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§
244a StGB
Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Allgemeines |
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§
244a
StGB wurde durch das am 22. September 1992 in Kraft
getretene Gesetz zur Bekämpfung des illegalen
Rauschgifthandels
und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität
vom
15. Juli 1992 (BGBl. I 1302) in das StGB eingefügt. Der
Gesetzgeber erhoffte sich durch die gegenüber dem
Vergehenstatbestand des ("einfachen") Bandendiebstahls gesteigerte
Strafdrohung eine erhöhte
Abschreckungswirkung und durch die
Ausgestaltung der Vorschrift als Verbrechenstatbestand zugleich eine
Vorverlagerung der
Strafbarkeitsschwelle (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 25;
BGH,
Beschl. v. 6.6.2000 - 4 StR 91/00 - wistra 2000, 382; Zopfs
GA
1995, 320; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.
§ 244
a Rdn. 1). Schwerer Bandendiebstahl ist eine Qualifikation (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 1 StR 52/11 - StV 2011, 337). |
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§ 244a Abs. 1 StGB |
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10 |
siehe allgemein zur Bande: Bandentaten Wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds einen Diebstahl der in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Art begeht. Eine Bande in diesem Sinne setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen (BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 325; BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 215, 216 - NStZ 2002, 318; BGH, Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - BGHSt 50, 160; BGH, Urt. v. 22.3.2006 - 5 StR 38/06 - NStZ 2006, 574; BGH, Beschl. v. 10.1.2012 - 2 StR 120/12 - StV 2013, 508, 509; BGH, Beschl. v. 14.5.2014 - 2 StR 465/13; BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14). Liegen diese Voraussetzungen vor und ist die in Rede stehende Tat Ausfluss der Bandenabrede, genügt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, dass der betreffende Täter „als Mitglied einer Bande“ die Tat „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ ausgeführt hat; eine konkrete Einbindung auch des dritten Bandenmitglieds in die Tatbegehung ist hingegen nicht erforderlich (vgl. nur BGH, Beschl. v. 17.1.2006 - 4 StR 595/05 - BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 6; BGH, Beschl. v. 22.10.2013 - 4 StR 408/13). Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen (BGH, Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35, 36; BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14). |
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10.1 |
Dass die Diebstähle je nach Lust, Zeit und aktuellem Geldbedarf in stets wechselnder Beteiligung begangen wurden, steht der Annahme einer Bande nicht entgegen, da nicht stets alle Bandenmitglieder an den Taten teilnehmen müssen. Dass nur diejenigen, die an den jeweiligen Taten beteiligt waren, die Tatbeute erhielten, ist ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung, da die Art und Weise der Verteilung des Diebesgutes auch in einer Bande vom egoistischen Beute- und Gewinnstreben der einzelnen Mitglieder bestimmt sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 330 - NJW 2001, 2266; BGH, Urt. v. 22.3.2006 - 5 StR 38/06 - NStZ 2006, 574). | |
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10.2 |
Da
das Tatbestandsmerkmal „als Mitglied einer
Bande„ als
ein besonderes
persönliches Merkmal im Sinne des § 28
Abs. 2
StGB
zu betrachten ist (vgl. BGH,
Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 -
BGHSt 47, 214, 216 - NStZ 2002, 318), findet der qualifizierte
Tatbestand des § 244a
Abs. 1 StGB auf einen Tatbeteiligten,
der
nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGH,
Urt.
v. 9.8.2000 - 3 StR 339/99 - BGHSt 46, 120, 128 - NJW 2000,
3364; BGH,
Beschl. v. 19.10.2006 - 4 StR 393/06 - NStZ 2007, 526; BGH,
Beschl. v.
8.5.2012 - 3 StR 72/12; BGH, Urt. v. 6.8.2014 - 2 StR 60/14). Das
Fehlen
eines besonderen persönlichen Merkmals im Sinne des § 28
Abs.
2 StGB führt nicht zu einer bloßen Verschiebung des
Strafrahmens - etwa den des besonders schweren Falls nach §
243
Abs. 1 StGB -, sondern zu einer Verschiebung des Tatbestands
(vgl. BGH,
Beschl. v. 19.10.2006 - 4 StR 393/06 -
NStZ 2007, 526;
MünchKommStGB/Joecks § 28 Rn. 53 m. N.), so dass ein
Tatbeteiligter, der ein strafschärfendes persönliches
Merkmal
nicht aufweist, nur der Beteiligung
an dem Grunddelikt
schuldig zu
sprechen ist (vgl. BGH StV 1994, 17; BGHR StGB § 28 Abs. 2
Merkmal
1; BGH,
Urt.
v. 9.8.2000 - 3 StR 339/99 - BGHSt 46,
120, 128 - NJW
2000, 3364; BGHSt 47, 214, 216; BGH StV 2007, 241; BGH,
Beschl. v.
8.3.2006 - 2 StR 609/05; BGH,
Beschl. v. 12.6.2002 - 5 StR 207/02; BGH,
Beschl. v. 19.10.2006 - 4 StR 393/06 -
NStZ 2007, 526; BGH,
Beschl. v.
