§ 163f StPO
Längerfristige Observation
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung
begangen worden ist, so darf eine planmäßig
angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die
1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2. an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend
oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die
Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung
stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die
Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies
auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich
erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn
Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im
Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die
Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt
außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem
Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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