§ 100f StPO
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum
(1) Auch
ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von
Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen
Mitteln abgehört und
aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs.2
bezeichnete, auch im Einzelfall
schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen
versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert
wäre.
(2) Die Maßnahme darf sich nur
gegen einen Beschuldigten
richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur
angeordnet werden, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten
in Verbindung stehen oder eine
solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur
Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines
Beschuldigten führen wird und dies auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Die Maßnahme darf auch
durchgeführt werden, wenn
Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(4) § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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