21.12.2006 - 4 StR 393/06; BGH, Beschl. v. 8.5.2012 - 3 StR
72/12; BGH,
Urt. v. 6.8.2014 - 2 StR 60/14 betr. §§ 242, 243
Abs. 1 Satz
2 Nr. 1, 2, § 27
Abs. 1 StGB zudem iVm Verjährungsfrage). Beispiel: A, B, C und D, die eine Diebesbande bildeten, begaben sich zu einer Goldschmiedewerkstatt. A und B stiegen durch ein von B eingeschlagenes Fenster in die Geschäftsräume ein und nahmen Schmuck an sich, den sie zum größten Teil an den draußen wartenden C weitergaben. Da sie mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Werkzeug die Tür zur Werkstatt, in der sie erhebliche Goldbestände vermuteten, nicht zu öffnen vermochten, nahm D Kontakt zum E auf, der der Diebesbande nicht angehörte. Entsprechend der Aufforderung des D brachte E weiteres Aufbruchswerkzeug zum Tatort, um den A und B die Fortführung des Diebstahls zu ermöglichen. C und D gelang es, mithilfe dieses Werkzeugs die Tür zur Werkstatt einen Spalt breit zu öffnen. Da sie dabei einen Alarm auslösten, verließen sämtliche Beteiligten sodann den Tatort, ohne weitere Beute erlangt zu haben (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2012 - 3 StR 72/12). Der Tatbeitrag des E ist nicht als Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl zu qualifizieren. Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2012 - 3 StR 72/12; BGH, Urt. v. 9.8.2000 - 3 StR 339/99 - BGHSt 46, 120, 128; BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216). Da die Gewerbsmäßigkeit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinn des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2011 - 3 StR 262/11 - StV 2012, 339, 342 mwN) kann der Gehilfe, bei dem sie fehlt, nicht allein deshalb nach § 244a Abs. 1 StGB bestraft werden, weil andere Bandenmitglieder oder Mittäter gewerbsmäßig gehandelt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 26.2.2014 - 4 StR 584/13; SSWStGB/Kudlich, 2. Aufl., § 244a Rn. 9; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244a Rn. 2b). siehe auch: Besondere persönliche Merkmale, § 28 StGB; Beihilfe § 27 StGB Darüber hinaus ist im vorstehenden Beispiel nicht von einer Beihilfe zum vollendeten, sondern von Beihilfe zum (nur) versuchten Diebstahl auszugehen: siehe hierzu: § 52 StGB Rdn. 15.10 - Erfolglose Versuchshandlungen und Deliktsvollendung innerhalb der natürlichen Handlungseinheit |
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10.3 |
Ob
jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen
Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede. Sie setzt den Willen
voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine
gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse
Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (BGH,
Urt. v. 16.6.2005 - 3
StR 492/04 - BGHSt 50, 160, 161). Sie
bedarf keiner
ausdrücklichen Vereinbarung; die Bandenabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten
zustande kommen (BGH,
Urt. v. 16.6.2005 - 3
StR 492/04 - BGHSt 50, 160,
162; BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14). Das Vorliegen einer
Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren,
wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet
werden (BGH,
Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35, 36;
BGHSt 50, 160, 162; BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14). Haben sich
die Täter jedoch von vornherein nur
zur Begehung einer einzigen Tat verabredet
und in der Folgezeit - auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten
Tatentschlusses - weitere Straftaten begangen, so fehlt es an der
erforderlichen Bandenabrede (BGH,
Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 -
NStZ 2009, 35, 36; BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12 - StV
2013, 508, 509; BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14). In Grenzfällen kann die Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Mittäterschaft schwierig sein. Erforderlich ist in diesen Fällen eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände (BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14; BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12 - StV 2013, 508, 509 f.). Der Tatrichter muss sich insbesondere bewusst sein, dass ein Rückschluss von dem tatsächlichen deliktischen Zusammenwirken auf eine konkludente Bandenabrede für sich genommen zu kurz greifen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2015 - 2 StR 441/14; BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12 - StV 2013, 508, 510). Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Die in der Bandenabrede begründete erhöhte abstrakte Gefährlichkeit durch die auf eine gewisse Dauer angelegte enge Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (Organisationsgefahr), besteht bei einer Diebesbande unabhängig davon, ob dem einzelnen Mitglied bei der Verwirklichung der konkreten Tat eine "täterschaftliche" Beteiligung zufällt. Ebenso wie es zur Qualifikation der Einzeltat als Bandentat genügt, dass bei der eigentlichen Tatbegehung ein Bandenmitglied allein handelt und sich die erforderliche Mitwirkungshandlung eines weiteren Bandenmitglieds in Beihilfehandlungen etwa im Vorbereitungsstadium erschöpft, ist die Zusage regelmäßiger Erbringung solcher Tatbeiträge auch grundsätzlich geeignet, die Bandenmitgliedschaft zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.4.2006 - 4 StR 395/05; Erb JR 2002, 337, 339 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321 - NJW 2001, 2266). Allerdings darf es sich nicht um Beiträge von gänzlich untergeordneter Bedeutung handeln, da diese eine Organisationsgefahr schwerlich begründen oder steigern können (vgl. BGH, Beschl. v. 19.4.2006 - 4 StR 395/05). |
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10.4 |
Schließen
sich mehrere Täter zu einer Bande
zusammen, um
fortgesetzt Diebstähle nach § 242
Abs. 1, §
244a
Abs. 1
StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der
Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen
Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat
im Sinne des § 25
Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann.
