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§ 105 StPO
Verfahren bei der Durchsuchung

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
 
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
 
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Verfahren bei der Durchsuchung
Überblick zur Darstellung § 105 StPO

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 § 105 Abs. 1 StPO
    Zuständigkeit
       Anordnung durch den Richter
       Anordnung durch Ermittlungsbeamte
          Gefahr im Verzug
          Dokumentationspflicht
          Örtliche Zuständigkeit des Bereitschaftsstaatsanwalts
      Beweisverwertungsverbot
    Verdachtsgrad
       Verdacht der Drogenfahrt und Gefahr im Verzug
    Zeitliche Vollstreckbarkeit eines Durchsuchungsbeschlusses
       Zeitliche Fortdauer des Tatverdachts
    Wohnung
    Schriftlicher Durchsuchungsbeschluss
Prozessuales
    Rechtsmittel
      Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung
      Beschwerde gegen die Art und Weise der Durchsuchung
    Gesetze
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