www.wiete-strafrecht.de |
|
§
245 StGB
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
§ 245 StGB | |
Anordnung der Führungsaufsicht | |
Prozessuales | |
Gesetze | |
Verweisungen |
§ 245 StGB |
|
|
5 |
§ 245
StGB sieht bei Straftaten nach §§ 242
bis 244a
StGB die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht
besonders vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die
Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird, -
unbeschadet der Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft
Gesetzes (§§ 67b,
67c,
67d
Abs. 2
bis 6 und 68f)
- neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet
werden (§ 68
StGB). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
|
Prozessuales |
|
|
Z.8 |
|
Z.8.1 |
In § 245
StGB wird verwiesen auf: § 68 StGB siehe auch: Voraussetzungen der Führungsaufsicht, § 68 StGB § 242 StGB siehe auch: Diebstahl, § 242 StGB § 243 StGB siehe auch: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB § 244 StGB siehe auch: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB § 244a StGB siehe auch: Schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB |
|
Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung) |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de