§ 163c StPO
Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
(1)
Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene
Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer
Identität unerläßlich festgehalten werden.
Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der
Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der
Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß
die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung
voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen
würde, als zur Feststellung der Identität notwendig
wäre. Die §§ 114a bis 114c gelten
entsprechend.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der
Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden
nicht überschreiten.
(3) Ist die Identität festgestellt, so sind in den
Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der
Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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