§ 107 StPO
Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
Dem von
der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen
eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung
(§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die
Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein
Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen
Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden
wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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