§ 114c StPO
Benachrichtigung von Angehörigen
(1) Einem
verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu
geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu
benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht
erheblich gefährdet wird.
(2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der
Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die
unverzügliche Benachrichtigung eines seiner
Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen.
Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung
über die Fortdauer der Haft.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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