Vielmehr
ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien
festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als
Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie
gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag
geleistet
haben. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe
zu
der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter
Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von
der
Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind.
Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der
Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft
oder
jedenfalls sein Wille Tatherrschaft auszuüben, d. h. ob
objektiv
oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausführung der Tat
wesentlich
von seiner Mitwirkung abhängt (vgl. BGH,
Beschl. v. 13.5.2003 - 3 StR
128/03 - NStZ-RR 2003, 265,
267;
BGH,
Beschl. v. 24.7.2008 - 3 StR 243/08 - StV 2008, 575; BGH,
Beschl.
v. 9.2.2016 - 3 StR 538/15 Rn. 6 betr.
Erkundung möglicher neuer Tatobjekte; Fischer, StGB
55. Aufl. § 25 Rdn. 12 und § 244 Rdn. 19 a). Erfolgt das Tätigwerden eines Beteiligten ohne konkreten Bezug zu den Diebstahlstaten und nur im Interesse und auf Einzelweisung des Diebes im Hinblick auf dessen Hehlereihandlungen, vermag dies eine Mitgliedschaft in einer Diebstahlsbande nicht zu begründen (vgl. BGH StV 2001, 459; BGH NStZ 2003, 32; BGH, Beschl. v. 19.4.2006 - 4 StR 395/05). So etwa, wenn die Tätigkeiten erst entfaltet wurden, nachdem die entwendeten Kraftfahrzeuge in einem Versteck sicher untergebracht und die Diebstahlstaten beendet waren (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; BGH NStZ 2003, 32) und nur die Weiterveräußerung der Fahrzeuge ermöglichen sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.4.2006 - 4 StR 395/05). Es kann aber durch eine Absprache hinsichtlich einer späteren Mitwirkung bei der Beuteverwertung eine Teilnahme bei der Vortat und außerdem eine Hehlerei in Betracht kommen (vgl. BGHSt 7, 134, 142; BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200, 201 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 19.4.2006 - 4 StR 395/05). Die Bande unterscheidet sich danach von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Täter zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Der Begriff der Bande setzt weder eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung bestimmter Delikte noch die Bildung einer festen Organisation voraus. Ein in diesem Sinne „verbindlicher Gesamtwille„ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse„ ist nach der Rechtsprechung nicht (mehr) erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 325 - NJW 2001, 2266; BGH, Urt. v. 22.3.2006 - 5 StR 38/06 - NStZ 2006, 574). siehe auch: Täterschaft § 25 StGB; Bandentaten Die allgemeine, im Rahmen der Bandenabrede erteilte Zusage des Angeklagten, bei Einbruchsdiebstählen erbeutete Tresore zu öffnen, begründet nicht ohne weiteres seine Beteiligung an der ausgeführten Bandentat. Denn die Bandenabrede lässt die allgemeinen Regeln über die Tatbeteiligung unberührt, mithin sind Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an Bandentaten unabhängig voneinander zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 13.5.2003 - 3 StR 128/03 - NStZ-RR 2003, 265, 267). Denkbar ist aufgrund der im Vorfeld getätigten allgemeinen Unterstützungszusage zunächst eine Strafbarkeit wegen (psychischer) Beihilfe, sofern das Versprechen des Angeklagten, Tresore zu öffnen, die tatausführenden gesondert Verfolgten Angeklagten psychisch in ihrem Einbruchsvorhaben bestärkte, die Tathandlung oder den Erfolgseintritt mindestens erleichterte oder förderte und die subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe bei dem Angeklagten vorlagen. Im Einzelfall können rein psychische Unterstützungshandlungen allerdings auch einen mittäterschaftlichen Tatbeitrag begründen (BGH, Urt. v. 10.3.1961 - 4 StR 30/61 - BGHSt 16, 12; BGH, Beschl. v. 1.2.2011 - 3 StR 432/10 - StV 2011, 410). |
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10.5 |
Erforderlich
ist eine – ausdrücklich oder konkludent
getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den
Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von
Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer
zusammenzuschließen (BGHSt 50, 160, 164; BGH wistra 2010, 347;
