(1) Die
Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich von
polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien
zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde.
Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur
dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise
erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert
wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme
zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine
solche Verbindung hergestellt wird, daß die
Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies
auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich
erschwert wäre.
(2) Das
Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, die Identifizierungsnummer oder
äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeuges,
Luftfahrzeuges oder eines Containers kann ausgeschrieben werden, wenn
das Fahrzeug auf eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen
ist oder das Fahrzeug oder der Container von ihr oder einer bisher
namentlich nicht bekannten Person genutzt wird, die einer Straftat von
erheblicher Bedeutung verdächtig ist.
(3) Im Falle eines
Antreffens können auch personenbezogene Daten eines Begleiters
der ausgeschriebenen Person, des Führers eines nach Absatz 2
ausgeschriebenen Fahrzeuges oder des Nutzers eines nach Absatz 2
ausgeschriebenen Containers gemeldet werden.
(4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch das
Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch
durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die
Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie
unverzüglich die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. § 100e Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu
befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist
zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.