§ 100i StPO
Technische Ermittlungsmaßnahmen bei
Mobilfunkendgeräten
(1)
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat
von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in
§ 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat,
begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist,
zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so
dürfen durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines
Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten
Karte sowie
2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten Dritter
dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur
erhoben werden, wenn dies aus technischen
Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar
ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten
Geräte- und Kartennummer hinaus
dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der
Maßnahme unverzüglich
zu löschen.
(3) § 100a Abs. 3 und § 100e
Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten
entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu
befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere
Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen fortbestehen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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