BGH, Urt. v. 28.9.2011 - 2 StR 93/11). Sind die Taten eines Angeklagten nicht Ausfluss der Bandenabrede (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2006 - 4 StR 595/05), sondern geschahen sie losgelöst davon, kommt eine Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht in Betracht. So etwa, wenn der Angeklagte Kraftfahrzeuge entwendete, die nicht zum Weiterverkauf bestimmt waren, sondern die er ausschließlich für seinen eigenen Gebrauch verwenden wollte und verwendet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.4.2006 - 4 StR 395/05). Hingegen steht der Umstand, dass die Tatbeute lediglich zwischen den unmittelbar Beteiligten der jeweiligen Einzeltat und nicht innerhalb der an der Bandenabrede Beteiligten aufgeteilt wurde, der Bewertung der Tat als Ausfluss der Bandenabrede nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 2006, 574; BGH, Urt. v. 28.9.2011 - 2 StR 93/11). Dass zur Zeit der Tatbegehung womöglich nur zwei Bandenmitglieder Kenntnis von der Tatbegehung hatten, stellt weder das Vorliegen der zuvor getroffenen Bandenabrede noch den Umstand in Frage, dass diese Tat angesichts der festgestellten Tatumstände und konkreten Tatmotivation Ausfluss der Bandenabrede gewesen ist (vgl. BGH NStZ 2006, 342 f.; BGH, Urt. v. 28.9.2011 - 2 StR 93/11). Eine Bande im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen (BGH, Beschl. v. 22.3.2001 – GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 244 Rn. 34 ff.). Erforderlich ist eine – ausdrücklich oder konkludent getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, Urt. v. 14.4.2011 – 4 StR 571/10). Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur „fortgesetzten“ Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (BGH, Urt. v. 9.12.1992 – 3 StR 431/92 - BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 1). Daraus ergibt sich zugleich, dass es weder einer „gewissen Regelmäßigkeit“ noch der Absprache einer „zeitlichen Dauer“ der zu begehenden Straftaten bedarf (BGH, Urt. v. 11.9.1996 – 3 StR 252/96 - NStZ 1997, 90, 91). Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsart (BGH, Urt. v. 18.4.1978 – 1 StR 815/77 - bei Holtz, MDR 1978, 624) gegen denselben Gewahrsamsinhaber (RG, Urt. v. 18.12.1923 – 4 D 875/23, JW 1924, 816 f.; NK-StGB/Kindhäuser, 4. Aufl., § 244 Rn. 39) oder nach Zeit, Ort und zu erbeutenden Gegenständen (BGH, Urt. v. 29.8.1973 – 2 StR 250/73 - GA 1974, 308; Fischer, aaO, § 244 Rn. 40) steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 4 StR 190/15). |
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10.6 |
Dass
ein für die Annahme einer Bande nach der Entscheidung des
Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
(BGH,
Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 -
BGHSt 46, 321 - NJW 2001, 2266)
mindestens erforderliches drittes Bandenmitglied konkret in die
Tatbegehung eingebunden ist, wird für die Annahme einer
Bandentat
nicht verlangt. Vielmehr genügt bereits nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut, dass der Angeklagte "als Mitglied einer Bande"
den
Diebstahl "unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds",
ausgeführt hat (§ 244
Abs. 1 Nr. 2 StGB). Weitere
Voraussetzung ist deshalb neben dem Mitwirkungserfordernis allein, dass
die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht
losgelöst
davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils
unmittelbar
Beteiligten ausgeführt wird. Denn auch dann verwirklicht sich
die
abstrakte Gefährlichkeit der allgemeinen deliktischen Abrede,
die
Rechtsgrund für die qualifizierte Strafbarkeit ist (BGH,
Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 -
BGHSt 46, 321, 334 - NJW 2001, 2266; vgl.
auch BGH, Urt. v. 28.9.2011 - 2 StR 93/11). Dieser konkrete Bezug ist etwa zu bejahen, wenn der Angeklagte und ein weiteres Bandenmitglied einen Anhänger entwenden, um damit einen Mini-Bagger abzutransportieren, den zu entwenden ihnen der "Bandenchef" aufgegeben hatte, wie es dann zwei Tage später auch geschah (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2006 - 4 StR 595/05; vgl. auch BGH, Beschl. v. 1.2.2011 - 3 StR 432/10 - StV 2011, 410, wo ein konkreter Bezug der Einzeltat zur Bandenabrede verneint wurde). Demgegenüber ist ein solcher konkreter Bezug der Tat zu verneinen, wenn der Diebstahl (etwa der eines Einrichtungsgegenstands) nicht die Umsetzung der Bandenabrede bezweckte, die allein darauf gerichtet war, durch gemeinsame Einbruchsdiebstähle in den Besitz von Bargeld und sonstigen Wertgegenständen zur Finanzierung des Lebensunterhalts zu gelangen und die Tat sich als (einfacher) Diebstahl schon von ihrer Begehungsweise her von den verabredeten Bandentaten unterscheidet, zu der sich die Tatbeteiligten spontan entschlossen und der begangene Diebstahl ausschließlich im eigenen Interesse der handelnden Täter lag (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 - 2 StR 93/11). |
