§ 114d StPO
Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
(1) Das
Gericht übermittelt der für den Beschuldigten
zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine
Abschrift des Haftbefehls. Darüber hinaus teilt es ihr mit
1. die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und
das nach § 126 zuständige Gericht,
2. die Personen, die nach § 114c benachrichtigt
worden sind,
3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach
§ 119 Abs. 1 und 2,
4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies
für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt
erforderlich ist,
5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse,
die für die Erfüllung der Aufgaben der
Vollzugsanstalt erforderlich sind,
6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie
7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die
Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,
insbesondere solche über seine Persönlichkeit und
weitere relevante Strafverfahren.
Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der
mitgeteilten Tatsachen entsprechend. Mitteilungen unterbleiben, soweit
die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden
sind.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der
Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der
Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige
Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. Zudem
übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine
Ausfertigung der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs.
1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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