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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 244a StGB Schwerer Bandendiebstahl (1) Mit
Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter
den in § 243 Abs.
1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in
den
Fällen des § 244
Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied
einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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