§ 163d StPO
Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
(1)
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß
1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder
2. eine der in § 100a Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11 bezeichneten
Straftaten
begangen worden ist, so dürfen die
anläßlich einer grenzpolizeilichen Kontrolle, im
Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach §
111 anfallenden Daten über die Identität von Personen
sowie Umstände, die für die Aufklärung der
Straftat oder für die Ergreifung des Täters von
Bedeutung sein können, in einer Datei gespeichert werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Auswertung der
Daten zur Ergreifung des Täters oder zur Aufklärung
der Straftat führen kann und die Maßnahme nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Dies
gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1 Pässe und
Personalausweise automatisch gelesen werden. Die Übermittlung
der Daten ist nur an Strafverfolgungsbehörden
zulässig.
(2) Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art
dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch
die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat die
Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die Anordnung
getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich
die richterliche Bestätigung der Anordnung. § 100e Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß die Personen,
deren Daten gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder
Eigenschaften so genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der
Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem oder den
Tatverdächtigen möglich ist. Art und Dauer der
Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist
räumlich zu begrenzen und auf höchstens drei Monate
zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um nicht mehr als
drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der
Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung
ergebenden Maßnahmen erreicht, so sind diese
unverzüglich zu beenden. Die durch die Maßnahmen
erlangten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu
löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht oder
nicht mehr benötigt werden; eine Speicherung, die die Laufzeit
der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate
überschreitet, ist unzulässig. Über die
Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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