§ 100b StPO
Online-Durchsuchung
(1) Auch
ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem
Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und
dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter
oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat
begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen
versucht hat,
2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich
erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren
Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94,
95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b,
sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§
100, 100a Absatz 4,
b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach §
129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in
Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch
in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1
bis 4,
d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des §
176a Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 und, unter den in § 177 Absatz 6
Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in
den Fällen des § 184b Absatz 2,
f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234,
234a Absatz 1, 2, der §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach § 232
Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4
oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung
einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,
h) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer
Bandendiebstahl nach § 244a,
i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder
Absatz 2, § 251,
j) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer
Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten
Voraussetzungen,
k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige
Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Absatz 4 Satz 2
genannten Voraussetzungen; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die
Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3
ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der
in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten herrührt,
m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach §
335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten
Voraussetzungen,
2. aus dem Asylgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz
3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen
Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1,
3. aus dem Aufenthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges
Einschleusen nach § 97,
4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 21,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2,
6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d) Verbrechen der Aggression nach § 13,
7. aus dem Waffengesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit Absatz 5.
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Ein
Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur
zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte
informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und
2. die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des
Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen
unvermeidbar betroffen werden.
(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer
1 entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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