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15 |
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 6.6.2000 - 4 StR 91/00 - (NStZ-RR 2000, 343, 344 - NStZ-RR 2000, 343) bezüglich der Jugendbande ausgeführt hat, lassen weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Normzweck eine Intention des Gesetzgebers erkennen, nicht dem Bereich der Organisierten Kriminalität zuzurechnende Banden aus dem Anwendungsbereich des § 244a StGB herauszunehmen. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt, dass die in erster Linie zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität gedachte Vorschrift auch auf andere Banden, etwa Jugend-Diebesbanden, anzuwenden sein wird. Er hat u.a. deshalb davon abgesehen, den - ohne erschwerte Umstände begangenen - Bandendiebstahl allgemein als Verbrechenstatbestand umzugestalten (BTDrucks. 12/989 S. 25). Der Verbrechenstatbestand des schweren Bandendiebstahls sollte vielmehr an zusätzliche Kriterien geknüpft werden. Wenn aber diese erfüllt sind und der Bandendiebstahl etwa unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen wird, findet § 244a StGB auf alle Diebesbanden Anwendung (vgl. zur Jugendbande auch BGH, Urt. v. 22.3.2006 - 5 StR 38/06 - NStZ 2006, 574). Es kommt mithin nicht darauf an, ob es sich um eine Jugendbande, eine im örtlich begrenzten Bereich tätige oder auf bestimmte Objekte spezialisierte Bande handelt (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - 4 StR 144/08 - wistra 2008, 423). | |
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20 |
Das
Gesetz sieht eine aus Dieben und Hehlern bestehende "gemischte"
Bande als Qualifikationsmerkmal nur bei den
Hehlereitatbeständen
(§§ 260
Abs. 1 Nr. 2, 260a
Abs. 1 StGB) vor, nicht
dagegen
bei den entsprechenden Diebstahlstatbeständen
(§§ 244
Abs. 1 Nr. 2, 244a
Abs. 1 StGB). Damit scheidet indes die Annahme
einer aus der Mindestanzahl von Mitgliedern bestehenden Diebesbande nur
aus, wenn sich jemand, der nur Hehler ist, mit zwei anderen am
Diebstahl Beteiligten zusammenschließt, nicht aber, wenn der
Betreffende nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahlstaten
teilnehmen soll. Dieses Ergebnis ist die Konsequenz aus der
Rechtsprechung, die eine Vereinbarkeit von Hehlerei und Teilnahme am
Diebstahl anerkennt (vgl. BGHSt 7, 134; BGH,
Beschl. v. 19.4.2006 - 4 StR 395/05).
Die Annahme einer Diebesbande scheidet aus, wenn sich
Personen,
die nur Hehler sind, mit ein oder zwei anderen am Diebstahl Beteiligten
zusammenschließen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Betreffenden nach
der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahlstaten, und sei es auch
nur als Gehilfen, teilnehmen sollen (BGH, Beschl. v. 21.5.2014 - 4 StR
70/14). siehe auch: Gewerbsmäßige Bandenhehlere, § 260a StGB |
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25 |
Bezogen
auf die Frage, wann bei einem - wie etwa § 244a
StGB -
qualifizierten Delikt das Versuchsstadium beginnt, decken sich diese
Grundsätze mit der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung, dass die
Unmittelbarkeit nur dann zu bejahen ist, wenn der Täter mit seiner
Handlung zugleich zur Verwirklichung des Grunddeliktes ansetzt
(BGH, Beschl. v. 7.8.2014 - 3 StR 105/14; Gössel, ZIS 2011, 386, 389
mwN; BeckOK v.HeintschelHeinegg/Beckemper, StGB, § 22 Rn. 43;
LK/Hillenkamp, StGB, 12. Aufl., § 22 Rn. 123; NK-StGB-Zaczyk, 4. Aufl.,
§ 22 Rn. 53; S/S-Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 22 Rn. 58), im Rahmen
des § 244a
StGB mithin zur Wegnahme (BGH, Beschl. v. 7.8.2014 - 3 StR
105/14 betr.
wesentliche, aber noch nicht als unmittelbares Ansetzen zu bewertenden
Vorbereitungshandlungen; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 244a
Rn. 9; MüKoStGB/Schmitz, 2.
