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W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 100c StPO
Akustische Wohnraumüberwachung

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich
gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100b Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,

2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,

3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung
Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von
Bedeutung sind, und

4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines
Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos
wäre.
 
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und

2. die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen
wird.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen
werden.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Akustische Wohnraumüberwachung
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