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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 245 StGB
Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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 § 245 StGB
    Anordnung der Führungsaufsicht
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 245 StGB




Anordnung der Führungsaufsicht

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§ 245 StGB sieht bei Straftaten nach §§ 242 bis 244a StGB die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht besonders vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und 68f) - neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 68 StGB).

Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder 
§ 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6).

  siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 245 StGB wird verwiesen auf:

§ 
68 StGB   siehe auch: Voraussetzungen der Führungsaufsicht, § 68 StGB
§ 
242 StGB   siehe auch: Diebstahl, § 242 StGB
§ 243 StGB   siehe auch: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB
§ 244 StGB 
  siehe auch: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB 
§ 
244a StGB   siehe auch: Schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB
   




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
 

 




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