§ 106 StPO
Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
(1) Der
Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände
darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn
möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener
Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit
zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1
der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese
Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104
Abs. 2 bezeichneten Räume.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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