§ 104 StPO
Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
(1) Zur
Nachtzeit dürfen die Wohnung, die
Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei
Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann
durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines
entwichenen Gefangenen handelt.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume,
die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei
als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als
Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als
Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten
Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution
bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis
dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis
vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis
einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr
abends bis sechs Uhr morgens.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017