§ 103 StPO
Durchsuchung bei anderen Personen
(1) Bei
anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des
Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur
Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann
zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder
Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum
Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend
verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a des
Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser
Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine
Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch
zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden,
von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der
Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1
gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte
ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung
betreten hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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