Aufl., § 244a Rn. 10; zu § 244 StGB vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl.,
§ 244 Rn. 11). Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2014 - 3 StR 105/14): Gemeinsam vereinbarten die Angeklagten, eine Vielzahl von Geldausgabeautomaten nach der sogenannten Spreizer-Methode zu öffnen, um die darin befindlichen Bargeldbeträge - meist über 100.000 € - zu entwenden. Alle vier Angeklagten trafen sich am späten Abend des 20.11.2011 in D. nahe der dortigen Sparkasse, die sie in den Vortagen wiederholt ausgekundschaftet hatten, um das in dem dortigen Geldautomaten gelagerte Geld zu entwenden. Einer der Angeklagten verschaffte sich über eine Leiter Zutritt zu den Geschäftsräumen, indem er ein Fenster aufbohrte. Anschließend entfernte er sich mit den übrigen Angeklagten vom Gebäude. In der Folgezeit stieg zweimal einer der Angeklagten erneut für jeweils mehrere Minuten durch das geöffnete Fenster in die Geschäftsräume ein, wobei zwischen diesen Vorgängen ein Zeitraum von 20 Minuten lag. Die Aufenthalte in der Bank wurden dazu genutzt, eine Überwachungskamera im Servicebereich zu verdrehen, eine Holztür zum Geldausgabeautomaten aufzuhebeln, eine Datenmülltonne aus Metall im Servicebereich aufzustellen und den Netzstecker des Geldautomaten zu ziehen. Das zum Öffnen des Geldausgabeautomaten erforderliche Werkzeug hatten die Angeklagten noch nicht in die Sparkasse geschafft. Um dies "in angemessener Zeit" zu bewerkstelligen, wären mindestens zwei Personen erforderlich gewesen. Nach dem letzten Einstieg entfernten sich die Angeklagten vom Tatort und fuhren mit unterschiedlichen Fahrzeugen zu einem ca. 35 km entfernten Schnellrestaurant. Dort saßen sie einige Zeit zusammen, bevor sich die Angeklagten Z. und H. zu der von dem Schnellrestaurant etwa 50 km und vom Tatort mindestens 59 km entfernten Wohnung des Angeklagten H. aufmachten. Die Angeklagten V. und G. fuhren mit ihren Fahrzeugen zum vom Tatort etwa 30 km entfernten Wohnort des Angeklagten G.. Hierbei wurden die Angeklagten durch Polizeibeamte festgenommen. Die Strafkammer hat nicht eindeutig klären können, aus welchen Gründen sich die Angeklagten vom Tatort entfernten. Sie hat es unter anderem für möglich gehalten, dass sie sich zunächst plangemäß vom Tatort wegbegaben, um "nach einer Pause" zurückzukehren und den Tresor aufzubrennen. Hierfür spreche insbesondere, dass es nach der Einlassung des Angeklagten V. zum Aufbrennen des Tresors noch "zu früh" gewesen sei. Diese Einschätzung entspreche wohl der üblichen Arbeitsweise der Bande. In dieser Variante hätten die Angeklagten indes noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung des Diebstahls angesetzt. Nach diesen Maßstäben hatten die Angeklagten in der vom Landgericht als möglich erachteten Variante, wonach der Tresor erst später aufgebrannt werden sollte, noch nicht unmittelbar zum schweren Bandendiebstahl angesetzt. Zwar war einer der Angeklagten bereits gewaltsam in die Sparkasse eingedrungen und hatte damit die im Rahmen von § 244a Abs. 1 StGB zum Tatbestandsmerkmal erhobene Voraussetzung des Einbrechens in einen Geschäftsraum (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) erfüllt. Um die Wegnahme des Geldes durchführen zu können, hätten die Angeklagten als weitere wesentliche Zwischenschritte aber erst noch umfangreiches Werkzeug in die Bank schaffen und den Geldautomaten aufbrennen müssen. Angesichts der in zeitlicher Hinsicht deutlichen Zäsur zwischen dem ersten Stadium und der geplanten Fortsetzung des Tatplans erforderte diese einen weiteren, eigenständigen Willensentschluss. Die bis zum Zeitpunkt der Festnahme der Angeklagten durchgeführten Aktivitäten stellten insoweit nur - wenngleich wesentliche - Vorbereitungsmaßnahmen dar (vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2014 - 3 StR 105/14). siehe auch: Begriffsbestimmung, § 22 StGB Rdn. 5 |
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25.1 |
Beispiel:
Die bandenmäßig verbundenen Angeklagten
haben nach
Einbruch in ein Geschäftshaus einen Tresor mitgenommen in der
Erwartung, hierin Wertsachen vorzufinden. Nachdem der Tresor aber nur
für sie unbrauchbare Geschäftsunterlagen, die sie
sich auch
nicht zueigneten, enthielt, haben sie ihn im Vorfluter eines Stausees
versenkt (vgl. BGH,
Beschl. v. 7.9.2005 - 2 StR 378/05; BGH,
Beschl. v.
5.5.2010 - 4 StR 72/10;
ähnliche Fallgestaltung auch in BGH,
Beschl. v. 11.1.2011 - 4 StR 633/10: Entwendung des Tresors eines
Autohauses, in dem sich nur Fahrzeugschlüssel statt des
erhofften
Geldes befanden). Da die Absicht rechtswidriger Zueignung sich weder auf den Tresor noch auf die Geschäftsunterlagen, sondern auf einen wertvollen Inhalt bezog, liegt kein vollendeter schwerer Bandendiebstahl vor, sondern nur ein fehlgeschlagener Versuch eines schweren Bandendiebstahls (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2005 - 2 StR 378/05; BGH, Beschl. v. 5.5.2010 - 4 StR 72/10 und hierzu u.a. BGH MDR 1975, 22; BGH StV 1983, 460; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4 und BGH, Beschl. v. 16.4.1996 - 1 StR 171/96; BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 4 StR 633/10). siehe auch: § 242 StGB, Diebstahl --> Rdn. 25 |
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§ 244a Abs. 2 StGB |
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... (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. ... |
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35 |
Wird
das
Vorliegen eines minder schweren Falles auch unter Berücksichtigung
des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs u.a. mit der Erwägung
verneint, die Taten hätten jeweils nahe vor der Vollendung
gestanden, muss diese Annahme durch die Feststellung belegt sein.
