§ 115 StPO
Vorführung vor den zuständigen Richter
(1) Wird der Beschuldigte auf
Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem
zuständigen Gericht vorzuführen.
(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der
Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den
Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.
(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden
Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu
äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit
zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die
Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über
das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs.
1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu
belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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