§ 105 StPO
Verfahren bei der Durchsuchung
(1)
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an;
die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung,
der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums
ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind,
wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der
Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als
Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht
Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem
Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen
Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die
vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung
ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des
Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen
vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als
Soldaten bewohnt werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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