Ergibt sich indes aus den Urteilsfeststellungen nicht, dass die
Versuchstaten in ihrer Ausführung bereits eine derartige Nähe
zur Tatvollendung erreicht hatten, darf dieser Umstand bei der
erforderlichen Gesamtwürdigung zur Strafrahmenwahl nicht zu Lasten
des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH,
Beschl. v. 27.9.2012 - 4 StR 329/12; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 3 StR
261/10 - wistra 2011, 18, 19; BGH, Beschl. v. 26.6.2007 - 3
StR
195/07). Erscheinen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO nicht fernliegend und kann auch die Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe nicht ausgeschlossen werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 15.3.2016 – 5 StR 26/16 - BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 5 Rn. 10), macht das die Prüfung dieses vertypten Milderungsgrundes auch mit Blick auf das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 244a Abs. 2 StGB erforderlich (vgl. hierzu nur BGH, Beschl. v. 18.8.2015 – 3 StR 280/15 - StV 2016, 283; BGH, Beschl. v. 7.9.2016 - 1 StR 202/16 Rn. 8). siehe auch: Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB |
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Sind
an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter,
mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die
Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich
zusammentreffen, für jeden der Beteiligten gesondert zu
prüfen und zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2003, 265, 267). Hat
ein
Gehilfe, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht
beteiligt war, einen mehrere Einzeldelikte fördernden
einheitlichen Tatbeitrag erbracht, werden ihm insoweit die jeweiligen
Taten der Haupttäter nur als tateinheitlich begangen
zugerechnet,
weil sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer
Handlung im Sinne des § 52
Abs. 1 StGB verknüpft
werden. Ob
die Haupttäter die ihnen zurechenbaren Taten tatmehrheitlich
begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. BGH wistra
2001, 336, 337 m. w. N; BGH,
Beschl. v. 24.7.2008 - 3 StR 243/08 -
StV
2009, 130; Fischer StGB 55. Aufl. vor § 52 Rdn. 34, 36). siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB ---> mehrere Beteiligte |
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K.2 |
Grundsätzlich
ist die Möglichkeit einer
Wahlfeststellung
zwischen Bandendiebstahl gemäß § 244
Abs. 1
Nr. 2 StGB
bzw. schwerem Bandendiebstahl nach § 244a
Abs. 1 StGB i.V.m.
§ 243
Abs. 1 Nr. 3 StGB einerseits und Bandenhehlerei
gemäß § 260
Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw.
gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
gemäß § 260a
Abs. 1 StGB anzuerkennen, da die rechtsethisch und psychologisch
vergleichbaren Grunddelikte durch gleiche oder ähnliche
Merkmale
qualifiziert werden und über vergleichbar erhöhte
Strafrahmen
verfügen (vgl. BGH,
Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ
2000, 473). siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB; § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl; § 260 StGB, Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei; § 260a StGB, Gewerbsmäßige Bandenhehlerei |
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K.5 |
Beispiel:
Der Angeklagte
war jeweils mittäterschaftlich an bandenmäßig
begangenen Diebstählen aus Kraftfahrzeugen beteiligt. Zur
Ausführung der Taten schlugen die Bandenmitglieder u.a. Scheiben
der betreffenden Fahrzeuge ein oder hebelten deren Türen auf.
Dabei erlangte die Bande Beute, überwiegend Autoradios und
Navigationsgeräte, in einem Gesamtwert von rund 6.270 Euro. Die
angerichteten Sachschäden beliefen sich dagegen auf etwas mehr als
21.000 Euro (vgl. BGH, Beschl. v. 21.8.2013 - 1 StR 332/13). Bei dieser Sachlage stehen der schwere Bandendiebstahl und die Sachbeschädigung im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Ein Zurücktreten der Verwirklichung des § 303 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz käme nur in Betracht, wenn der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung insgesamt bereits durch den auf die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB abstellenden Bandendiebstahl gemäß § 244a Abs. 1 StGB erschöpfend erfasst würde (zu diesem Maßstab BGH, Urt. v. 7.8.2001 - 1 StR 470/00 - NStZ 2001, 642, 643). Maßgeblich dafür sind einerseits die vom Täter angegriffenen Rechtsgüter sowie (andererseits) die Tatbestände, die der Gesetzgeber zum Schutz dieser Rechtsgüter aufgestellt hat (BGH, aaO mwN). Gesetzeseinheit zwischen § 244a StGB und zwischen § 303 StGB käme nur dann in Betracht, wenn wegen der in § 244a StGB als Tatbestandsmerkmal verlangten Voraussetzungen der unrechtssteigernden Merkmale aus § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB kein eigener, nicht bereits über den schweren Bandendiebstahl erfasster Unrechtsgehalt der Sachbeschädigung mehr vorhanden wäre (BGH, Beschl. v. 21.8.2013 - 1 StR 332/13). Die gegen Gesetzeseinheit von Diebstahl in einem besonders schweren Fall und Sachbeschädigung bei Zurücktreten letzterer sprechenden Umstände gelten unabhängig davon, ob die unrechtssteigernden Merkmale gesetzestechnisch als Regelbeispiele wie in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB oder als Tatbestandsmerkmale wie in § 244a Abs. 1 StGB (vgl. Hoyer in SK-StGB, 8. Aufl., § 244a Rn. 3 mwN) ausgestaltet sind. Auch bei dem Charakter als Tatbestandsmerkmal in § 244a StGB können die von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB erfassten Umstände der Begehung von Diebstahlstaten aus den genannten Gründen den eigenständigen Gehalt der Eigentumsverletzung durch Sachbeschädigung nicht in vollem Umfang erschöpfen. Dementsprechend wird auch in der Strafrechtswissenschaft davon ausgegangen, bei einer Verdrängung von §§ 242, 243 StGB durch § 244 oder § 244a StGB könne § 303 StGB tateinheitlich neben die §§ 244, 244a StGB treten (BGH, Beschl. v. 21.8.2013 - 1 StR 332/13; vgl. Schmitz in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 69 i.V.m. § 243 Rn. 93; Hoyer in SK-StGB, 8. Aufl., § 244 Rn. 40 mwN). |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen
