Dubletten in der Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen,
werden das Nachmachen und das Gebrauchen zu einer deliktischen Einheit
verbunden. Zu dieser Tat steht der Computerbetrug in Tateinheit (BGH,
Beschl. v. 20.12.2012 - 4 StR 458/12; BGH,
Beschl. v. 23.6.2010 –
2 StR 243/10 - StraFo 2010, 391). Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - 3 StR 239/11): Der Angeklagte manipulierte 2. Oktober 2010 entweder den Türöffner einer Filiale der Bank oder den Karteneinzugsschacht eines dort aufgestellten Geldautomaten mittels eines Vorsatzgerätes und brachte eine Kameraleiste oberhalb der Tastatur an, während sein unbekannt gebliebener Mittäter einen anderen Geldausgabeautomaten mit einer Kameraleiste versah. Kurz vor 21 Uhr demontierten beide die Vorrichtungen wieder. In der Zwischenzeit wurden von sieben Bankkunden die Kartendaten sowie deren PIN ausgelesen bzw. abgefilmt. Der Angeklagte hat nach Zuordnung der sieben PIN zu den sieben Karten diese Kartendaten Dritten zur Verfügung gestellt, worauf die Kartendaten auf Dubletten übertragen wurden, die dann zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum Einsatz kamen. Selbst wenn die Kartendubletten später zu unterschiedlichen Zeitpunkten hergestellt und eingesetzt worden wären, es sich mithin um sieben in Tatmehrheit zueinander stehende Haupttaten gehandelt hätte, spricht somit alles dafür, dass der Angeklagte durch die einheitliche Weitergabe der Daten nur eine Beihilfe zu diesen Haupttaten geleistet hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - 3 StR 239/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 27 Rn. 31 mwN). Da die Dubletten indes nach den Feststellungen in sechs Fällen noch am 4. Oktober 2010 zum Einsatz kamen und nur in einem Fall erst am 5. Oktober 2010 erstmals Geld abgehoben wurde, deutet darüber hinaus aber auch alles darauf hin, dass die sieben Dubletten in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang hergestellt wurden, um mit ihnen - wie geschehen - zeitnah Abhebungen vorzunehmen. Damit läge auch nur eine Haupttat des Fälschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug vor (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2005 - 3 StR 425/04 - NStZ 2005, 566; BGH, Beschl. v. 23.6.2010 - 2 StR 243/10 - StraFo 2010, 391 f.). Selbst wenn der Angeklagte diese Haupttat durch mehrere selbständige Unterstützungshandlungen gefördert haben sollte, wäre er daher nur wegen einer einheitlichen Beihilfetat zu bestrafen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - 3 StR 239/11; Fischer, aaO, Rn. 31a mwN). Die Gewerbsmäßigkeit begründet keine (rechtliche) Handlungseinheit (BGH, Urt. v. 20.2.1951 - 3 StR 64/50 - BGHSt 1, 41; BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146 - wistra 2001, 18; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 57). Bestand der als mittäterschaftliche Beteiligung bewertete Tatbeitrag des Angeklagten in dem Beschaffen und Weiterleiten der Kundendaten gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Angeklagten, ist auf diesen Beitrag bei der Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses auch im Falle einer mittäterschaftlichen Beteiligung im Vorbereitungsstadium einer Tat abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2012 - 4 StR 458/12; BGH, Urt. v. 6.7.2004 – 1 StR 129/04 - NStZ-RR 2004, 342, 343; BGH, Beschl. v. 15.3.2011 – 3 StR 15/11 - wistra 2011, 299, 300). siehe zur Bewertung als eine einzige Handlung der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion durch einheitliches Beschaffen der Falsifikate BGH, Beschl. v. 25.8.2000 - 2 StR 314/00 - NStZ-RR 2001, 240; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.8.2012 - 3 StR 242/12) |
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K.3 |
Die
Strafbarkeit nach § 149
Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 152b Abs. 5
StGB tritt hinter § 30
Abs. 2 i.V.m. § 152b Abs. 1 und 2 StGB
zurück (vgl. BGH,
Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW
2010,
623; Erb in MünchKomm-StGB § 149 Rdn. 10). siehe auch: § 30 StGB, Verabredung eines Verbrechens |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 152b Abs. 1 StGB:
1 Jahr bis 10
Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 152b Abs. 2 StGB: 2 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 152b Abs. 3 StGB: 1) minder schwere Fälle des Absatzes 1 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe 2) minder schwere Fälle des Absatzes 2 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 152b Abs. 5 i. V. m. § 149 Abs. 1 StGB: Vorbereitungshandlungen 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Der gemäß § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen aus § 152b Abs. 2 StGB entspricht dem bei der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion gemäß § 152b Abs. 1, 2 und 4, § 152a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 654/13; BGH, Beschl. v. 11.8.2011 - 2 StR 91/11 - NStZ-RR 2011, 367, 368). |
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Urteil |
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U.1 |
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U.1.1 |
Die
Verurteilung wegen des Qualifikationstatbestandes der
gewerbsmäßigen sowie der bandenmäßigen Begehung
nach § 152b Abs. 2 StGB ist in der Urteilsformel auszusprechen
(vgl. BGH,
Beschl. v. 9.9.2008 - 1 StR 414/08; BGH,
Beschl. v.
