§ 111 StPO
Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich
zugänglichen Orten
(1)
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine
Straftat nach § 89a des Strafgesetzbuchs oder nach §
129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs.1, des
Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten
Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des
Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf
öffentlichen Straßen und Plätzen und an
anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen
eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß diese Maßnahme zur Ergreifung des
Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln
führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen
können. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet,
seine Identität feststellen und sich sowie
mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.
(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten,
trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt,
wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung
der Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz
1, § 107 Satz 2 erster Halbsatz, die §§ 108,
109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 163b und 163c
entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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