§
100e StPO
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
(1) Maßnahmen nach § 100a
dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht
angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch
die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der
Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht
bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung ist auf höchstens
drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als
drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung
unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse
fortbestehen.
(2) Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a
Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des
Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft
ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung auch durch
den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft,
wenn sie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkammer bestätigt
wird. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine
Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit
die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen
Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf
insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere
Verlängerungen das Oberlandesgericht.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:
1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme angeordnet wird,
3. Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Maßnahme,
4. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren,
5. bei Maßnahmen nach § 100a
die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses
oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt,
dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist; im Fall des
§ 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,
6. bei Maßnahmen nach § 100b eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, aus dem Daten erhoben werden sollen,
7. bei Maßnahmen nach § 100c die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume.
(4) In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte
darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:
1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begründen,
2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
3. bei Maßnahmen nach § 100c die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100d Absatz 4 Satz 1.
(5)
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die
auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
Das anordnende Gericht ist nach Beendigung der Maßnahme über deren
Ergebnisse zu unterrichten. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c
ist das anordnende Gericht auch über den Verlauf zu unterrichten.
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das
Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht
bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die Anordnung
des Abbruchs einer Maßnahme nach den §§ 100b und 100c kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen.
(6) Die durch Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c erlangten und verwertbaren personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet werden:
1.
Die Daten dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der
insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf
Grund derer Maßnahmen nach § 100b und 100c
angeordnet werden könnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der
einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.
2. Die Verwendung der Daten, auch solcher nach § 100d
Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer
dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person, für die
Sicherheit oder den Bestand des Staates oder für Gegenstände von
bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, von
kulturell herausragendem Wert oder in § 305
des Strafgesetzbuches genannt sind, zulässig. Die Daten dürfen auch zur
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige
bedeutende Vermögenswerte verwendet werden. Sind die Daten zur Abwehr
der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung
der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich,
so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr
zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist
aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige
vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist,
dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine
Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.
3. Sind
verwertbare personenbezogene Daten durch eine entsprechende
polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem
Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur
zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahmen nach
§ 100b oder § 100c
angeordnet werden könnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der
einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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