25.4.2007 - 1 StR 181/07; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260
Rdn. 25). siehe auch: Urteil, § 260 StPO |
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U.1.2 |
Die Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall entfällt, weil allein für die Strafzumessung von Bedeutung. Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287, 289; 23, 254, 256; BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR 243/03; BGH, Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08). | |
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U.2 |
Eine lückenhafte Beweiswürdigung kann vorliegen, wenn der sich die Urteilsgründe schon nicht mit der naheliegenden Möglichkeit befassen, dass die Angeklagten die ausgespähten Daten der Bankkunden lediglich gesammelt und sodann an andere Personen weiterverkauft haben, ohne (zugleich) an den unberechtigten Geldabhebungen mittels der gefälschten Zahlungskarten beteiligt zu sein. Die Erörterung dieser Möglichkeit kann etwa deshalb nahe liegen, wenn keine Feststellungen getroffen werden können, wann, wo und von wem die Kartendubletten hergestellt worden sind und wann die ausgespähten Daten weitergeleitetet und wann mit Hilfe der gefälschten Zahlungskarten unberechtigt Gelder von den ausgespähten Kunden im Ausland abgehoben worden sind (vgl.BGH, Beschl. v. 12.11.2015 - 2 StR 197/15). | |
Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist bei § 152b Abs. 1 StGB beträgt zehn
Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 3 StGB), bei § 152b Abs. 2 StGB
zwanzig Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 2 StGB). Dass es sich bei § 152b Abs. 3 StGB um minder schwere Fälle handelt, ist in diesem
Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung (§ 78
Abs. 4 StGB). § 152b Abs. 5 StGB bestimmt, dass § 149 StGB, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, entsprechend gilt. Entsprechend der dort angedrohten Höchsstrafe für die durch Absatz 5 einbezogenen Vorbereitungshandlungen des § 149 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Verbrechen
nach § 152b Abs. 1 bis 4 StGB stellen ferner
Katalogtaten nach § 100a
Abs. 2 Nr. 1 e StPO dar, bei denen unter
den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der
Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet
werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h
StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.2.5 |
Taten
nach § 152a Abs. 3 StGB gehören zu den in § 100c
Abs. 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten (Katalogtaten), bei
denen unter den Voraussetzungen des § 100c
Abs. 1 StPO die
akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden darf. siehe auch: Akustische Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Z.7 |
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Z.7.1 |
Ist
eine Straftat nach dem 8. Abschnitt (Geld- und
Wertzeichenfälschung) begangen worden, so werden das falsche Geld,
die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149
StGB
bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen (§ 150
Abs. 2 StGB). siehe auch: § 150 StGB, Erweiterter Verfall und Einziehung; § 74 StGB, Einziehung von Gegenständen |
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Z.7.2 |
In
den Fällen des § 152b StGB ist § 73d
StGB anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 150 Abs. 1 StGB). Die Verweisung in § 150 Abs. 1 StGB auf § 73d StGB umfasst auch die Begehungsformen des Versuchs und der versuchten Beteiligung (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 2; Weber BtMG 3. Aufl. § 33 Rdn. 189). siehe auch: § 150 StGB, Erweiterter Verfall und Einziehung; § 73d StGB, Erweiterter Verfall |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 152b StGB wird verwiesen auf: § 149 StGB siehe auch: Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen, § 149 StGB § 150 StGB siehe auch: Erweiterter Verfall und Einziehung, § 150 StGB § 152a StGB siehe auch: Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln, § 152a StGB Auf § 152b StGB wird verwiesen in: § 6 Nr. 7 StGB siehe auch: Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter, § 6 StGB § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten, § 46b StGB § 138 StGB siehe auch: Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB § 150 StGB siehe auch: Erweiterter Verfall und Einziehung, § 150 StGB § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation § 100c StPO siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Z.8.2 | |
§ 152b StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§
152b StGB
Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, 1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend." | |
Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 8. Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung) |
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