§
304 StPO
Zulässigkeit
(1) Die
Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug
oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die
Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und
eines beauftragten oder ersuchten
Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht
ausdrücklich einer Anfechtung
entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige
und andere Personen
können gegen Beschlüsse und Verfügungen,
durch die sie betroffen werden, Beschwerde
erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über
Kosten oder notwendige Auslagen
ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 200 Euro
übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und
Verfügungen des
Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe
gilt für Beschlüsse und
Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die
Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug
zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig
gegen Beschlüsse und
Verfügungen, welche
1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,
Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in
§ 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten
Maßnahmen betreffen,
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen
oder das
Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten
(§
231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung
aussprechen,
4. die Akteneinsicht betreffen oder
5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des
Straferlasses und
die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2
Satz
3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur
Sicherung des Widerrufs
(§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf
(§ 454 Abs. 3 und 4), die
Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung
oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen; § 138d Abs. 6 bleibt
unberührt.
(5) Gegen Verfügungen des
Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1)
ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,
Beschlagnahme oder Durchsuchung
betreffen.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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