§ 100j StPO
Bestandsdatenauskunft
(1) Soweit
dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von
demjenigen, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft
über die nach den §§ 95 und 111 des
Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§
113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das
Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen
Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt
werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des
Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf
Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei
Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft
oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. In diesem Fall ist die
gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die
Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom
Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die
Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung
gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
aktenkundig zu machen.
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1
Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu
benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald
hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt,
wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter
oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die
Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3
von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat
derjenige, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur
Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu
übermitteln. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017