§ 114e StPO
Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
Die
Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und der
Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft
erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt
für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger
von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt
geworden sind. Sonstige Befugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und
der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben
unberührt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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