§ 108 StPO
Beschlagnahme anderer Gegenstände
(1) Werden
bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die
zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die
Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie
einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon
Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine
Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch
einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in
einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach
§ 218 des Strafgesetzbuches unzulässig.
(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz
1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten
Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken
in einem Strafverfahren nur insoweit
zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat
ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf
Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine
Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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