§ 101 StPO
Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
(1) Für Maßnahmen
nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a,
163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
nachstehenden Regelungen.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen
nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a
werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst
zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach
Absatz 5
erfüllt sind.
(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1
erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer
Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch
diese aufrechtzuerhalten.
(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle
1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere
Ermittlungen geführt wurden,
2. des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3. des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4. des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 5. des § 100c
a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b) sonstige überwachte Personen,
c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme
innehatten oder bewohnten,
6. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7. des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8. des § 100i die Zielperson,
9. des § 110a
a) die Zielperson,
b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11. des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit
nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür
vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn
ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen
Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1
Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme
nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme
nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein
Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur
Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person
sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der
Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser
Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität
sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden
Beeinträchtigungen geboten ist.
(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des
Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit
und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden
Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit
der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist.
Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die
Gründe aktenkundig zu machen.
(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung
nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme,
bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen
Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer
Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der
Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine
Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch
in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in
einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so
beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten
Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.
(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die
Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen
das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in
Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1
zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu
zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise
ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige
Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der
Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das
mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren
abschließenden Entscheidung.
(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten
zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche
Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so
sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist
aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine
etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme
zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der
Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend
zu sperren.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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