§ 100h StPO
Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
(1) Auch
ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von
Wohnungen
1. Bildaufnahmen hergestellt werden,
2. sonstige besondere für Observationszwecke
bestimmte technische Mittel verwendet werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten
auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert
wäre. Eine Maßnahme nach
Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der
Untersuchung eine Straftat von erheblicher
Bedeutung ist.
(2) Die Maßnahmen
dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen
andere Personen sind
1. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur
zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere
Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder
wesentlich erschwert wäre,
2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur
zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche
Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Die Maßnahmen
dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte
unvermeidbar mitbetroffen werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017