§ 244a Abs. 1 StGB: 1
Jahr bis 10
Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 244a Abs. 2 StGB: minder schwere Fälle 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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S.3 |
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S.3.4 |
Wird
zu Lasten des
Angeklagten gewertet, dass er die Taten gemeinschaftlich mit mindestens
zwei Mittätern und unter Mitführung von Einbruchswerkzeug
begangen habe, verstößt dies gegen das
Doppelverwertungsverbot des § 46
Abs. 3 StGB; denn sowohl die
Diebstahlsbegehung unter den in § 243
Abs. 1 Satz 2 StGB genannten
Voraussetzungen als auch die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
sind Tatbestandsmerkmale des schweren Bandendiebstahls gemäß
§ 244a
Abs. 1 StGB (BGH, Beschl. v. 19.4.2011 - 3 StR 80/11; BGH,
Beschl. v. 12.5.2011 - 3 StR 82/11). Des
Weiteren lässt die Zumessungserwägung, es habe sich nicht um
Spontantaten gehandelt, besorgen, dass rechtsfehlerhaft das
Fehlen
eines Strafmilderungsgrundes zu Lasten des Angeklagten
berücksichtigt wurde (BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 62/11 mwN;
BGH, Beschl. v. 19.4.2011 - 3 StR 80/11; BGH, Beschl. v. 12.5.2011 - 3
StR 82/11, siehe hierzu auch § 46 StGB Rdn. 210). Bedenken im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot bestehen auch insoweit, als zu Lasten der Angeklagten straferschwerend eine starke Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum berücksichtigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1998 - 4 StR 406/98; BGH, Beschl. v. 12.5.2011 - 3 StR 82/11). Ob der bei der Zumessung der Einzelstrafen wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls mehrfach angesprochene Umstand, dass die Taten "organisiert" waren und "sich der Angeklagte in die Organisation der Täter mit dem vorbereiteten Quartier in E., dem Pilotfahrzeug und den Fahrten zur Auskundschaftung möglicher Tatobjekte einbinden [ließ]", gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt oder ob damit lediglich - was zulässig wäre - das besonders ausgeklügelte System der Tatvorbereitung und Tatbegehung zum Ausdruck gebracht werden sollte, hat der 4. Senat in BGH, Beschl. v. 29.4.2014 - 4 StR 23/14 offen gelassen. |
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Urteil |
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U.1 |
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U.1.1 |
Die
Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall
entfällt, weil allein für die Strafzumessung von
Bedeutung.
Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der
angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287,
289; 23, 254, 256; BGH,
Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH,
Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH,
Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR
243/03; BGH,
Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08). siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, § 260 StPO |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für den schweren Bandendiebstahl
(§ 244a
Abs. 1 StGB) beträgt zehn Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr.
3
StGB). Der Strafrahmen des § 244a
Abs. 2 StGB betrifft minder
schwere Fälle und bleibt bei der Bestimmung der
Verjährungsfrist unberücksichtigt
(§ 78
Abs. 4
StGB). siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Das
Verbrechen des schweren Bandendiebstahls stellt eine Katalogtat
nach § 100a
Abs. 2 Nr. 1 StPO dar, bei der unter den weiteren
Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich
gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h
StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.2.5 |
Verbrechen
nach § 244a
StGB gehören zu den in § 100c
Abs. 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten
(Katalogtaten), bei denen unter den Voraussetzungen des § 100c
Abs. 1 StPO die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet
werden
darf. siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Z.4 |
§
245
StGB sieht bei Straftaten nach § 244a
StGB die
Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht vor. Danach
kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere
Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die
Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b,
67c,
67d
Abs. 2
bis 6 und 68f)
- neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet
werden (§ 68
StGB). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 244a
StGB wird verwiesen auf: § 243 StGB siehe auch: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB § 244 StGB siehe auch: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB Auf § 244a StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation § 100c StPO siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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| Z.8.2 |
§
244a StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut:
"§ 244a StGB Schwerer
Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden." |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung) |
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