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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 244 StGB
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren.

 
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl
Überblick zur Darstellung § 244 StGB
 
 § 244 Abs. 1 StGB
    Diebstahl mit Waffen, § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB
       Waffe
       Anderes gefährliches Werkzeug
          Keine Auslegung anhand eingrenzender subjektiver Kriterien
          Abstrakt-objektive Gefährlichkeit
          Gemeinsamer kleinster Nenner
          Einzelfälle
       Beisichführen
    Sonstiges Werkzeug oder Mittel, § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB
    Bandendiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
       Bandenmäßige Tatbegehung
          Mindestanzahl von Mitgliedern
          Bandenabrede
             Konkludente Bandenabrede
             Gesamtwürdigung - Für und gegen die Annahme einer Bandenabrede sprechende Kriterien
          Bandenmitgliedschaft
          Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an einer Bandentat
       Stehlen unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
       "Gemischte" Bande aus Dieben und Hehlern
    Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
       Allgemeines
          Gesetzesänderung
          Schutzzweck
       Wohnung
          Kellerräume
       Gemischt genutzte Gebäude
          Einbruch in privaten Wohnraum, um ausschließlich von dort zum Stehlen in Geschäftsräume zu gelangen
          Einbruch in Geschäftsräume, um von dort  zum Stehlen in den privaten Wohnraum zu gelangen
      Einsteigen
       Falscher Schlüssel
    Vorsatz
    Diebstahl geringwertiger Sachen
§ 244 Abs. 3 StGB
    Minder schwerer Fall
 Konkurrenzen
    Bewaffneter Diebstahl und Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit
    Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl und Diebstahl im besonders schweren Fall
    Wohnungseinbruchsdiebstahl und Hausfriedensbruch
    Wahlfeststellung
    Verklammerung
    Diebstahl mit Waffen und versuchte Nötigung
    § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
Urteil
    Urteilsformel
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Führungsaufsicht
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 244 StGB

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